7 DIN A4 SeitenAlfred MertensGmbH-Jahres-Check 2023/24Wichtige Gesetzesänderungen und -initiativen, BMF-Schreiben sowie Gerichtsentscheidungen für GmbHs, GmbH-Geschäftsführer
und -Gesellschafter im ablaufenden JahrDie Erwartungen und die Stimmung in der Wirtschaft waren schon einmal besser. Als Ursachen für die schlechte
Lage werden geopolitische Risiken, hohe Energiepreise, eine gedämpfte Nachfrage, bürokratische Belastungen
sowie der Arbeits- und Fachkräftemangel genannt. Systemausfälle, nicht erreichbare Unternehmen, Datendiebstahl
oder Meldungen von IT-Angriffen kommen mitunter hinzu. Eine schwierige Lage für den Gesetzgeber, in allen
Bereichen gleichzeitig gegenzusteuern. Der Beitrag gibt einen Überblick auf die wichtigsten Gesetze, Erlasse und
Gerichtsentscheidungen des Jahres 2023, die für GmbHs, ihre Gesellschafter und Geschäftsführer von Bedeutung
sind und Anlass für steuerliche Dispositionen entweder zum Ende des laufenden oder zum Beginn des kommenden
Jahres sein können.Überblick:1. Gesetzesänderungen• Das Wachstumschancengesetz • Das Zukunftsfinanzierungsgesetz• Einführung eines Mindeststeuergesetzes• 11. GWB-Novelle• Die neue Verbandsklage• Die Stiftungsrechtsreform• Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz• Neue Mindestlohn- und Minijob-Grenze ab 1.1.2024• Das Hinweisgeberschutzgesetz2. EU-Richtlinien, BMF-Schreiben und OFD-Erlasse• Neue Schwellenwerte für die Unternehmensgrößen in der Rechnungslegungsrichtlinie• Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen• Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz• Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise• Aktualisierung des BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes3. Gerichtsentscheidungen• Die umsatzsteuerliche Organschaft• Steuerschädliche Vorbehalte bei Pensionszusagen• Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags• Entlastung des Geschäftsführers• Verlust durch Anteilsrotation ist Gestaltungsmissbrauch
4 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsGeschäftsführer-Vergütung im Jahr 2024Handlungsbedarf für Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Jahreswende 2023/2024Circa 80% aller GmbHs sind inhabergeführt, d.h. Gesellschafter – überwiegend mit Mehrheitsbeteiligung – sind
zugleich Geschäftsführer der GmbH. Wollen sie im Jahr 2024 eine höhere Festvergütung oder einen weiteren
Vergütungsbestandteil beziehen, z.B. erstmalig eine Tantieme oder eine betriebliche Altersversorgung, sollte eine
entsprechende Vereinbarung noch im alten Jahr getroffen werden. Nur dann ist auch der Betriebsausgabenabzug ab
Januar 2024 möglich.Überblick:1. Gehaltserhöhung für 20242. Gehaltsstundung3. Gehaltsverzicht in 2024 – Zufluss von Vergütungen4. Tantiemevereinbarung für 20245. Vergütungs-Checkliste zum Jahreswechsel
5 DIN A4 Seiten
Ferdinand Ballof
Die steuerlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers
gegenüber dem Finanzamt
Welches Haftungsrisiko bei Pflichtverstößen drohtDie Gründung einer GmbH bietet keine Gewähr für die Befreiung von persönlichen Haftungsrisiken des
Geschäftsführers. Denn der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und damit verantwortlich für die
Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Doch häufig wird die Gefahr einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers
gegenüber dem Finanzamt übersehen. Nicht wenige Geschäftsführer reiben sich verwundert die Augen, wenn
plötzlich das Finanzamt Steuerschulden der GmbH von ihnen persönlich eintreiben will. Der Beitrag zeigt die
Grundlagen der steuerlichen Haftung des Geschäftsführers unter Berücksichtigung der neueren
Finanzrechtsprechung auf.Überblick:1. Die steuerliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers• Beginn der steuerlichen Verantwortlichkeit• Ende der steuerlichen Verantwortlichkeit2. Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme3. Mehrere Geschäftsführer4. Faktischer Geschäftsführer5. Beauftragung Dritter6. Besonderheiten bei der Lohnsteuer7. Besonderheiten bei der Umsatzsteuer8. Haftung für Steuerschulden in der Insolvenz9. Verantwortlichkeit nach Steuerstrafrecht10. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen Blöse
Die ordentliche und außerordentliche Kündigung des
Dienstverhältnisses mit dem GmbH-Geschäftsführer
Voraussetzungen gemäß der neueren RechtsprechungDer Geschäftsführer einer GmbH ist mit der von ihm vertretenen Gesellschaft in zweifacher Hinsicht verbunden.
