Einzelne Fachbeiträge der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis
Diese einzelnen Fachbeiträge der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis sind komplette Fachartikel zu aktuellen Themen der GmbH-Praxis. Durch diese Artikel kann der Laie verständlich Problemlösungen und Änderungen im Gesetzes- sowie Steuerbereich nachvollziehen und darauf reagieren.
6 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans Ott, StB/vBPSteueroptimierte Veräußerung eines Einzelunternehmens durch das modifizierte Doppel-Holding-ModellVorgehensweise und steuerliche RisikenSoll ein wertvolles Einzelunternehmen oder ein wertvoller Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Nr. 2 EStG durch eine natürliche Person veräußert werden, wird in der Literatur (vgl. Haase/Nürnberg, Ubg 2022, S. 642) eine Gestaltungsmöglichkeit vorgeschlagen, wie mit dem Einsatz des modifizierten Doppel-Holding-Modells eine nach § 8b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 KStG temporär zu 95% steuerfreie Veräußerung des Personenunternehmens erreicht werden kann. Dieses Gestaltungsmodell wird nachfolgend unter Hinweis auf die steuerlichen Anerkennungsrisiken dargestellt.Überblick:1. Steuerliche Vergünstigungen bei der Veräußerung von Personenunternehmen2. Veräußerung nach dem Einbringungs-Modell3. Veräußerung nach dem Doppel-Holding-Modell4. Modifiziertes Doppel-Holding-Modell• Funktionsweise• Problematik der Mitverstrickung nach § 22 Abs. 7 UmwStG• Steuerliche Würdigung5. Verhältnis zur verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage6. Zusammenfassung
7 DIN A4 SeitenRechts- und Fachanwalt Christian HrachArbeitsrechtlicher Umgang mit der InflationsausgleichsprämieGleichbehandlung um jeden Preis?Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (Entlastungspaket III) wurde zum 26.10.2022 die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ als steuerfreie Leistung am Arbeitnehmer in § 3 Nr. 11c EStG eingefügt. Mit der Steuerbefreiung geht auch eine Befreiung von Sozialversicherungsabgaben einher (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).Der vergleichsweise einfache Gesetzestext stellt Arbeitgeber allerdings in der alltäglichen Praxis vor Herausforderungen. Dies gilt nicht nur für das gesetzlich verankerte Verbot, Arbeitslohn in eine Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln. Sondern die Voraussetzungen der Steuerbefreiung lassen sich nur schwierig mit herkömmlichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen in Einklang bringen, die sonst bei einseitigen Leistungen des Arbeitgebers gelten. Steuerrechtliche Risiken lassen sich vor allem in Fällen ungleicher Behandlung von unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen aufgrund der nur äußerst knappen Gesetzesbegründung nicht ausschließen. Für die Leistung der Prämie an GmbH-Geschäftsführer sind weitere Anforderungen einzuhalten.Überblick:1. Voraussetzungen der Steuerfreiheit2. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Inflationsausgleichsprämie• Gleichbehandlungsgrundsatz und GmbH-Geschäftsführer• Risiko: Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter3. Spannungsverhältnis zwischen Steuer- und Arbeitsrecht• Risiken bei Bemessung nach Kriterien der Arbeitsleistung und bei Verstoß gegen das Zusätzlichkeitserfordernis• Gestaltungen ohne Steuerrisiko4. Weitere typische Problemfälle aus der Praxis• Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn• Aspekte der betrieblichen Übung• Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit• Bindungsklauseln• Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit• Ruhender Entgeltanspruch5. Mitbestimmung6. Abschließende Betrachtung
7 DIN A4 SeitenDipl.-Volkswirt Alfred MertensÄnderungen bei der steuerlichen Außenprüfung ab 1.1.2023 und 1.1.2025Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie zur Beschleunigung und Modernisierung der AußenprüfungenDer Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie zugestimmt. Im Folgenden werden die wesentlichen verfahrensrechtlichen Änderungen dargestellt, die in erster Linie den Bereich der steuerlichen Außenprüfung betreffen.Überblick:1. Die Zielsetzungen2. Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen (§ 171 Abs. 4 AO)3. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)4. Vereinbarung von Rahmenbedingungen für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen (§ 199 AO)5. Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld (§ 200a AO)6. Teilabschlussbescheid bei Außenprüfungen (§ 180 Abs. 1a AO)7. Teilprüfungsbericht bei Außenprüfungen (§ 202 Abs. 3 AO)8. Verbindliche Zusage (§ 204 Abs. 2 AO)9. Weitere verfahrensrechtliche Gesetzesänderungen• Vorlage von Aufzeichnungen (§ 90 Abs. 3 und 4 AO)• Kontenabrufmöglichkeit bei der EU-Amtshilfe (§ 93 Abs. 7 AO)• Verlagerung der elektronischen Buchführung und Datenzugriff (§ 146 AO)• Anzeigepflicht nach § 153 AO• Beweiskraft der Buchführung (§ 158 AO)• Erprobung von Prüfungserleichterungen bei Einsatz eines internen Kontrollsystems10. Fazit und kritisch
6 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerOnline-Gründungen und -anmeldungen im GmbH-RechtAblauf einer GmbH-Gründung per Video-KonferenzBestimmte Gesellschaftsgründungen und Handelsregisteranmeldungen können seit dem 1.8.2022 im Wege eines notariellen Online-Verfahrens vorgenommen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Europäische Digitalisierungsrichtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DIRUG; siehe BGBl. I 2021, S. 3338) in das deutsche Gesellschaftsrecht eingearbeitet. Nachfolgend sollen der Anwendungsbereich dieses Online-Verfahrens, die Zuständigkeit und die Durchführung solcher digitalen Verfahren näher erläutert werden.Darüber hinaus ergeben sich weitere Anwendungsfälle der „Video-Beurkundung“ ab dem 1.8.2023. Auch darauf wird nachfolgend eingegangen.Überblick:1. Einleitung2. Zuständigkeit des Notars3. Anwendungsbereich der Online-Beurkundung4. Technische Voraussetzungen der Online-Beurkundung5. Erforderliche Identifizierung der Beteiligten6. Mitwirkung von Vertretern7. Ablauf des Online-Verfahrens8. Ablauf eines gemischten Online-Verfahrens9. Die Unterzeichnung der elektronischen Niederschrift10. Die Online-Beglaubigung11. Kosten12. Informationsblatt der Bundesnotarkammer13. Zusammenfassung
5 DIN A4 SeitenDr. Deniz Hoffmann/Gregor KüblerDie Übertragung virtueller und „echter“ Geschäftsanteile auf Mitarbeiter einer GmbH – Teil 2Mitarbeiterbeteiligungen aus gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Sicht Durch Mitarbeiterbeteiligungen partizipieren die für eine GmbH tätigen Personen am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und werden so langfristig an diese gebunden. Die grundsätzlichen rechtlichen Unterschiede zwischen virtuellen und „echten“ Geschäftsanteilen wurden bereits im ersten Teil dieses Aufsatzes (GmbH-Stpr 2023, S. 71) erläutert. Dies gilt auch für die Grundlagen der Besteuerung einer Gewährung von „echten“ Geschäftsanteilen an Mitarbeiter einer GmbH sowie für die Grundzüge der in diesem Zusammenhang notwendigen Bewertung der zugeteilten Geschäftsanteile. Teil 2 behandelt im Einzelnen die Mitarbeiterbeteiligung nach § 19a EStG in Zusammenhang mit dem Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG und unter Berücksichtigung virtueller Beteiligungen.Überblick (Teil 2):3. Steuerstundung nach § 19a EStG• Funktionsweise des § 19a EStG• Abgrenzung zum Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG• Sonderfall: Halten über Kapitalgesellschaft 4. Besteuerung bei Gewährung virtueller Geschäftsanteile• Grundlagen• Zuflussbesteuerung5. Zusammenfassung
5 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Jochen Blöse, MBAHaftungsbeschränkung im Steuerberatungsvertrag mit der GmbHAnforderungen und Grenzen einer HaftungsbeschränkungIn den vorhergehenden Beiträgen zum Thema Steuerberaterhaftung (vgl. GmbH-Stpr 2022, S. 225 ff., 317 ff., 2021, S. 297 ff.) wurde dargestellt, in welchen Konstellationen und unter welchen Voraussetzungen es zu einer Haftungssituation für einen Steuerberater kommen kann. Liegt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters vor und sind die weiteren Haftungsvoraussetzungen erfüllt, so führt dies grundsätzlich dazu, dass der dem Mandanten entstandene Schaden durch den Berater auszugleichen ist. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn eine wirksame Vereinbarung zwischen Berater und Mandanten getroffen wurde, die die Beraterhaftung beschränkt. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine solche wirksame Haftungsbeschränkung.Überblick:1. Rechtliche Rahmenbedingungen2. Einzelne Inhalte von Haftungsbeschränkungen• Keine Verbindlichkeit von telefonischen Auskünften• Ausländisches Recht• Keine Prüfungspflicht hinsichtlich arglistiger Handlungen• Nachträgliche Änderung der Rechtsprechung3. Zusammenfassung
