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7 DIN A4 Seiten

Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP

Steuerliche Fallstricke im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto

Einlagen der Gesellschafter und ihre Rückgewähr aus steuerlicher Sicht 

Erhält eine GmbH außerhalb der Einzahlung des Stammkapitals eine Einlage des Gesellschafters, so unterliegt diese bei der GmbH nicht der Besteuerung. Solche Einlagen sind in dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG zu erfassen, damit bei einer späteren Ausschüttung eine steuerfreie Einlagenrückgewähr von einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung unterschieden werden kann. In der Praxis werden solche Einlagen vielfach in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG versehentlich nicht als Zugang erfasst. Die daraufhin ergehenden fehlerhaften Feststellungsbescheide werden bestandskräftig, ohne dass die „vergessene“ Einlage auffällt. Die Folge ist, dass der steuerliche Berater für die fehlerhafte Steuererklärung in Regress genommen werden kann (instruktiv dazu vgl. Freitag/Veddeler/Meixner, DStR 2022, S. 2170). Zusätzlich stellt sich die Frage, ob der versehentlich vergessene Zugang noch geheilt werden kann. Nach einer kurzen Darstellung der Grundlagen geht der nachfolgende Beitrag auf diese Problematik sowie auf andere Fallstricke ein.

Überblick:
1. Gesonderte Feststellung des Einlagekontos
2. Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto
3. Einlagenrückgewähr 
4. Steuerfalle: „Versehentliche“ Nichterfassung von Einlagen

•  Korrekturmöglichkeiten durch Kapitalherabsetzung oder Liquidation 
•  Verfahrensrechtliche Möglichkeiten nach dem BFH-Urteil vom 8.12.2021
•  Praktische Bedeutung des BFH-Urteils vom 8.12.2021 
5. Haftungsgefahren durch unzutreffende oder unterlassene Bescheinigungen
•  Zu niedrig bescheinigte Einlagenrückgewähr
•  Zu hoch bescheinigte Einlagenrückgewähr
•  Nicht erteilte Steuerbescheinigung bei Ausschüttungen aus der Kapitalrücklage 
6. Zusammenfassung

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