Seine gesetzliche Stellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft erwirbt er durch die Bestellung, die von der
Gesellschafterversammlung vorgenommen wird (§ 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz). Die Rahmenbedingungen seiner
Tätigkeit im Verhältnis zu der Gesellschaft ergeben sich hingegen nicht in erster Linie aus dem Organverhältnis,
sondern aus dem zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Dienstvertrag. Hier sind die Fragen von
Vergütung, Urlaub, Dienstwagen usw. geregelt. Das rechtliche Schicksal dieser beiden Beziehungen ist unabhängig
voneinander, d.h. auch wenn eine wirksame Abberufung als Geschäftsführer und damit die Beendigung der
Organstellung erfolgt, heißt dies noch nicht, dass auch das Dienstverhältnis beendet ist. Der Autor erläutert die
Voraussetzungen für eine ordentliche und außerordentliche Kündigung aus Anlass einer Abberufung aus der
Geschäftsführung.Überblick:1. Rechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses2. Abschluss des Dienstvertrags3. Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung4. Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung5. Kopplungsklauseln6. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Christian Hrach
Weihnachtsgeld und andere durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingungen
Wie betriebliche Übungen entstehen und wie man sie vermeiden kann
In einem Rechtstreit über die Zahlung von Weihnachtsgeld für mehrere Jahre hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)
sich zuletzt wieder eingehend damit beschäftigt, auf welche Weise Arbeitsbedingungen durch betriebliche Übung
zustande kommen können. An dem Urteil vom 25.1.2023 (Az. 10 AZR 116/22) ist besonders interessant, dass das
BAG erstmals – zuvor wurde dies bloß im Schrifttum vertreten – entschieden hat, dass Arbeitsbedingungen, die
durch eine betriebliche Übung entstanden sind, zugleich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, die deswegen auch dem strengen Prüfungsmaßstab von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unterliegen (§ 305c Abs. 2 und § 307 ff. BGB). Die Entscheidung veranlasst dazu, das Thema
betriebliche Übung noch einmal näher zu betrachten.
Überblick:
1. Die BAG-Entscheidung vom 25.1.2023• Was ist neu?• Was sind betriebliche Übungen?• Wodurch entsteht (k)eine betriebliche Übung?• Welche Arbeitsbedingungen können einer betrieblichen Übung unterliegen?• Wie kann der Arbeitgeber betriebliche Übungen vermeiden?• Betriebliche Übungen aufheben?• Betriebliche Übung und Lohnsteuer2. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen Prühs
Die Garage für den Dienstwagen des GmbH-Geschäftsführers als Steuersparinstrument
Kritische Analyse des BFH-Urteils vom 4.7.2023 (Az. VIII R 29/20) und Konsequenzen für die Praxis
Der BFH weist in seinem Urteil den Weg, wie GmbH-Geschäftsführer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung
ihres Dienstwagens – und damit die darauf entfallende Lohnsteuer – mindern können. Wird der Dienstwagen nämlich
in der zum Privathaus des Geschäftsführers gehörenden Garage oder auf einem zu seiner Wohnung gehörenden
Tiefgaragenstellplatz eingestellt, können unter bestimmten Voraussetzungen sämtliche damit verbundenen Kosten
mit dem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung verrechnet werden. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der
Urteilsbegründung auseinander, erläutert die Steuerspar-Strategie und bietet eine Musterformulierung für ihre
Umsetzung.
Überblick:
1. Der Sachverhalt im BFH-Urteil vom 4.7.2023
2. Das BFH-Urteil und seine Begründung
3. Kritische Würdigung der Urteilsbegründung
• Anerkennung eines Nutzungsentgelts nur bis zur Höhe des Nutzungsvorteils
• Das Nutzungsentgelt als Werbungskosten
4. Konsequenzen aus dem BFH-Urteil für die Praxis• Die vom Nutzungswert abziehbaren Aufwendungen
• Musterformulierung
5. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Axel-Friedrich Foerster
Betriebsveranstaltungen der GmbH aus steuerlicher
Sicht
Erhöhung des lohnsteuerlichen Freibetrags ab 1.1.2024 und seine Auswirkungen – Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung
und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ kommt es ab 1.1.2024 zu einer Anhebung des Freibetrags für
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 € auf 150 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist regelmäßig auch
Streitpunkt vor Finanz- und Sozialgerichten. In einem aktuellen Urteil vom 10.5.2023 (Az. V R 16/21) äußert sich der
BFH zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Betriebsveranstaltungen.
Überblick:
1. Aktuelle Rechtsentwicklung
• Lohnsteuer und Sozialversicherung
• Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen
• Geplante Anhebung des lohnsteuerlichen Freibetrags auf 150 € ab 1.1.2024
2. Definition einer Betriebsveranstaltung
3. Teilnehmerkreis der Betriebsveranstaltung
• Überwiegend Arbeitnehmer der GmbH und deren Begleitpersonen
• Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Arbeitnehmer einer GmbH
4. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung
• Steuerfreie Zuwendungen bis 110 € je Teilnehmer (ab 1.1.2024: 150 €)
•
BVerfG-Verfahren zu Teilnehmerabsagen bei Betriebsveranstaltungen anhängig
• Freibetrag für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich
5 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans OttÜbertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH
Ausgewählte Steuerfallen bei der GrunderwerbsteuerMit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom 12.5.2021 (BGBl. I 2021, S. 986) zur
Bekämpfung sogenannter share-deals wurden zahlreiche Änderungen in das GrEStG eingeführt. Neben der
Absenkung der Beteiligungsgrenzen in § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG von 95% auf 90%, der Verlängerung der
Haltefristen in den §§ 5 und 6 GrEStG sowie den Änderungen bei den Anzeigepflichten in den §§ 19 und 20 GrEStG
wurde mit § 1 Abs. 2b GrEStG ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt. Dieser ist in der Praxis unbedingt zur
Vermeidung von Steuerfallen bei der Grunderwerbsteuer zu beachten. Er gilt für Anteilserwerbe nach dem 30.6.2021.