4 DIN A4 SeitenBetriebswirt Axel-Friedrich FoersterElektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger Pflicht zur Teilnahme für alle GmbHs seit dem 1.1.2023 Die Digitalisierung im Bereich der Entgeltabrechnung schreitet seit Beginn des Jahres 2023 weiter voran. Wichtige Verfahren in der Sozialversicherung sollen effektiver gestaltet und im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung verbessert werden. Im Mittelpunkt steht der elektronische Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung (z.B. Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung). Die Einführung und verpflichtende Teilnahme an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) der Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs. 6a SGB IV) ab dem 1.1.2023 ist ein weiterer Schritt in Richtung digitales Lohnbüro.Überblick:1. Hintergrund und Zielsetzung2. Prüfmöglichkeiten durch Einsatz moderner Prüfsoftware3. Technisches Verfahren und prüfungsrelevante Daten• Daten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen• Daten aus Finanzbuchhaltungssystemen4. Befreiung von der euBP5. Ablauf der euBP6. Pflicht zu elektronisch zu führenden Entgeltunterlagen
6 DIN A4 SeitenStB Wilhelm KrudewigGmbH-Jahresabschluss für 2022 nach Handels- und Steuerrecht (bilanzrechtliche Neuerungen)Gewinngestaltung durch BilanzpolitikBFH-Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und umfangreiche gesetzliche Neuregelungen müssen beim Jahresabschluss für 2022 beachtet werden. Zudem können steuerliche Sonderregelungen zur Minderung der Steuerbelastung nicht ohne Weiteres in die Handelsbilanz übernommen werden, wie z.B. steuerfreie Rücklagen, der Investitionsabzugsbetrag und die 20%-ige Sonderabschreibung. Eine GmbH ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, der den handelsrechtlichen Regelungen entspricht. Die Werte aus der Handelsbilanz sind für Zwecke der Besteuerung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Ausweis in der Handelsbilanz ist für steuerliche Zwecke zu übernehmen, wenn keine eigenständigen steuerlichen Regelungen vorhanden sind, die einen abweichenden Ansatz erforderlich machen. Umgekehrt dürfen nicht alle steuerlichen Regelungen handelsrechtlich übernommen werden. Wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit, entwickeln sich Handels- und Steuerbilanz immer weiter auseinander.Überblick:1. Degressive Abschreibung2. Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter 3. Teilwertabschreibungen4. Reinvestitionsrücklage5. Investitionsabzugsbetrag6. Sonderabschreibung7. Rücklage für Ersatzbeschaffung8. Rechnungsabgrenzung: Neue Billigkeitsgrenze9. Abzinsung von zinslosen Verbindlichkeiten 10. Coronahilfen: Unberechtigt gezahlte Corona-Finanzhilfen• Ein Rückforderungsbescheid liegt vor• Ein Rückforderungsbescheid liegt noch nicht vor11. Ausblick: Berichterstattung über Nachhaltigkeit (Sustainability) im Lagebericht
8 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Roland M. BäckerGmbH-Vertrags-CheckZur Notwendigkeit einer sporadischen Überprüfung rechtlicher Vereinbarungen rund um die GmbHRechtliche Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander, mit ihrer GmbH und mit deren Geschäftspartnern sind häufig von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Geschäftsmodells der Gesellschaft. Das beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) und reicht über Vollmachten und Allgemeine Geschäftsbedingungen bis hin zu letztwilligen Verfügungen der Gesellschafter. Doch die einmal getroffenen Vereinbarungen können, bedingt durch neue Gesetze, geänderte Rechtsvorschriften in bestehenden Gesetzen sowie durch die Rechtsprechung, „veralten“. Sie passen nicht mehr, weil sich die Verhältnisse der Gesellschaft oder der Gesellschafter geändert haben. Deshalb ist eine sporadische Überprüfung aller rechtlichen Vereinbarungen rund um eine GmbH empfehlenswert. Der Beitrag erläutert, worauf dabei geachtet werden sollte.Überblick:1. Einführung• Fehlende Gestaltung• Fehlende Anpassung• Regelmäßige Überprüfung2. Überprüfungsbedürftige Punkte des Gesellschaftsvertrags• Kapitalumstellung• Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis• Ladungen zu Gesellschafterversammlungen• Fassung von Gesellschafterbeschlüssen• Folgen des Ablebens eines Gesellschafters• Veränderung der Verhältnisse der GmbH3. Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister4. Meldung der Gesellschaft zum Transparenzregister5. Vollmachten6. Letztwillige Verfügungen7. Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln8. Überprüfung schuldrechtlicher Verträge9. Zusammenfassung
7 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans OttSperrfristbehaftete Anteile nach steuerneutraler Einbringung von Betriebsvermögen in eine GmbHWorauf der Einbringende als Anteilsinhaber und eventueller Rechtsnachfolger aus steuerlicher Sicht achten mussNach § 20 UmwStG besteht die Möglichkeit, auf Antrag Betriebsvermögen zu Buchwerten und damit steuerneutral gegen Gewährung neuer Anteile bei einer Neugründung oder einer Kapitalerhöhung in eine GmbH einzubringen. Die bei der Einbringung erhaltenen Anteile sind für die Dauer von sieben Jahren sperrfristbehaftet, weil § 22 Abs. 1 Umw-StG eine rückwirkende Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Einbringung vorsieht, wenn die erhaltenen Anteile veräußert werden oder ein Ersatztatbestand nach § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG realisiert wird. Lediglich die unentgeltliche Weiter-Übertragung der sperrfristbehafteten Anteile ist grundsätzlich steuerlich unschädlich. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind aber auch hier steuerliche Fallstricke zu beachten.Überblick:1. Steuerneutrale Einbringung in eine GmbH nach § 20 UmwStG2. Sperrfristbehaftete Anteile nach steuerneutraler Einbringung3. Mitverstrickung nach § 22 Abs. 7 UmwStG4. Unentgeltliche Übertragung sperrfristbehafteter Anteile• Übertragung auf natürliche Personen• Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft5. Sperrfristverletzung durch den Rechtsnachfolger6. Wegzug des Einbringenden oder des Rechtsnachfolgers7. Zusammenfassung
6 DIN A4 SeitenDr. Deniz Hoffmann/Gregor KüblerDie Übertragung virtueller und „echter“ Geschäftsanteile auf Mitarbeiter einer GmbH – Teil 1Mitarbeiterbeteiligungen aus gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Sicht Mitarbeiterbeteiligungen erfreuen sich insbesondere in der Startup-Szene großer Beliebtheit, da sie zu einem Interessengleichlauf zwischen Unternehmen und Mitarbeitern führen. Durch die Aussicht auf eine zukünftige wirtschaftliche Beteiligung am Wertzuwachs ihres Arbeitgebers können Mitarbeiter in hohem Maße motiviert werden, zum Erfolg des Unternehmens beizutragen. Insbesondere in der Gründungsphase eines Unternehmens dienen Mitarbeiterbeteiligungen auch als Kompensation für eine niedrigere Vergütung der Mitarbeiter. Bei der konkreten Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sind neben zahlreichen (gesellschafts-)rechtlichen Aspekten auch die jeweiligen steuerlichen Implikationen für die Mitarbeiter zu beachten.Überblick:1. Rechtliche Unterschiede zwischen virtuellen und „echten“ Geschäftsanteilen einer GmbH• Vorteile virtueller Beteiligungsprogramme aus Unternehmenssicht• Gemeinsamkeiten virtueller und ,,echter" Beteiligungsprogramme• Unterschiedliche Übertragungszeitpunkte2. Besteuerung bei Gewährung von „echten“ Geschäftsanteilen• Grundlagen• Bewertung der Geschäftsanteile• Sonderfall: Zuwendung durch Dritte• Sonderfall: Zuwendung an Holding des Arbeitnehmers• Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG)Teil 23. Steuerstundung nach § 19a EStG• Funktionsweise des § 19a EStG• Abgrenzung zu Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG• Sonderfall: Halten über Kapitalgesellschaft 4. Besteuerung bei Gewährung virtueller Geschäftsanteile• Grundlagen• Sonderfälle5. Zusammenfassung