Zu dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung mit gleich lautenden Ländererlassen (GLE) vom 10.5.2022
(BStBl. I 2022, S. 821) ihre Ansicht zu wesentlichen Anwendungsfragen geäußert. Der Beitrag erläutert die Vorschrift
und deren Auslegung durch die Finanzverwaltung anhand praxisbezogener Beispiele.Überblick:1. Inhalt des § 1 Abs. 2b GrEStG2. Steuerfalle Erbauseinandersetzung3. Anwendung personenbezogener Befreiungsvorschriften4. Aufeinanderfolgende Anteilsübertragungen5. Kapitalveränderungen und eigene Anteile6. Zusammenfassung
7 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
Sperrfristverletzungen im Anschluss an einen
qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStGWas die steuerfreie Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Holding-GmbH gefährden kannIn der Praxis werden vielfach im Privat- oder Betriebsvermögen gehaltene Anteile an einer GmbH nach § 20 oder
§ 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) steuerneutral in eine Holding-GmbH eingebracht. Oftmals soll mit der
Errichtung einer solchen Holding-Struktur bereits eine steueroptimale Exit-Strategie vorbereitet werden, damit die
eingebrachten Anteile nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG unter Nutzung des § 8b
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz zu 95% steuerfrei veräußert werden können. Veräußert die
Holding-GmbH dagegen die eingebrachten Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist, so ist rückwirkend nach
§ 22 Abs. 2 UmwStG ein Einbringungsgewinn II zu versteuern. Zu beachten ist, dass neben unmittelbaren
Anteilsveräußerungen auch steuerneutrale Umwandlungen der erworbenen oder der übernehmenden Gesellschaft
innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist zu einer Sperrfristverletzung führen können. Die hiervon betroffenen Fälle
werden nachstehend dargestellt.Überblick:1. Steuerneutrale Errichtung einer Holding-Struktur2. Aufwärtsverschmelzung und Einbringungsgewinn II3. Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft• Sachverhalt• Zur Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung• Formwechsel als Veräußerung4. Formwechsel der erworbenen Kapitalgesellschaft5. Andere Umwandlungen und Umstrukturierungen• Abwärtsverschmelzung• Mittelbare Veräußerungen und Umstrukturierungen6. Zusammenfassung
6 DIN A4 SeitenAlfred MertensInvestitionsförderung durch
Investitionsabzugsbeträge und Investitionsprämien
ab 2024Die neuen Impulse durch das WachstumschancengesetzDer Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz ist eine steuerliche Möglichkeit für kleine und
mittlere GmbHs, Investitionen zu fördern, die Liquidität der Unternehmen zu sichern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu
stärken. Auch bisher war es schon möglich, Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder
Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts zu verlagern. Höhere Abschreibungsmöglichkeiten und
Verbesserungen für Investitionen in Klimaschutz nach dem Wachstumschancengesetz kommen ab 2024 hinzu. Der
Beitrag erläutert die steuerlichen Auswirkungen, geht auf Zweifelsfragen ein und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf.Überblick:1. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG2. Zweifelsfragen und neuere Rechtsprechung• Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags• Berechnung der Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag• Investitionsabzugsbetrag bei Anwendung der 1%-Regel bei Pkws• Investitionsabzugsbeträge bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe• Hinzurechnungsverbot
• Betriebliche Nutzung bei räumlicher Trennung?3. Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz• Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG4. Verbesserungen durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz• Begünstigte Investitionen• Bemessungsgrundlage5. Das Forschungszulagengesetz
7 DIN A4 SeitenTina BieniekDie GmbH & Co. KG im Spiegel der neueren
RechtsprechungVon A wie Anteilsveräußerung bis Z wie ZustimmungsbeschlussDie GmbH & Co. KG – auch in der „kleinen“ Form als UG & Co. KG – vereint die Vorteile von Personen- und
Kapitalgesellschaften und bietet den Gesellschaftern einen besonderen Haftungsschutz. Deswegen und aufgrund der
großen Gestaltungsfreiheit ist sie in der Praxis eine beliebte Gesellschaftsform, die auch immer wieder die Gerichte
beschäftigt.Überblick:1. Gesellschafterstellung und Anteilsübertragungen• Gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Rechts-nachfolge• Übertragung der Gesellschafterstellung• Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen2. Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse• Mehrheitsbeschluss bei Grundlagengeschäften• Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund3. (Geschäftsführer-)Haftung und Entlastung• Schutz der Kommanditgesellschaft vor pflichtwidrigem Handeln• Haftungsausschluss bei Einverständnis• Sorgfaltsmaßstab und Entlastung4. Struktur- und Umwandlungsmaßnahmen• Gründungsaufwand beim Formwechsel in die GmbH• Entfallen des Umwandlungsberichts5. Sonderfall: Die Einheits-GmbH & Co. KG• Die Gründung der Einheitsgesellschaft• Die Beschlussfassung in der Einheitsgesellschaft6. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen Blöse
Entlastung und Generalbereinigung für GmbH-Geschäftsführer
Ausgestaltung und rechtliche KonsequenzenDie Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH kann unter zahlreichen Gesichtspunkten zu einer persönlichen Haftung
führen. Ob und wie Rechtssicherheit darüber geschaffen werden kann, dass eine Inanspruchnahme nicht erfolgen
wird, ist daher für Geschäftsführer ein wichtiges Thema. Instrumente zur Herstellung dieser Sicherheit können im
Grundsatz ein Entlastungsbeschluss oder eine Generalbereinigung sein. Der Beitrag erläutert beide Instrumente
unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung und bietet Musterformulierungen.Überblick:1. Unterschied zwischen Entlastung und Generalbereinigung2. Bedeutung der Erkennbarkeit3. Beschlussfassung über die Entlastung4. Entlastung in der GmbH & Co. KG5. Formulierung von Entlastungsbeschluss und Generalbereinigung
5 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans Ott Steuerfalle bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH Mittelstandsfeindliches Verlustverrechnungsverbot erschwert den Weg in die GmbH Wird ein ertragreiches Einzelunternehmen mit steuerlicher Rückwirkung in eine verlustreiche GmbH eingebracht, gilt ein Verlustverrechnungsverbot: Der Gewinn des Einzelunternehmens kann im Jahr der Einbringung nicht mit dem Verlust der GmbH verrechnet werden. Der Beitrag erläutert die Problematik anhand von Beispielen und gibt Empfehlungen, wie die Auswirkungen des Verrechnungsverbots abgemildert werden können. Überblick: 1. Ausgangsbeispiel 2. Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ff. UmwStG 3. BFH-Urteil vom 12.4.2023 • Verfassungsrechtliche Betrachtung • Umfang des Verlustverrechnungsverbots • Sachlicher Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG • Erfordernis einer Zwischenbilanz 4. Praktische Auswirkungen 5. Ausnahme für verbundene Unternehmen 6. Verlustverrechnungsverbot bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften 7. Zusammenfassung
8 DIN A4 SeitenDipl.-Volkswirt Alfred MertensFehler beim Abschluss und der Durchführung eines
Gewinnabführungsvertrags in der Organschaft
vermeidenAnforderungen an die rechtssichere Vereinbarung einer ertragsteuerlichen OrganschaftEine der wichtigsten Formvorschriften für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist der Abschluss
eines Gewinnabführungsvertrags (GAV). Dabei gilt es strenge Formvorschriften für die Formulierung und die
Durchführung des GAV zu beachten, wenn die Organschaft nicht wegen fehlerhafter Formulierungen oder einer
fehlerhaften Durchführung scheitern soll. Der Beitrag erläutert, worauf beim Abschluss und der Durchführung eines
GAV zu achten ist, damit die mit einer Organschaft angestrebten Ziele auch erreicht werden können.Überbick:1. Die Organschaft• Vorteile und Risiken der Organschaft• Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft2. Der Gewinnabführungsvertrag• Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung– Zivilrechtliche Wirksamkeit
– Mindestvertragsdauer – Durchführungsgebot • Muster eines Ergebnisabführungsvertrags 3. Mögliche Fehlerquellen bei der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags • Gutschrift auf Verrechnungskonto • Kein eindeutiger Wortlaut 4. Weitere aktuelle Rechtsprechung zur Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags • Fehlende Buchung von Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen • Keine Heilung bei Insolvenz • Unterjähriger Wechsel der Unternehmensidentität bei der Organträgerin • GmbH mit atypisch stiller Beteiligung • Verzicht auf Heilung eines fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags • Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres • Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht bereits ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt 5. Fazit
5 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerDie Möglichkeit der virtuellen
Gesellschafterversammlung einer GmbH Einberufung – Durchführung – Protokollierung Seit dem 1.8.2022 können Gesellschafterversammlungen, einer GmbH auch fernmündlich oder mittels
Videokommunikation – also virtuell – abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter sich damit in Textform
einverstanden erklärt haben. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(DiRUG, BGBl. I 2021, S. 3.338) § 48 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) entsprechend ergänzt. Der Beitrag erläutert die
gesetzlichen Grundlagen und gibt Empfehlungen für die Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung. Überblick: 1. Problemstellung 2. Einberufung einer virtuellen Gesellschafterversammlung 3. Zusätzliches Erfordernis für die Durchführung einer virtuellen Versammlung 4. Durchführung der virtuellen Gesellschafterversammlung 5. Anspruch auf Zuschaltung verhinderter Gesellschafter 6. Protokollierung der Beschlüsse 7. Gewährleistung der Vertraulichkeit der virtuellen Versammlung 8. Satzungsregelungen zur Gesellschafterversammlung 9. Zusammenfassung
5 DIN A4 SeitenChristian HrachDie Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung von
ArbeitsverhältnissenEin Leitfaden für GmbH-GeschäftsführerEine jüngere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG – Urteil vom 8.12.2022, Az. 6 AZR 32/22) gibt Anlass,
sich grundlegend mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zu befassen. Die
Betriebsratsanhörung gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist für Arbeitgeber ein Minenfeld.