8 DIN A4 SeitenDr. Hagen Prühs/Dipl.-Kffr. Ute SchiefelbeinGmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2023 – Neue Orientierungswerte für Gesellschafter und GeschäftsführerWichtige Zahlen aus der neuen BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung – Argumentationshilfen für die steuerliche AngemessenheitsprüfungAlljährlich befragt BBE media GmbH-Geschäftsführer deutschlandweit nach ihrem Gehalt und allen Vergütungsbestandteilen. Das Ergebnis wirft nicht nur ein interessantes Schlaglicht auf die Wirtschaftskraft unterschiedlicher Branchen. Die BBE-Studie ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um die Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung geht. Der Beitrag basiert auf der aktuellen Untersuchung „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2023“ der BBE media und informiert über die aktuellen Vergütungstrends beim Gesamtgehalt und die interessantesten Entwicklungen bei einzelnen Vergütungsbestandteilen.Überblick:1. Der Nutzen von Gehaltsstudien2. Die BBE-Vergütungsstudie 2023• Neue Zahlen und Daten über „übliche“ GmbH-Geschäftsführergehälter• Geschäftsführer-Gesamtbezüge nach Wirtschaftszweigen• Geschäftsführer-Festgehälter nach Wirtschaftszweigen und Branchen• Tantiemen nach Wirtschaftszweigen und Branchen• Weitere gehaltsbildende Faktoren: Geschäftsführerstatus, Unternehmensgröße und Geschäftserfolg• Multiplikatoren für den betriebsinternen Gehaltsvergleich• Häufige Gehaltsextras neben Festgehalt und Tantieme3. Neuere Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zur Geschäftsführervergütung in ABC-Form
8 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Roland M. BäckerProbleme und Gestaltungsbedarf beim Tod eines GmbH-Gesellschafters (Teil 1)Gesellschaftsrecht – Erbrecht – Steuerrecht Wenn ein GmbH-Gesellschafter die Augen für immer schließt, stellen sich vielfältige Fragen hinsichtlich seines Geschäftsanteils. Wer soll den Anteil erben? Kann die Gesellschaft ihn einziehen? Wenn ja, wie hoch ist dann die an den Erben zu zahlende Abfindung? Diese und andere mit dem Tod des Gesellschafters verbundene Fragen beantwortet der Autor in einem Fortsetzungsbeitrag unter Berücksichtigung der Verzahnung von Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht.Überblick:1. Vererblichkeit des GmbH-Geschäftsanteils2. Ermittlung der Erben3. Erforderlichkeit eines notariellen Testaments4. Mehrzahl von Erben5. Gesellschaftsrechtliche Legitimation des Erben6. Kein Ausschluss der Vererblichkeit eines Geschäftsanteils7. Keine automatische Einziehung eines Geschäftsanteils8. Einziehungsklauseln im GmbH-Gesellschaftsvertrag9. Abtretungsverpflichtungen10. Regelungen zur Abfindung des ausscheidenden Erben11. Wertbemessung der Abfindung12. Bestimmung des Unternehmenswerts, Schiedsklauseln13. Lebzeitige NachfolgeregelungTeil 2 (im nächsten Heft)14. Letztwillige Regelungen des Gesellschafters• Erbeinsetzung• Teilungsanordnung• Vermächtnis• Bestimmung des Vermächtnisnehmers• Supervermächtnis• Vorausvermächtnis15. Vollzug der Teilungsanordnung/Vermächtniserfüllung• Übertragung des Geschäftsanteils• Teilung des Geschäftsanteils• Vorbeugende Regelungen im Gesellschaftsvertrag• Zwangsabtretung bei fehlender Zustimmungsfähigkeit16. Gesellschaftsvertragliche Regelungen• Übernahmeberechtigung• Änderungen des Inhalts des Geschäftsanteils• Grenzen der Regelungen17. Anordnung von Testamentsvollstreckung18. Formen der letztwilligen Regelung des Gesellschafters19. Steuerfolgen des Anteilserwerbs• Steuerpflicht des Erben• Wertermittlung• Steuerliche Folgen der Einziehung/Abtretung• Sonderfälle der Betriebsaufspaltung20. Zusammenfassung
3 DIN A4 SeitenDr. Hagen PrühsDie Inflationsausgleichsprämie – eine NachleseErläuterungen in der FAQ-Liste der Finanzverwaltung In Heft 12/2022 dieser Zeitschrift haben wir über die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 € berichtet, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zahlen können. Es wurde u.a. erläutert, unter welchen Voraussetzungen auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und einer GmbH & Co. KG von der Prämie profitieren können. Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Datum vom 7.12.2022 eine FAQ-Liste zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG veröffentlicht, die Anlass zu einer Nachlese gibt. Überblick:1. Gesellschafter-Geschäftsführer als Begünstigte 2. Zahlung der Prämie in Teilleistungen3. Arbeitsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen 4. Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen 5. Prämie anstelle einer Sonderzahlung 6. Nachweis der Prämienzahlung
6 DIN A4 SeitenBetriebswirt Axel-Friedrich FoersterNeuerungen im Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht 2023Was sich Anfang 2023 für alle GmbHs ändert Zu Beginn des Jahres 2023 sind zahlreiche lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen in Kraft getreten, die von den Verantwortlichen in einer GmbH zu beachten sind. Eine der weitreichendsten Neuerungen der letzten Jahre gibt es im Bereich der Sozialversicherung. Ab dem 1.1.2023 wird für alle GmbHs die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zur Pflicht. Die GmbH erhält die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter von den Krankenkassen nur noch elektronisch. Das eigentlich zur Entlastung für Unternehmen gedachte eAU-Verfahren, wird bei allen GmbHs zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen, da jede AU-Bescheinigung einzeln bei der jeweiligen Krankenkasse elektronisch angefragt und abgerufen werden muss.
Überblick:1. Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen ab 2023• Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)• Erneute Anhebung der Verdientsgrenze für Teilzeit-beschäftigte im Übergangsbereich• Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)• Pflicht zur elektronischen Führung von Entgeltunterlagen• Geänderte Umlagebeiträge (U1/U2) für Minijobs• Ablösung des Sozialversicherungsausweises• Hinzuverdienstgrenzen bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten• Verlängerung der Sonderreglungen zum Kurzarbeitergeld• Arbeitsbescheinigung online übermitteln (BEA-Verfahren)• Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz2. Änderungen im Lohnsteuerrecht 2023• Lohnsteuerentlastungen durch neuen Lohn- und Einkommensteuertarif• Verbesserungen bei Homeoffice-Pauschale und häuslichem Arbeitszimmer• Inflationsausgleichsprämie von 3.000 €• Pauschalbesteuerung kurzfristig Beschäftigter• Überarbeitung der Lohnsteuerrichtlinien 2023• Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2023• Klarstellung zur 0,03%-Regelung bei Nutzung von Firmenfahrzeugen
5 DIN A4 SeitenRechtsanwältin Claudia KnuthVertrauensarbeitszeit weiterhin möglich?Auswirkungen der BAG-Rechtsprechung zur verpflichtenden ArbeitszeiterfassungMit Urteil vom 13.9.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das BAG entschieden, dass sich aus dem Arbeitsschutzgesetz eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten ergibt. Dies hat viele Arbeitgeber verunsichert und Fragen bezüglich bewährter Modelle wie Vertrauensarbeitszeit aufgeworfen. Daher soll dieser Beitrag über den Umfang der Zeiterfassungspflicht informieren und Arbeitgebern Hinweise zur Umsetzung geben. Insbesondere soll der Beitrag darüber informieren, wie Vertrauensarbeitszeit in Zukunft gestaltet werden kann.Überblick:1. Einleitung2. Anforderungen an Zeiterfassungssysteme3. Umfang der Zeiterfassungspflicht4. Vertrauensarbeitszeit5. Weitere Konsequenzen?6. Fazit
7 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans Ott, StB/vBPSteuerliche Fallstricke im Zusammenhang mit dem steuerlichen EinlagekontoEinlagen der Gesellschafter und ihre Rückgewähr aus steuerlicher Sicht Erhält eine GmbH außerhalb der Einzahlung des Stammkapitals eine Einlage des Gesellschafters, so unterliegt diese bei der GmbH nicht der Besteuerung. Solche Einlagen sind in dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG zu erfassen, damit bei einer späteren Ausschüttung eine steuerfreie Einlagenrückgewähr von einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung unterschieden werden kann. In der Praxis werden solche Einlagen vielfach in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG versehentlich nicht als Zugang erfasst. Die daraufhin ergehenden fehlerhaften Feststellungsbescheide werden bestandskräftig, ohne dass die „vergessene“ Einlage auffällt. Die Folge ist, dass der steuerliche Berater für die fehlerhafte Steuererklärung in Regress genommen werden kann (instruktiv dazu vgl. Freitag/Veddeler/Meixner, DStR 2022, S. 2170). Zusätzlich stellt sich die Frage, ob der versehentlich vergessene Zugang noch geheilt werden kann. Nach einer kurzen Darstellung der Grundlagen geht der nachfolgende Beitrag auf diese Problematik sowie auf andere Fallstricke ein.Überblick:1. Gesonderte Feststellung des Einlagekontos2. Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto3. Einlagenrückgewähr 4. Steuerfalle: „Versehentliche“ Nichterfassung von Einlagen• Korrekturmöglichkeiten durch Kapitalherabsetzung oder Liquidation • Verfahrensrechtliche Möglichkeiten nach dem BFH-Urteil vom 8.12.2021• Praktische Bedeutung des BFH-Urteils vom 8.12.2021 5. Haftungsgefahren durch unzutreffende oder unterlassene Bescheinigungen• Zu niedrig bescheinigte Einlagenrückgewähr• Zu hoch bescheinigte Einlagenrückgewähr• Nicht erteilte Steuerbescheinigung bei Ausschüttungen aus der Kapitalrücklage 6. Zusammenfassung