Kommt es zur arbeitsgerichtlichen Kontrolle einer Kündigung, berufen sich Arbeitnehmer häufig darauf, dass die
Betriebsratsanhörung des Arbeitgebers zur Kündigung nicht ordnungsgemäß war. Einigen sich die Parteien dann
nicht spätestens im Gütetermin, muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen, dass die Voraussetzungen für eine
ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung eingehalten wurden. Dies stellt ihn nicht nur in seinem Prozessvortrag oft vor
Herausforderungen, sondern setzt ihn auch der Gefahr aus, dass das Arbeitsgericht zur schnellen Lösung des
Rechtsstreits die Wirksamkeit der Kündigung an Fehlern bei der Betriebsratsanhörung scheitern lässt. Dieser Beitrag
soll GmbH-Geschäftsführern einen Leitfaden für eine vorschriftsmäßige Beteiligung des Betriebsrats bei
Kündigungen bieten.Überblick:1. Das BAG-Urteil vom 8.12.20222. Allgemeines und subjektive Determination• In welchen Fällen muss der Betriebsrat angehört werden?• In welchen Fällen muss der Betriebsrat nicht angehört werden?• Wer ist Ansprechpartner bei der Betriebsrats anhörung?• Welche Form muss die Anhörung haben?• Welche Fristen sind zu beachten?• Welche Tatsachen sind dem Betriebsrat mitzuteilen?3. Fazit
4 DIN A4 Seiten Dr. Anja Stürzl und Dr. Marcel MarquesHinweisgeberschutz in UnternehmenWie GmbH-Geschäftsführer die neuen Vorschriften erfolgreich umsetzenNachdem Mitte Mai sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat dem am 9.5.2023 im Vermittlungsausschuss
gefundenen Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zugestimmt haben, ist das Gesetz am 2.7.2023
in Kraft getreten. Dies fordert von den Unternehmen eine zeitnahe Umsetzung der getroffenen Regelungen und damit
namentlich die Einrichtung einer internen Meldestelle. Damit werden die ohnehin schon bestehenden Anforderungen
an die Unternehmen (insbesondere allgemeine Anforderungen an Compliance, DSGVO, Lieferketten etc.) weiter
erhöht. Der Beitrag erläutert, was betroffene Unternehmen zeitnah veranlassen sollten.Überblick:1. Einleitung2. Das Hinweisgeberschutzgesetz• Der geschützte Personenkreis• Die zu meldenden Verstöße• Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen• Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen3. Handlungsempfehlungen• Vorbereitung• (Interne) Meldestelle• Zuständigkeit• Verfahrensablauf (Prozessbeschreibung)• Transparenz4. Fazit1. Einleitung
4 DIN A4 Seiten Claudia KnuthDie Teilzeitbeschäftigung im Spiegel der neueren
RechtsprechungWas GmbH-Geschäftsführer bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften beachten solltenTeilzeitarbeit ist in Unternehmen weit verbreitet: Im Jahr 2021 gingen laut Statistischem Bundesamt rund
12 Mio. Erwerbstätige einer Teilzeittätigkeit nach. Demgegenüber stellen sich im Zusammenhang mit der
Teilzeitbeschäftigung zahlreiche Rechtsprobleme. Zuletzt entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom
18.1.2023, Az. 5 AZR 108/22, dass Teilzeitarbeitnehmer bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine
geringere Stundenvergütung erhalten dürfen als Vollzeitarbeitnehmer. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des
BAG soll der Beitrag einen Überblick über aktuelle Probleme bei der Beschäftigung von Teilzeitarbeitnehmern geben
und Arbeitgebern Lösungen zur rechtssicheren Gestaltung von Teilzeitarbeitsverhältnissen aufzeigen.Überblick:1. Vielfältige Gründe, vielfältige Anspruchsgrundlagen
2. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit (BAG, Urteil vom 18.1.2023, Az. 5 AZR 108/22)
3. Teilzeitantrag des Arbeitnehmers
4. Ablehnung durch den Arbeitgeber
5. Bei Zustimmung oder Einigung: Änderungsvertrag
6. Erhöhung der Arbeitszeit nach der Teilzeittätigkeit
7. Checkliste
5 DIN A4 Seiten Axel-Friedrich FoersterNeue Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab
1.7.2023Auswirkungen auf die GmbH und ihre Mitarbeiter
Durch das am 16.6.2023 vom Bundesrat endgültig verabschiedete Pflegeunterstützungs- und -
entlastungsgesetz (PUEG) (BGBl. I 2023 Nr. 155) wird die gesetzliche Pflegeversicherung in wichtigen Bereichen
reformiert. Um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern, erfolgt ab 1.7.2023 eine Anhebung des
Beitragssatzes und des Kinderlosenzuschlags. Der Gesetzgeber setzt mit dem PUEG auch ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts um, wonach die Kindererziehung ab Juli 2023 stärker als bisher bei den Beiträgen der
Eltern zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss. Für eine GmbH und ihre Arbeitnehmer ergeben sich
daher kurzfristig eine Reihe von Änderungen, die zu beachten und zeitnah umzusetzen sind.
Überblick:
1. Hintergrund und Ziel
2. Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung
3. Erhöhung des Kinderlosenzuschlags
4. Neue Beitragssätze für Eltern mit mehreren Kindern
5. Nachweis der Elterneigenschaft durch den Arbeitnehmer
6. Übergangsregelungen für eine vereinfachte Nachweisführung
7. Geplantes elektronisches Nachweisverfahren
3 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDer Einsatz des Dienstwagens eines GmbH-Geschäftsführers
für steuerfreie Fahrten zum Betrieb
Wie auch GmbH-Geschäftsführer von einer steuerfreien Sammelbeförderung profitieren könnenGemäß § 3 Nr. 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines
Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten
Beförderungsmittel steuerfrei. Von dieser Vergünstigung können auch GmbH-Geschäftsführer profitieren, wenn sie
ihren Dienstwagen für eine Sammelbeförderung einsetzen.Überblick:1. Ausgangsfall2. Besteuerung der Dienstwagennutzung nach der Pauschalregelung3. Voraussetzungen einer steuerfreien Sammelbeförderung im Einzelnen4. Anforderungen an die Dienstwagennutzung auch zum Zweck der steuerfreien Sammelbeförderung5. Steuerfreie Sammelbeförderung für GmbH-Geschäftsführer6. Steuerliche Konsequenzen einer steuerfreien Sammelbeförderung7. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Tina Bieniek
Die UG (haftungsbeschränkt) im Spiegel der neueren
Rechtsprechung
Die „kleine Schwester der GmbH“ – von der Gründung bis zur
Umwandlung
Die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) ist
eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre
Besonderheit: Zu ihrer Gründung ist kein Mindeststammkapital erforderlich – und
zugleich hat sie die volle Haftungsbeschränkung. Das macht diese Rechtsform
besonders für Existenzgründer interessant. Die wachsende Bedeutung in der
Praxis spiegelt sich auch in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre wider.