8 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Roland M. BäckerProbleme und Gestaltungsbedarf beim Tod eines GmbH-Gesellschafters (Teil 2)Gesellschaftsrecht – Erbrecht – Steuerrecht Im zweiten Teil des Beitrags geht es um die letztwilligen Verfügungen des Gesellschafters und ihre Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag der GmbH. Abschließend werden die erbschaft- und ertragsteuerlichen Aspekte der Einziehung bzw. Abtretung des GmbH-Anteils angesprochen und die besonderen Probleme des Erbfalls bei Bestehen einer Betriebsaufspaltung aufgezeigt. Überblick (Teil 2):14. Letztwillige Regelungen des Gesellschafters• Erbeinsetzung• Teilungsanordnung• Vermächtnis• Bestimmung des Vermächtnisnehmers• Supervermächtnis• Vorausvermächtnis15. Vollzug der Teilungsanordnung/Vermächtniserfüllung• Übertragung des Geschäftsanteils• Teilung des Geschäftsanteils• Vorbeugende Regelungen im Gesellschaftsvertrag• Zwangsabtretung bei fehlender Zustimmungsfähigkeit16. Gesellschaftsvertragliche Regelungen• Übernahmeberechtigung• Änderungen des Inhalts des Geschäftsanteils• Grenzen der Regelungen17. Anordnung von Testamentsvollstreckung18. Formen der letztwilligen Regelung des Gesellschafters19. Steuerfolgen des Anteilserwerbs• Steuerpflicht des Erben• Wertermittlung• Steuerliche Folgen der Einziehung/Abtretung• Sonderfälle der Betriebsaufspaltung20. Zusammenfassung
4 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Jochen Blöse, MBAGeschäftsführerhaftung bei Verletzung von Compliance-Anforderungen Wie Schadenersatzverpflichtungen aufgrund eines Organisationsverschuldens vermieden werden könnenAuch das Gesellschaftsrecht ist dem Zeitgeist unterworfen – oder weniger kritisch formuliert: Auch das Gesellschaftsrecht reagiert auf neue Herausforderungen. Mitunter zeigt sich dabei jedoch, dass gar nicht die Herausforderungen neu sind, sondern dass altbekannte Themen schlicht einen neuen – gerne anglizistisch angehauchten – Namen bekommen haben. So bedeutet Compliance zunächst nichts anderes als die Anforderung an ein Unternehmen, sich regelgerecht zu verhalten, d.h. die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, aber auch Regeln, die selbstauferlegt oder anerkannt sind, zu beachten.Eigentlich also eine Selbstverständlichkeit. Festzustellen ist aber, dass in der unternehmensinternen Umsetzung diese Selbstverständlichkeit keine Banalität ist. Die ständig zunehmende Regelungsdichte, d.h. das Bestreben des Gesetzgebers, jeden Lebens- und Wirtschaftsbereich normativ zu erfassen, stellt für Unternehmensleiter eine ernsthafte Herausforderung dabei dar, die Regeltreue zu gewährleisten. Sind GmbH-Geschäftsführer dieser Herausforderung nicht gewachsen, so bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Organisationsverschuldens, Schadenersatzverpflichtungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies gilt für Unternehmen jeder Größenordnung, also im Grundsatz auch für kleine und kleinste, wie eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30.3.2022 (Az. 12 U 1520/19) zeigt.Überblick:1. Allgemeines zur Geschäftsführerhaftung2. Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG3. Das Haftungsthema Compliance4. Zusammenfassung
7 DIN A4 SeitenDipl.-Volkswirt Alfred MertensGmbH Jahres-Check 2022/23Wichtige Gesetzesänderungen, BMF-Schreiben und Gerichtsentscheidungen für GmbHs, Gesellschafter und Geschäftsführer im ablaufenden JahrDas Jahr 2022 war geprägt durch eine krisenbedingt außergewöhnlich aktive Steuergesetzgebung. Mit dem Jahressteuergesetz 2022, dem Inflationsausgleichsgesetz, dem Dritten Entlastungspaket und dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen warteten gleich mehrere Regelungen mit steuerlichen Erleichterungen auf Verabschiedung. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die hohen Personalfehlbestände, Lieferengpässe, ungewohnt hohe Preissteigerungsraten und die Verknappung von Energielieferungen blieben nicht ohne Auswirkungen auf die Wirtschaft. Der Beitrag soll einen Überblick auf die wichtigsten Gesetze, Erlasse und Gerichtsentscheidungen geben, die für die GmbH, ihre Gesellschafter und Geschäftsführer zum Jahreswechsel von Bedeutung sind und Anlass für steuerliche Dispositionen entweder zum Ende des laufenden oder zum Beginn des kommenden Jahres sein können.Überblick:1. Steuerrecht • Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG)• Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz• Weiterhin ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie • Das Inflationsausgleichsgesetz• Das Dritte Entlastungspaket• Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung• Die Grundsteuerreform • BMF-Schreiben vom 29.9.2022 zum Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG• Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen • BMF-Schreiben vom 29.9.2022 zu § 50a EStG • BMF-Schreiben vom 23.6.2022 zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen• BMF-Schreiben vom 15.6.2022 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und zur Abwicklung von Kapitalmaßnahmen• BMF-Schreiben vom 7.6.2022 zu § 17 Abs. 2a EStG• BMF-Schreiben vom 15.10.2022 zu steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen wegen kriegsbedingt gestiegener Energiekosten 2. Wirtschaftsrecht• Whistleblowing-Schutzgesetz• Verjährung von Forderungen • Meldefrist zum Transparenzregister Ende Juni abgelaufen • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Umwandlungsrichtlinie • Änderungen im Insolvenzrecht 3. Arbeits- und Sozialrecht• Erneute Anhebung der Midijob-Grenze • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung seit dem 1.10.2022
5 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Ferdinand BallofDie Photovoltaikanlage der GmbHSteuerliche Aspekte der Stromerzeugung vom Firmendach der GmbHAufgrund der aktuellen Energiekrise gewinnen Photovoltaikanlagen sowohl für die Deckung des Eigenbedarfs an elektrischer Energie als auch für Zwecke der Unabhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz zunehmend auch für GmbHs an Bedeutung. Zudem soll nach dem Jahressteuergesetz 2022 die Besteuerung „üblicher“ Photovoltaikanlagen komplett entfallen. Vor diesem Hintergrund informiert der Beitrag über zentrale steuerliche Fragestellungen aus der Anschaffung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen durch GmbHs.Überblick:1. Einleitung2. Einbau einer Photovoltaikanlage3. Abschreibung, Investitionsabzugsbetrag• Lineare oder degressive Abschreibung• Investitionsabzugsbetrag• Sonderabschreibung4. Bauabzugsteuer5. Vorsteuerabzug6. Verkauf7. Grunderwerbsteuer8. Steuerliche Entlastung für Photovoltaikanlagen ab 2023• Auswirkungen bei der Einkommensteuer• Auswirkungen bei der Umsatzsteuer
4 DIN A4 SeitenDr. Hagen PrühsDie steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 €Wie auch GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer davon profitieren können Arbeitgeber können seit dem 26.10.2022 ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zahlen. Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen können auch (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH, einer UG (haftungsbeschränkt) und einer GmbH & Co. KG davon profitieren. Überblick:1. Rechtsgrundlagen 2. Form der Auszahlung3. Begünstigter Personenkreis• Fremdgeschäftsführer• Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH– Die Inflationsausgleichsprämie als verdeckte Gewinnausschüttung– Nachweis der betrieblichen Veranlassung– Beachtung des Sondersteuerrechts für Gesellschafter-Geschäftsführer• Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG4. Fazit
4 DIN A$ SeitenDr. Joachim LutzDie Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko?Anforderungen an eine steuerlich optimierte KapitalabfindungWenn sich Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist. Verzichtet der GGF in diesem Fall auf die Pensionszusage gegen Zahlung einer Kapitalabfindung, wird er seitens der BFH-Rechtsprechung mit katastrophalen steuerlichen Konsequenzen bedacht. Wie man für diesen Fall vorbeugen kann, erläutert der Beitrag.Überblick:1. Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)2. Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft3. Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation4. Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen
4 DIN A4 SeitenDr. Hagen PrühsGeschäftsführervergütung im Jahr 2023Handlungsbedarf für Gesellschafter-Geschäftsführer zur Jahreswende 2022/2023Circa 80% aller GmbHs sind inhabergeführt, d.h. Gesellschafter – überwiegend mit Mehrheitsbeteiligung – sind zugleich Geschäftsführer der GmbH. Wollen sie im Jahr 2023 eine höhere Festvergütung oder einen weiteren Vergütungsbestandteil beziehen, z.B. erstmalig eine Tantieme oder eine betriebliche Altersversorgung, sollte eine entsprechende Vereinbarung noch im alten Jahr getroffen werden. Nur dann ist auch der Betriebsausgabenabzug ab Januar 2023 möglich. Überblick:1. Gehaltserhöhung für 20232. Gehaltsstundung3. Gehaltsverzicht in 2023 – Zufluss von Vergütungen4. Tantiemevereinbarung für 20235. Vergütungs-Checkliste zum Jahreswechsel
7 DIN A4 SeitenBetriebswirt Axel-Friedrich FoersterDoppelte Haushaltsführung des GmbH-Geschäftsführers Möglichkeiten der steuerfreien Erstattung der Mehraufwendungen durch die GmbHDas Thema Mobilität spielt in der heutigen Arbeitswelt eine zentrale Rolle und verlangt auch von Geschäftsführern einer GmbH ein hohes Maß von Flexibilität. Häufig nehmen sich GmbH-Geschäftsführer eine Zweitwohnung am Sitz der Gesellschaft, um dort berufliche Chancen besser wahrnehmen zu können, ohne den Familienwohnsitz dorthin verlegen zu müssen. In diesem Zusammenhang stellen sich die steuerlichen Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die GmbH an den Mehraufwendungen ihres GmbH-Geschäftsführers für die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung beteiligen kann.Überblick:1. Aktuelle steuerliche Entwicklungen bei der doppelten Haushaltsführung2. Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung beim GmbH-Geschäftsführer3. Steuerliche Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung• Vorliegen eines eigenen Hausstands und angemessene finanzielle Beteiligung• Hauptwohnung liegt nicht am Beschäftigungsort• Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung• Begründung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort4. Steuerfreie Leistungen der GmbH bei doppelter Haushaltsführung• Unterkunftskosten für den Zweithaushalt• Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung• Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat• Fahrtkosten• Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen• Verpflegungsmehraufwendungen• Umzugskosten
6 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Jochen Blöse, MBADie Haftung des Steuerberaters in der laufenden GmbH-BetreuungTypische Beratungssituationen und ihre Beurteilung aus haftungsrechtlicher SichtIn Heft 8/2022 sind die rechtlichen Grundlagen der Steuerberaterhaftung dargestellt worden. In diesem Folgebeitrag werden Konstellationen beschrieben, in denen im konkreten Einzelfall eine Haftung in Betracht kommen kann. Es erfolgte dabei eine Orientierung an regelmäßig vorkommenden Beratungssituationen in der Mandatsbeziehung zu einer GmbH bzw. deren Gesellschaftern.Überblick:1. Gründungsberatung 2. Eigeninteressen des Steuerberaters3. Beratung zur Sozialversicherungspflicht4. Nachteilige Vertragsgestaltungen5. Berücksichtigung von mit der Pflichtverletzung verbundenen Vorteilen6. Pflichtverletzung durch Unterlassen7. Beendigung der Geschäftstätigkeit8. Fazit
5 DIN A4 SeitenBetriebswirt Axel-Friedrich FoersterErhöhung der Sozialversicherungswerte für 2023Auswirkungen auf versicherungspflichtige GmbH-Geschäftsführer Nachdem im Jahr 2022 erstmals seit Jahren die relevanten Rechenwerte in der Sozialversicherung nahezu unverändert geblieben oder zum Teil sogar gefallen sind, steigen diese zu Beginn des Jahres 2023 deutlich an. Dies liegt an den gesetzlichen Vorschriften, die vorsehen, dass die Sozialversicherungswerte in Höhe der Lohnzuwachsraten zu Beginn des Jahres anzuheben sind. Da die gesamtdeutsche Einkommensentwicklung im relevanten Zeitraum überdurchschnittlich gestiegen ist, kommt es für das Jahr 2023 zu einer deutlichen Anhebung der Sozialversicherungsgrößen. Daneben wird wegen den steigenden Gesundheitskosten aufgrund der Corona-Krise der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ab 2023 von bisher 1,3% auf voraussichtlich 1,6% angehoben. Das kann für gut verdienende Arbeitnehmer der GmbH und sozialversicherungspflichtige GmbH-Geschäftsführer dazu führen, dass diese für das Jahr 2023 mit Mehrbeiträgen von bis zu 660 € rechnen müssen. Überblick:1. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Geschäftsführers einer GmbH • GmbH-Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer)• GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer2. Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen 2023• Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung• Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2023• Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2023• Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2023• Allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2023• Bezugsgröße 2023• Auswirkungen auf Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV)3. Die neuen amtlichen Sachbezugswerte 2023• Sachbezug für freie oder verbilligte Verpflegung 2023• Sachbezugswert für Unterkunft 2023
Rechtsanwalt Christian Hrach
Das neue Nachweisgesetz – Seit dem 1.8.2022 droht ein Bußgeld
Was GmbH-Geschäftsführer bei der Einstellung neuer Arbeitskräfte beachten müssen
8 DIN A4 Seiten
Das reformierte Nachweisgesetz ist seit dem 1.8.2022 in Kraft. Aber was bedeuten die Änderungen in der Praxis? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Gesichtspunkte schaffen und konkrete Handlungsempfehlungen abgeben. Arbeitgeber müssen zunächst ihr Standardprozedere bei der Einstellung von neuen Arbeitskräften anpassen, um die neuen Arbeitsverhältnisse unter rechtlich einwandfreien Rahmenbedingungen einzugehen. Eine Änderung von bestehenden Arbeitsverträgen ist, anders als von einigen suggeriert, nicht erforderlich. Wenn jedoch bereits ohnehin die Unterlagen für die Neueinstellungen vorbereitet werden, ist es sinnvoll auch die bisher verwendeten Vertragsmuster auf den neuesten Stand zu bringen.
Überblick:1. Was bedeuten die Neuerungen?2. Was ist Gegenstand der Unterrichtung?3. Welche Arbeitsbedingungen sind „wesentlich“?4. Was gilt für Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten sollen?5. Welche Arbeitsverhältnisse sind umfasst?6. Gelten die neuen Pflichten auch für Auszubildende?7. In welchen Fällen muss man tätig werden?8. Welche Fristen müssen beachtet werden?9. Welche Möglichkeiten der Unterrichtung gibt es?10. Wie sollte man am besten vorgehen?11. Was droht bei Verstößen?12. Abschließende Betrachtung
Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
Cash Circle: Gesellschafter-Einlagen zur Erhöhung der
Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung
Anforderungen der Rechtsprechung an die steuerliche
Anerkennung
4 DIN A4 Seiten
Einzahlungen in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH mit
anschließender Tilgung von Gesellschafter-Verbindlichkeiten oder zur Vermeidung
einer Bürgschaftsinanspruchnahme (sogenannter Cash Circle) stehen immer wieder
unter steuerlichem Missbrauchsverdacht, weil nach Ansicht der Finanzverwaltung
ein solches Vorgehen nur dem Ziel dient, die oftmals nachteiligen steuerlichen
Folgen bei einem Forderungsverzicht oder beim Ausfall einer im Wert geminderten
Darlehensforderung des Gesellschafters zu vermeiden. Mit Urteil vom 22.12.2021
hat das FG Düsseldorf bei einem Cash Circle, der lediglich in einem
konzerninternen Verrechnungskontensystem abgebildet wurde, einen
Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO angenommen. Andererseits hatte
der BFH mit Urteil vom 20.7.2018 die sogenannte „Einlage in letzter Minute“ als
nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne des § 17
Abs. 2a EStG anerkannt und einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des
§ 42 AO verneint. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden die
Rechtsprechung analysiert und untersucht, in welchen Fällen ein Cash-Circle
anerkannt worden ist bzw. unter welchen Voraussetzungen er anerkannt werden
kann.
Überblick:
1. Urteil des FG Düsseldorf vom 22.12.2021
2. Zweck beim Cash Circle
3. Weitere finanzgerichtliche Entscheidungen
4. „Einlagen in letzter Minute“
5. Zusammenfassung
Wilhelm Krudewig, StB
Geschenke einer GmbH an Arbeitnehmer und Geschäftspartner
Gutes tun und dabei Steuern sparen
8 DIN A4 Seiten
Kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sie können bei zunehmendem Wettbewerb um Kunden und Mitarbeiter (Stichwort „Fachkräftemangel“) sogar überlebensnotwendig sein. Das haben auch Gesetzgeber und Fiskus erkannt und zu diesem Zweck im Gesetz und in den Lohnsteuer-Richtlinien eine Reihe von Regelungen aufgenommen, die das Schenken an Geschäftsfreunde und Arbeitsnehmer erleichtern. Der Beitrag erläutert die geltende Rechtslage und zeigt Gestaltungsspielräume auf.