Überblick:1. Die Gründung der Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)• Die Verwendung des Musterprotokolls: OLG Düsseldorf, Beschluss vom
30.4.2021, Az. 3 Wz 46/21• Die Firma der gemeinnützigen UG: BGH, Urteil vom 28.4.2020, Az. II ZB 13/19• Der „Gründungsaufwand“ der UG: OLG Hamm, Beschluss vom 16.2.2021, Az.
27 W 130/20• Keine Vorstrafen der Geschäftsführer: BGH, Beschluss vom 28.6.2022, Az.
II ZB 8/222. Die Unternehmergesellschaft als Komplementärin (UG & Co. KG)• Die Einheits-UG & Co. KG: OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022, Az. 9 W 81/223. Die Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr• Erreichbarkeit im Geschäftsverkehr: OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2021,
Az. 27 W 11/21• Der Rechtsformzusatz: BGH, Urteil vom 13.1.2022, Az. III ZR 210/204. Die Umwandlung der Unternehmergesellschaft in eine GmbH• Einzahlungen auf das Stammkapital: OLG Düsseldorf vom 12.5.2022, Az. 3 Wx 3/225. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen Blöse
Die Haftung des Geschäftsführers einer
GmbH & Co. KG
Voraussetzungen und Umfang der persönlichen Haftung
Die Kommanditgesellschaft ist eine der beliebtesten
Rechtsformen in Deutschland. Hinter der mit weitem Abstand führenden GmbH
(Stand 1.1.2022: 1.440.038 Gesellschaften) kommt sie am zweithäufigsten
vor (Stand 1.1.2022: 291.714 Gesellschaften). Bei den meisten KGs ist
nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH der Vollhafter, also der
Komplementär. Bei der GmbH & Co. KG treffen mithin zwei
unterschiedliche Gesellschaftstypen und damit auch unterschiedliche rechtliche
Grundlagen aufeinander. Es fragt sich daher, nach welche Regeln es zu
beurteilen ist, wenn durch das Handeln des Geschäftsführers der
Komplementär-GmbH, für den das GmbH-Gesetz (GmbHG) relevant ist, ein
Schaden auf Ebene der Kommanditgesellschaft, deren Rechtsverhältnisse sich nach
dem Handelsgesetzbuch bestimmen, eintritt. Zu dieser Frage hat der BGH in
seiner Entscheidung vom 14.3.2023 (Az. II ZR 162/21) Stellung
genommen.
Überblick:
1. Warum überhaupt eine GmbH & Co. KG?
2. Die Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH
3. Die Haftung der multifunktionalen Komplementär-GmbH
4. Sorgfaltsanforderungen
5. Handeln auf Anweisung der Gesellschafter
6. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
Handlungsbedarf bei vom Ausfall bedrohten
Gesellschafterdarlehen an die GmbH
Wie wertlose Darlehen noch bis zum 31.12.2023 zu steuerlich
abzugsfähigen Verlusten gemacht werden können
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl.
I 2020, S. 3.096) wurde eine auf den ersten Blick unscheinbare Ergänzung in §
32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen, die
gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung ausgefallener
Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft haben kann.
Denn im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen an eine GmbH, die bereits vor
dem 1.1.2021 gewährt worden sind (sogenannte Alt-Darlehen) und deren
Rückzahlung möglicherweise gefährdet ist, besteht unter Umständen erhöhter
Handlungsbedarf bis spätestens zum 31.12.2023, um noch im Jahre 2023 einen zu
100% berücksichtigungsfähigen Verlust erzielen zu können.
Überblick:
1. Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG
• Inhalt der Änderung
• Reichweite und zeitliche Anwendung der geänderten Regelung
2. Praktische Auswirkungen der Änderung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG
3. Gestaltungsmöglichkeiten
• Verzicht auf eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensforderung
• Verzicht auf ein stehen gelassenes Darlehen
• Forderungsverzicht beim Holding-Modell
• Abtretung der Darlehensforderung
• Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung
4. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Herbert Fittkau
Die umsatzsteuerliche Organschaft vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (2)
Anforderungen an die Ausgestaltung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung
Die steuerlichen Folgen der umsatzsteuerlichen Organschaft nach
geltendem Recht waren lange Zeit mit einer erheblichen
Rechtsunsicherheit behaftet. Zwei Senate des BFH vertraten
unterschiedliche Auffassungen zu diesem Rechtsinstitut und mussten
deshalb den EuGH um Entscheidung bitten. In zwei Urteilen vom 1.12.2022
(Az. C-141/20
und Az. C-169/20) hat der EuGH zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen
der deutschen Regelung Stellung genommen und damit die
Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen verringert. Es
verbleiben aber weiterhin offene Fragen – insbesondere zur Steuerbarkeit
von Innenumsätzen im Organkreis –, mit denen sich der EuGH und ihm
folgend der BFH werden beschäftigen müssen.Der Beitrag erläutert die derzeitige Rechtslage und gibt Hinweise, wie der verbliebenen Rechtsunsicherheit begegnet werden kann.