Überblick:1. Einleitung2. Geringwertige Geschenke/Streuwerbeartikel3. Einordnung nach Empfänger und Wahl der pauschalen Besteuerung4. Geschenke an die eigenen Arbeitnehmer – Abgrenzung zum Arbeitslohn 5. Pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen – Voraussetzungen6. 35 €-Grenze bei Schenkungen an Geschäftsfreunde7. Geschenke an Arbeitnehmer – Pauschalversteuerung8. Umfang der Besteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer9. Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer10. Widerruf der Pauschalierungswahlrechte
Michaela Sieker/ Dr. Hagen PrühsDer Erwerb einer Vorrats-GmbH als Alternative zur klassischen GmbH-GründungVoraussetzungen für die Nutzung einer Vorratsgesellschaft 4 DIN A4 SeitenDie Meldung klang gut, zumindest auf den ersten Blick: Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass es seit dem ersten August sehr viel einfacher ist, eine GmbH zu gründen. Sie kann seitdem (ebenso wie eine Unternehmergesellschaft) unter bestimmten Umständen online errichtet werden. Damit wird zumindest ein Teil des nicht ganz unerheblichen Aufwands reduziert, der entsteht, wenn man eine GmbH in herkömmlicher Weise gründet. Denn die Gründungsformalitäten sind damit nicht mehr allesamt daran gekoppelt, an einem bestimmten Ort physisch präsent zu sein. Überblick:1. Klassische Gründung: Viele Schritte bis zum Ziel 2. Vorratsgesellschaft als Alternative • Anlässe für die Übernahme einer Vorrats-GmbH • Anfallende Kosten • Worauf bei der Übernahme zu achten ist • Rechtliche Voraussetzungen für die Nutzung 3. Fazit
Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster
Der neue gesetzliche Mindestlohn
Auswirkungen auf die Entlohnung in einer GmbH
6 DIN A4 Seiten
Im Kalenderjahr 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn in mehreren Schritten. Bereits zum 1.7.2022 wurde der Mindestlohn durch die Mindestlohnkommission von 9,82 € auf 10,45 € je Arbeitsstunde angehoben. Durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ kommt es ab 1.10.2022 zu einer weiteren Erhöhung auf 12 € je Arbeitsstunde. Aufgrund der deutlichen Erhöhung des Mindestlohns ergibt sich für eine GmbH die Notwendigkeit zur Prüfung, ob die aktuellen Vergütungen und Zahlungszeitpunkte auch den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechen oder ggf. zeitnah Vertragsänderungen herbeizuführen sind. Darüber hinaus erfolgte durch einen aktuellen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.2.2022 (Az. L 7 BA 1/22 B ER) eine wichtige Klarstellung, ob Sachbezüge bei der Prüfung über die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, zu berücksichtigen sind.
Überblick:1. Hintergrund und Ziele 2. Folgeauswirkungen des neuen Mindestlohns auf Mini- und Midijobs3. Wesentliche Aspekte des Mindestlohns • Allgemeines• Persönlicher Anwendungsbereich• Sonderregelungen für Praktikanten • Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf den Mindestlohn4. Berechnung des Mindestlohns und Anrechnung von Vergütungsbestandteilen• Mindestlohn mit zusätzlichen Vergütungsbestandteilen• Mindestlohnwirksame Arbeitgeberleistungen• Aktuelle Rechtsprechung zu einzelnen Vergütungsbestandteilen5. Besondere Melde- und Dokumentationspflichten• Führung von Arbeitszeitnachweisen• Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung
Dr. Hagen Prühs
Die Überlassung eines Dienstwagens an den GmbH-Geschäftsführer (Teil 2)
Lohnsteuerliche Behandlung der Pkw-Überlassung unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Nutzungswertmethode
8 DIN A4 Seiten
Im BMF-Schreiben vom 3.3.2022 hat sich die Finanzverwaltung ausführlich zur lohnsteuerlichen Behandlung einer Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer geäußert. Im Anschluss an unsere Ausführungen in Heft 8/2022, S. 217 ff., geht der zweite Teil schwerpunktmäßig auf die individuelle Ermittlung des Nutzungswerts auf der Basis eines Fahrtenbuchs ein. Soweit die betreffenden Ausführungen im BMF-Schreiben für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer von besonderem Interesse sind, werden sie in verständlicher Weise wiedergegeben, kritisch hinterfragt und anhand von Beispielen veranschaulicht.
Überblick:4. Die individuelle Ermittlung des Nutzungswerts• Wechsel zwischen pauschaler und individueller Nutzungswertmethode• Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch• Exkurs: Kontrollmöglichkeiten des Finanzamts• Die aufzuteilenden Gesamtkosten• Die Überlassung mehrerer Pkw5. Dienstwagen-Leasing6. Zahlung eines Nutzungsentgelts durch den Geschäftsführer• Die Auffassung der Finanzverwaltung• Kritische Würdigung der Verwaltungsmeinung7. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens8. Fazit
Rechtsanwalt Dr. Michel Hoffmann, LL.B.
Rückzahlungsklauseln bei Übernahme von Fortbildungskosten durch die GmbH
Aktuelle Anforderungen der Rechtsprechung sowie Gestaltungshinweise für die Praxis
8 DIN A4 Seiten
Der Stellenwert von hochqualifizierten Mitarbeitenden ist für eine zukunftsorientierte stabile Marktpräsenz der Unternehmen immens. Ursprünglich erlernte Kenntnisse müssen durch stete Fortbildung mit einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt Schritt halten, was Unternehmen und Belegschaft mit der anstehenden digitalen Transformation gleichermaßen vor große Herausforderungen stellt. Die Investition der Unternehmen in die Bildung der Mitarbeitenden ist dabei im Grundsatz für beide Seiten gewinnbringend, da sie ihnen auf diesem Wege jeweils ihren Anteil zu einer zukunftsweisenden Personalsteuerung zu leisten ermöglicht. Ein Spannungsverhältnis entsteht allerdings immer dann, wenn sich Mitarbeitende unmittelbar im Anschluss an die Fortbildungsmaßnahme vom Unternehmen trennen. Vor diesem Hintergrund sollen sogenannte Rückzahlungsklauseln die Investition des Arbeitgebers absichern. Was einfach klingt, ist in der Praxis durch die sehr hohen Transparenzanforderungen des Bundesarbeitsgerichts durchaus sehr fehleranfällig. Der Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die Anforderungen der Rechtsprechung und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Überblick:1. Anforderungen an Rückzahlungsklauseln• Zumutbare Kostenbeteiligung („ob“) • Konkrete Ausgestaltung („wie“)– Zulässige Bindungsdauer – Genaue Bezifferung der Rückzahlungsbeträge – Klare Beendigungstatbestände – Rückzahlungsmodalitäten 2. Rechtsfolge bei Abweichung von diesen Grundsätzen 3. Fazit
Dr. Hagen Prühs
Überlassung eines Dienstwagens an den GmbH-Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung (Teil 1)
Lohnsteuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben vom 3.3.2022
8 DIN A4 Seiten
In einem umfangreichen Schreiben vom 3.3.2022 hat sich das Bundesfinanzministerium zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Betriebs-Pkw an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung geäußert. Der Beitrag informiert über die Ausführungen im Schreiben, die für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer von besonderer Relevanz sind, und gibt Gestaltungsempfehlungen rund um die Nutzung eines Dienstwagens.
Überblick:1. Dienstwagenüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer2. Die Bewertung der privaten Dienstwagennutzung im Überblick3. Die pauschale Nutzungswertmethode• Der Listenpreis als Bemessungsgrundlage• Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 0,03%-Regelung und Einzelfahrtbewertung• Exkurs: Steuerfreie Sammelbeförderung• Nutzungsverbot und Nutzungsverzicht für Privatfahrten• Überlassung mehrerer PkwTeil 2 (im nächsten Heft):4. Die individuelle Ermittlung des Nutzungswerts• Elektronisches Fahrtenbuch• Die aufzuteilenden Gesamtkosten• Überlassung mehrerer Kfz5. Dienstwagen-Leasing6. Zahlung eines Nutzungsentgelts durch den Geschäftsführer7. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens
Rechtsanwalt Dr. Jochen Blöse, MBA
Die Haftung des Steuerberaters außerhalb der GmbH-Krise
Haftungsrisiken aus der laufenden Betreuung von Mandanten
8 DIN A4 Seiten
Haftungsgefahren für den Steuerberater werden insbesondere dann drängend, wenn ein Mandantenunternehmen in Insolvenz fällt. Dies hat einerseits mit der sich tendenziell verschärfenden Haltung der Rechtsprechung zu tun, andererseits aber auch damit, dass in dieser Situation mit dem Insolvenzverwalter eine Person auf den Plan tritt, die darin geschult ist, Sachverhalte aufzudecken, aus denen sich eine Haftung des Steuerberaters ergeben kann, und die sich daraus ergebenden Ansprüche nachdrücklich durchsetzt. Aber nicht nur in der Krise des Mandanten gibt es zahlreiche Haftungsfallen, sondern auch die Betreuung eines florierenden Mandantenunternehmens kann zu Haftungsproblematiken führen. Nachstehend werden zunächst die grundsätzlichen Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater wegen Verletzung von Mandatspflichten dargestellt. In einem Folgebeitrag werden angelehnt an den Lebenszyklus einer GmbH einzelne Haftungskonstellationen von der Unternehmensgründung bis zur Liquidation beleuchtet.