Überblick (Teil 2):6. Streitfragen aus der jüngeren Rechtsprechung• EuGH, Urteile vom 1.12.2022, Az. C-141/20 und Az. C-269/20 • Vorabentscheidungsersuchen des BFH• Schlussanträge der Generalanwältin Medina• Die EuGH-Entscheidungen im Einzelnen- EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-141/20: Umsetzung in nationale Rechtsprechung- EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-269/20: Erneutes Vorlageersuchen durch BFH vom 26.1.2023• BFH, Urteil vom 16.3.2023, Az. V R 14/21 (V R 45/19) • Praxisfolgen7. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Herbert Fittkau
Die umsatzsteuerliche Organschaft vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (1)
Voraussetzungen – Steuerliche Konsequenzen – Belastbare Gestaltungen – Neuere Rechtsprechung
Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden
mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen wie ein
einheitliches Unternehmen behandelt. Der Organträger wird dabei in
Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zum einzigen Steuerpflichtigen der
Organschaft bestimmt. Die umsatzsteuerliche Organschaft hat Vorteile,
wenn die Voraussetzungen erkannt und befolgt werden.
Überblick:1. Begriff der Organschaft2. Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft• Organträger• Organgesellschaft• Eingliederungsmerkmale der umsatzsteuerlichen Organschaft– Die finanzielle Eingliederung– Die wirtschaftliche Eingliederung– Die organisatorische Eingliederung3. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Organschaft4. Besonderheiten bei der umsatzsteuerlichen Organschaft• Zeitliche Voraussetzungen• Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaft• Keine umsatzsteuerliche Mehrmütterorganschaft• Besonderheiten bei Insolvenz der Organgesellschaft oder des Organträgers• Beendigung der Organschaft5. Steuerliche Vorteile und Risiken einer Organschaft
Teil 2 (im Heft 7/2023)6. Streitfragen aus der jüngeren Rechtsprechung• EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-141/20 und Az. C-269/20• Vorabentscheidungsersuchen des BFH• Schlussanträge der Generalanwältin Medina• EuGH-Entscheidungen im Einzelnen– EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-141/20: Umsetzung in nationale Rechtsprechung– EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-269/20: Erneutes Vorlageersuchen durch BFH vom 26.1.2023• BFH, Urteil vom 16.3.2023, Az. V R 14/21 (V R 45/19) • Praxisfolgen7. Fazit
7 DIN A4 Seiten Axel-Friedrich FoersterLeistungen einer GmbH zur Förderung der Mobilität
ihrer MitarbeiterDeutschland-Ticket, Bahn Card, Fahrtkostenzuschüsse, Jobfahrräder und Leistungen zur Elektromobilität aus
steuerlicher Sicht Der Klimawandel, Umweltschutz und die Reduktion von CO2 beherrschen in Deutschland aktuell die politischen
Diskussionen. Dabei ist der Verkehr weiterhin der Sektor, der bisher am wenigsten zur Verringerung der CO2-
Emissionen beiträgt. Deshalb verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den öffentlichen Verkehr attraktiver zu machen,
um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den
Energieverbrauch zu senken. Um die gesteckten Ziele zu erreichen, hat die Bundesregierung schon in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Steuervergünstigungen eingeführt. Dazu gehören Regelungen zur steuerlichen
Förderung der Elektromobilität sowie die Überlassung und Übereignung von Job-Fahrrädern. Ein zusätzlicher Anreiz
wird durch das neue Deutschland-Ticket geschaffen, das ab dem 1.5.2023 die Nachfolge des Neun-Euro-Tickets
antritt. Von den zahlreichen steuerlichen Vergünstigungen können alle Arbeitnehmer der GmbH im steuerlichen Sinne
profitieren. Hierzu zählen neben den Voll- und Teilzeitbeschäftigten der GmbH u.a. auch Minijobber und GmbHGeschäftsführer.