Überblick:1. Grundlagen der Haftung2. Vertragliche Schadenersatzansprüche• Bestehen eines Schuldverhältnisses• Pflichtverletzung• Schaden• Kausalität• Verschulden3. Fazit
Rechtsanwalt Ferdinand Ballof
Die Ein-Personen-Rechtsanwalts GmbH
Eine Würdigung aus berufs-, gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht
8 DIN A4 Seiten
Mangels entgegenstehender Regelungen in den §§ 59c ff. BRAO a.F. ist die Gründung einer Rechtsanwalts-GmbH schon nach geltendem Recht möglich. Mit der Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung ist nunmehr auch gesetzlich verankert, dass Rechtsanwälte ihre Leistungen in der Rechtsform einer Ein-Personen-GmbH erbringen können (§ 59b Abs. 1 Satz 2 BRAO n.F.). Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten ab dem 1.8.2022. Der Beitrag stellt die Vor- und Nachteile einer Ein-Personen-Rechtsanwalts GmbH dar.
Überblick:1. Für die Ein-Personen-GmbH sprechende Motive2. Der Anwalt als Einzelunternehmer3. Die Ein-Personen-GmbH als Alternative• Formalitäten• Haftungsbeschränkung• Versicherungspflicht• Gewinnversteuerung in der GmbH• Gewerbesteuer• Ertragsteuern• Umsatzsteuer• Gewinnmindernde Gestaltungen• Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung• UG keine geeignete Rechtsform• Steuerlicher Belastungsvergleich: GmbH – Freiberufler4. Fazit
Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP
Darlehensverluste des Gesellschafters einer GmbH nach dem BMF-Schreiben vom 7.6.2022
Zur Berücksichtigung der Verluste nach § 17 Abs. 2a EStG oder § 20 Abs. 2 EStG
8 DIN A4 Seiten
Die steuerliche Behandlung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von Beiträgen in dieser Zeitschrift (vgl. Ott, GmbH-Stpr 2020, S. 33; ders., GmbH-Stpr 2019, S. 262). Seit der Änderung der BFH-Rechtsprechung mit dem Grundsatzurteil des BFH vom 11.7.2017 (Az. IX R 36/15; BStBl. 2019 II, S. 208) zum Ausfall eigenkapitalersetzender Darlehen im Jahre 2017 und der anschließenden Einfügung des § 17 Abs. 2a EStG ergibt sich nämlich bei der steuerlichen Berücksichtigung solcher ausgefallenen Finanzierungshilfen des Gesellschafters ein kompliziertes Zusammenspiel zwischen § 17 Abs. 2a EStG und den Regelungen in § 20 Abs. 2 und 6 EStG und dem inzwischen geänderten § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b EStG. Hierzu liegt nunmehr das BMF-Schreiben vom 7.6.2022 (Az. IV C 6 - S 2244/20/10001 :001; BStBl. 2022 I, S. 897) vor, das zur Anwendung der vorstehenden Normen Stellung nimmt und dessen Inhalt im Beitrag anhand von Beispielen dargestellt wird.
Überblick:1. Nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2a EStG2. Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten3. Stehen gelassene Darlehen4. Veräußerung einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensforderung5. Darlehensverluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen6. Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung7. Verlustverrechnungsbegrenzung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG8. Anwendungsregelung9. Zusammenfassung
Dr. Hagen Prühs
Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für Freiberufler unter Beteiligung des Finanzamts
Wie auch Freiberufler sich eine Pensionszusage genehmigen können
5 DIN A4 Seiten
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 16.11.2021 (Az. 6 K 2196/17 K, G, F) ein Gestaltungsmodell abgesegnet, mit dessen Hilfe sich künftig nahezu jeder Freiberufler (und auch Einzelunternehmer) eine betrieblich veranlasste Pensionszusage erteilen und dafür – ohne Beachtung irgendwelcher Fristen – Pensionsrückstellungen bilden kann. Nebeneffekte dieses Modells bestehen darin, dass der Freiberufler auch von nahezu allen Vergünstigungen profitieren kann, die das Einkommensteuergesetz für Arbeitnehmer vorsieht, und außerdem seinen Spitzensteuersatz nicht unerheblich reduzieren kann.
Überblick:1. Das Urteil des FG Düsseldorf vom 16.11.2021
• Der Urteilssachverhalt
• Die Stellungnahme des Finanzamts
• Die Entscheidung des FG Düsseldorf
• Würdigung2. Die Vorteile des Versorgungsmodells3. Konsequenzen für Freiberufler
Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP
Steuerbegünstigte Veräußerung von GmbH-Anteilen nach deren Einbringung in eine Holding-GmbH
Zur Einhaltung und eventuellen Verkürzung der siebenjährigen Sperrfrist
5 DIN A4 Seiten
In dieser Zeitschrift wurden bereits die besonderen steuerlichen Vorteile, die Einsatzbereiche und die Gründung einer Holding-GmbH diskutiert (vgl. Ott, GmbH-Stpr 2022, S. 153). Dabei wurden insbesondere die körperschaftsteuer- und gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien dargestellt, die es einer Holding-GmbH ermöglichen, Gewinnausschüttungen von in- oder ausländischen Töchtern zu 95% steuerfrei zu vereinnahmen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass über eine Holding-GmbH nach Ablauf der steuerlichen Sperrfrist eine zu 95% steuerfreie Veräußerung von Anteilen an Tochter-Kapitalgesellschaften möglich ist. In der Literatur wird auf Möglichkeiten hingewiesen, wie die siebenjährige Sperrfrist, die das Gesetz für eine nahezu steuerfreie Veräußerung von zuvor zum Buchwert eingebrachten GmbH-Anteilen vorschreibt, vorzeitig durch Gestaltungen des Gesellschafters beendet werden kann. Diese Gestaltungsmaßnahmen werden nachfolgend kritisch untersucht und die bestehenden steuerlichen Fallstricke dargestellt.
Überblick:1. Steuerfreier Anteilsverkauf über eine Holding-GmbH2. Wege in die Holding-GmbH3. Vorzeitige Beendigung der Sperrfristverhaftung4. Zusammenfassung
Rechtsanwältin Claudia Vey
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Lichte der neueren Rechtsprechung
Was bei Abschluss und Durchführung von Arbeitsverhältnissen zu beachten ist
6 DIN A4 Seiten
Vielfalt und Diversität – unter diesen Schlagworten versteht eine progressive und fortschrittliche Gesellschaft die Präsenz und Sichtbarkeit aller Bevölkerungsgruppen sowie die gebotene Verhinderung von Benachteiligungen von Menschen aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Anliegen findet in der Arbeitswelt seine rechtliche Grundlage im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses beschränkt sich nicht auf bloße Programmsätze, sondern regelt Pflichten des Arbeitgebers sowie Rechte der Betroffenen und stärkt damit deren Rechtsposition. Die Anwendungsbereiche des AGG sind dabei vielfältig und betreffen die verschiedenen Stadien eines Arbeitsverhältnisses. Der Beitrag zeigt anhand aktueller Entscheidungen aus der Rechtsprechung beispielhaft unterschiedliche Bereiche eines Arbeitsverhältnisses auf, in denen das AGG zu beachten ist.
Überblick:1. Die benachteiligende Stellenausschreibung• Indizien für eine Benachteiligung in einer Stellenausschreibung• Rechtsfolge bei Verstoß: Entschädigung2. Das Anstellungsverhältnis – Schutzpflichten des Arbeitgebers3. Exkurs: Zu beachtende Schutzvorschriften bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen4. Fazit
Rechtsanwalt Ferdinand Ballof und Dr. Hagen Prühs
Die Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern
Anwendungsbereich, Vermeidungsstrategien, verfassungsrechtliche Würdigung
11 DIN A4 Seiten
Bei beherrschenden Gesellschaftern steht der Zuflusszeitpunkt von Leistungen ihrer GmbH immer wieder im Fokus der Betriebsprüfer. Zwar gelten Geldbeträge normalerweise dann zeitlich als zugeflossen, wenn sie entweder bar vereinnahmt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. Handelt es sich jedoch bei dem Empfänger um einen beherrschenden Gesellschafter, gilt die Geldzahlung bereits dann als zugeflossen, wenn er wirtschaftlich darüber verfügen kann – also auch ohne tatsächlichen Zufluss. Doch dieser Grundsatz ist nicht unumstößlich. Welche Ausnahmeregelungen gibt es und wie kann die Fiktion vermieden werden? Darüber informiert der Beitrag.
Überblick:1. Das gesetzliche Zuflussprinzip und sein Anwendungsbereich2. Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern• Beherrschender Gesellschafter• Die Zuflussfiktion im Einzelnen3. Abweichender Zuflusszeitpunkt einer Tantieme• Keine Vorverlegung der Fälligkeit ohne Feststellung des Jahresabschlusses• Keine Fiktion des Zuflusses bei Fälligkeitsvereinbarung in der Satzung4. Grenzen des fiktiven Zuflusses5. Gehaltsverzicht6. Übertragung einer Pensionszusage7. Mittelstandsfeindliche Auswirkungen der Zuflussfiktion8. Vermeidungsstrategien9. Verfassungsrechtliche Würdigung der Zuflussfiktion10. Fazit
Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP
Die Holding-GmbH als Instrument der Steuergestaltung
Steuerliche Vorteile, Einsatzbereiche und Gründung einer Holding-GmbH
10 DIN A4 Seiten
In der Praxis werden immer wieder die besonderen Vorteile der Holding-GmbH angepriesen, sodass sich oftmals die Frage nach der Errichtung einer solchen, mitunter als imagefördernd bezeichneten Holding-Struktur stellt. Mit dem nachfolgenden Beitrag werden die Vor- und Nachteile einer solchen Holding-Struktur unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten diskutiert und aufgezeigt, in welchen Fällen eine solche Struktur sinnvoll ist.
Überblick:1. Struktur und Arten einer Holding 2. Steuerliche Schachtelprivilegien3. Steuerbelastung der Holding-GmbH 4. Besondere Einsatzbereiche der Holding-GmbH5. Holding-GmbH und Organschaft6. Wege in die Holding-GmbH• Qualifizierter Anteilstausch• Mitnahme-Modell • Sperrfristbehaftete Anteile 7. Zusammenfassung
Rechtsanwalt Dr. Jochen Blöse, MBA
Die weiche Patronatserklärung zugunsten einer GmbH im Rahmen der Überschuldungsprüfung
Auswirkungen auf die Fortbestehensprognose
6 DIN A4 Seiten
Patronatserklärungen sind ein mögliches Instrument zur Vermeidung oder Beseitigung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Die Anwendung dieses Instruments ist jedoch immer wieder mit Unsicherheiten verbunden, da der Begriff Patronatserklärung nicht fest umrissen, sondern vielmehr eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche Rechtsakte ist, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass der Patron Maßnahmen ergreift, um die wirtschaftliche Situation des Patronierten (der GmbH) zu stärken. Eine grobe Unterscheidung ist dabei in harte und weiche Patronatserklärungen vorzunehmen, wobei erstere ggf. bereits den Eintritt einer rechnerischen Überschuldung verhindern können und letztere unter Umständen Bedeutung im Zusammenhang mit einer Fortbestehensprognose gewinnen. Mit der zweitgenannten Fragestellung hat sich der BGH unlängst in seinem Urteil vom 13.7.2021 (Az. II ZR 84/20) auseinandergesetzt.
Überblick:1. Wesen einer Patronatserklärung2. Unterschied zwischen harten und weichen Patronatserklärungen3. Die Bedeutung einer weichen Patronatserklärung im Rahmen einer Fortbestehensprognose4. Prozessuale Überlegungen
Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster
Familienhilfen für GmbH-Mitarbeiter in der Corona-Krise
Familienentlastungen, Corona-Auszeiten, Pflege- und Familienzeiten für Beschäftigte
9 DIN A4 Seiten
Nach wie vor belastet die Corona-Pandemie Familien erheblich auch vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Zahl von Corona-Neuinfektionen. Durch verschiedene, zum Teil zeitlich befristete Anpassungen am Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie am Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz will die Bundesregierung die bestehenden Familienleistungen leichter und unbürokratischer zugänglich machen, um die aktuelle Notsituation abzufangen. Darüber hinaus wurde mit der „Corona-Auszeit“ für Familien eine neue Maßnahme eingeführt, die es Familien mit einem geringeren Haushaltseinkommen ermöglicht, eine vergünstigte Familienferienzeit in Anspruch zu nehmen. Viele der Neuregelungen haben Auswirkungen auf die Personalpraxis der GmbH.
Überblick:1. Ziele der Bundesregierung 2. Kinderzuschlag und Kinderbonus für Familien mit geringem Einkommen• Der Zuschlag zum Kindergeld• Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Kinderzuschlags• Corona-Sonderregelung bis 31.12.2022• Kinderbonus aufgrund der Corona-Pandemie3. Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende• Allgemeines• Dauerhafte Anhebung des Entlastungsbetrags4. Corona-Auszeit durch geförderte Familienferienzeit• Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für Familien• Das Antragsverfahren 5. Flexibilisierung des Elterngelds• Formen des Elterngelds• Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Elterngelds• Auswirkungen von Lohnersatzleistungen• Anhebung der Höchstarbeitszeitgrenze für Eltern in Teilzeit6. Flexiblere Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit• Allgemeines• Bessere Unterstützung von Pflege und Beruf in einer akuten Pflegesituation• Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit• Verlängerung der Akuthilfen bis Ende Juni 2022
Rechtsanwältin Nicola Dienst
Mutterschutz auch für GmbH-Geschäftsführerinnen
Gesetzesänderungen stärken Geschäftsführerinnen mit Kinderwunsch den Rücken
3 DIN A4 Seiten
Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2018 mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes, das seitdem nicht mehr nur Arbeitnehmerinnen, sondern auch sonstige abhängig Beschäftigte erfasst, Regelungen zugunsten von Geschäftsführerinnen mit Kinderwunsch geschaffen. Im August letzten Jahres erfolgte sodann eine weitere Gesetzesänderung im GmbH-Gesetz, nämlich die Einfügung der sogenannten „Stay-On-Board-Regelung“. Sie betrifft die Organstellung von schwangeren Geschäftsführerinnen und Müttern und soll zu einer besseren Vereinbarkeit von Führungsposition und Kinderwunsch führen.
Überblick:1. Einleitung2. Mutterschutz und Elternzeit im Dienstverhältnis3. Mutterschutz und Elternzeit im Organverhältnis
Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP
Inkongruente Gewinnausschüttungen als Instrument der Steuergestaltung
Rechtsprechung und Finanzverwaltung zur Zulässigkeit von der Beteiligungsquote abweichender Ausschüttungen
9 DIN A4 Seiten
Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer GmbH haben nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, also quotal bzw. kongruent, zu erfolgen. In der Praxis stellt sich aber immer wieder die Frage, ob auch quotenabweichende bzw. inkongruente Gewinnausschüttungen vorgenommen werden dürfen. Zivilrechtlich ist dies zu bejahen, wobei die zivilrechtliche Wirksamkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG voraussetzt, dass im Gesellschaftsvertrag ein vom Gesetz abweichender Maßstab festgesetzt worden ist. Die Finanzverwaltung steht inkongruenten Gewinnausschüttungen regelmäßig kritisch gegenüber und versucht, diesen mit dem Hinweis auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO zu begegnen. Ein neueres Urteil des FG Münster vom 30.6.2021 (Az. 13 K 272/19 G, F) ist dieser Ansicht in erfreulicher Klarheit entgegengetreten und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen auch aus steuerlicher Sicht grundsätzlich an. Die Anlässe für solche inkongruenten Gewinnausschüttungen sowie die zivil- und steuerrechtlichen Voraussetzungen werden nachfolgend diskutiert.
Überblick:1. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung 2. Anlässe für inkongruente Gewinnausschüttungen3. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten4. Zeitlich disquotale und spätere inkongruente Gewinnausschüttung5. Inkongruente Gewinnausschüttung und Anteilsverkauf6. Inkongruente Gewinnausschüttungen und Schenkungsteuer7. Zusammenfassung
Wilhelm Krudewig, StB
Dienstreisen des GmbH-Geschäftsführers im In- und Ausland im Jahr 2022
Welche Aufwendungen die GmbH tragen und welche sie dem Geschäftsführer steuerfrei erstatten kann
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Steuerlich werden GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich wie alle anderen Arbeitnehmer der Gesellschaft behandelt. Das gilt auch für Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind. Dann allerdings mit der Besonderheit, dass die GmbH nur die betrieblich veranlassten Aufwendungen einer Dienstreise tragen bzw. dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei erstatten darf. Werden auch teilweise private Aufwendungen oder höhere Beträge als die amtlich festgelegten Pauschalen erstattet, liegen entweder – bei Gesellschafter-Geschäftsführern – verdeckte Gewinnausschüttungen vor oder – bei Fremdgeschäftsführern – steuerpflichtiger Arbeitslohn, für den der GmbH ein Lohnsteuerhaftungsbescheid in der nächsten Betriebsprüfung droht.
Überblick:1. Kosten einer Dienstreise als Betriebsausgaben2. Dienstreisen im Inland• Fahrtkosten• Übernachtungskosten• Exkurs: Business-Package/Servicepauschale• Verpflegungsmehraufwendungen3. Dienstreisen im Ausland• Kosten des Beförderungsmittels• Verpflegungsmehraufwendungen• Übernachtungskosten• Reisenebenkosten4. Kombinierte Dienstreisen: Trennung der betrieblichen und privaten Kosten
16,05 €*
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