Geschäftsführer, die gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ihrer GmbH sind, müssen zusätzliche
Voraussetzungen erfüllen, wenn sie von den Steuervergünstigungen profitieren wollen.Überblick:1. Das neue Deutschland-Ticket (49 €-Ticket)• Hintergrund und Ziele• Form und Nutzung des Deutschland-Tickets• Das Deutschland-Ticket als vergünstigtes Job-Ticket• Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung mit 25%2. Fahrkartenüberlassung und Fahrtkostenzuschüsse für den Personenfernverkehr• Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln• Überlassung oder Bezuschussung einer Bahn Card3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Privat-Pkw• Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen• Überlassung von Tankgutscheinen4. Nutzung von betrieblichen Stromladestationen• Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen von Privat-Fahrzeugen• Übereignung einer Ladestation und Barzuschüsse der GmbH zu einer privaten Ladestation5. Überlassung von Jobfahrräder durch die GmbH• Möglichkeiten der Überlassung• Verkauf von Jobfahrrädern an Arbeitnehmer6. GmbH-Geschäftsführer als begünstigte Personen7. Fazit
4 DIN A4 Seiten
Andreas Jahn
Das Recht des Gesellschafters auf anwaltliche Vertretung und Begleitung in der GmbH-Gesellschafterversammlung
Voraussetzungen – Grenzen – Einstweiliger Rechtsschutz
Der Wunsch eines Gesellschafters, sich in einer
Gesellschafterversammlung der GmbH durch seinen Rechtsanwalt vertreten
oder begleiten zu lassen, ist ein ständiger Streitpunkt unter
Gesellschaftern. Die Motive für eine Begleitung oder Vertretung sind
vielschichtig. Der Gesellschafter selbst mag verhindert sein. Oder er
sieht sich mangels ausreichender Sachkunde nicht in der Lage, sich gegen
seine Mitgesellschafter zu behaupten oder die Tagesordnungspunkte und
die Beschlussanträge hierzu in ihrer Tragweite und Bedeutung hinreichend
zu verstehen. Oder es geht um Punkte von existenzieller Bedeutung, z.B.
um seinen Ausschluss oder seine Abberufung und Kündigung, wenn er
zugleich Geschäftsführer ist. Aus den genannten Gründen stellen sich
Gesellschafter immer wieder die Frage, ob sie sich in der
Gesellschafterversammlung durch ihren Anwalt begleiten oder vertreten
lassen dürfen.
Überblick:1. Teilnahmerecht des Gesellschafters2. Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter• Unzulässigkeit der Vertretung• Geeignete Vertreter3. Recht auf anwaltliche Begleitung (Begleiterzulassung)4. Hausrecht als untaugliches Mittel, unliebsame Begleiter zurückzuweisen5. Vorbeugende Rechtsschutzmöglichkeiten des Gesellschafters6. Fazit
4 DIN A4 Seiten
Andreas Jahn
Insolvenzrechtliche Erleichterungen für GmbHs im Fall der Überschuldung
Auswirkungen auf das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern
Durch das Sanierungs- und insolvenzrechtliche
Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG), das am 9.11.2022 in Kraft
getreten ist, werden mehrere Vorschriften der Insolvenzordnung sowie des
Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) geändert. Ziel
des Gesetzgebers war es, die Hürden für eine Insolvenzantragspflicht
wegen Überschuldung zu erhöhen. Davon profitieren auch
GmbH-Geschäftsführer, deren Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko bei
Verletzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nunmehr
geringer geworden ist.
Überblick:1. Einführung2. Die Regelungen im Einzelnen • Überschuldung und Prognosezeitraum • Verkürzung des Prognosezeitraums bei Antrag auf Eigenverwaltung• Verkürzung des Zeitraums für die Fortführungsprognose bei Vorliegen einer Überschuldung• Haftungsbeschränkungen für Geschäftsführer • Verkürzung des Planungszeitraums bei Antrag auf Stabilisierungsanordnung3. Fazit
6 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans Ott, StB/vBPSteueroptimierte Veräußerung eines Einzelunternehmens durch das modifizierte Doppel-Holding-ModellVorgehensweise und steuerliche RisikenSoll ein wertvolles Einzelunternehmen oder ein wertvoller Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Nr. 2 EStG durch eine natürliche Person veräußert werden, wird in der Literatur (vgl. Haase/Nürnberg, Ubg 2022, S. 642) eine Gestaltungsmöglichkeit vorgeschlagen, wie mit dem Einsatz des modifizierten Doppel-Holding-Modells eine nach § 8b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 KStG temporär zu 95% steuerfreie Veräußerung des Personenunternehmens erreicht werden kann. Dieses Gestaltungsmodell wird nachfolgend unter Hinweis auf die steuerlichen Anerkennungsrisiken dargestellt.Überblick:1. Steuerliche Vergünstigungen bei der Veräußerung von Personenunternehmen2. Veräußerung nach dem Einbringungs-Modell3. Veräußerung nach dem Doppel-Holding-Modell4. Modifiziertes Doppel-Holding-Modell• Funktionsweise• Problematik der Mitverstrickung nach § 22 Abs. 7 UmwStG• Steuerliche Würdigung5. Verhältnis zur verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage6. Zusammenfassung
7 DIN A4 SeitenRechts- und Fachanwalt Christian HrachArbeitsrechtlicher Umgang mit der InflationsausgleichsprämieGleichbehandlung um jeden Preis?Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (Entlastungspaket III) wurde zum 26.10.2022 die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ als steuerfreie Leistung am Arbeitnehmer in § 3 Nr. 11c EStG eingefügt. Mit der Steuerbefreiung geht auch eine Befreiung von Sozialversicherungsabgaben einher (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).Der vergleichsweise einfache Gesetzestext stellt Arbeitgeber allerdings in der alltäglichen Praxis vor Herausforderungen. Dies gilt nicht nur für das gesetzlich verankerte Verbot, Arbeitslohn in eine Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln. Sondern die Voraussetzungen der Steuerbefreiung lassen sich nur schwierig mit herkömmlichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen in Einklang bringen, die sonst bei einseitigen Leistungen des Arbeitgebers gelten. Steuerrechtliche Risiken lassen sich vor allem in Fällen ungleicher Behandlung von unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen aufgrund der nur äußerst knappen Gesetzesbegründung nicht ausschließen. Für die Leistung der Prämie an GmbH-Geschäftsführer sind weitere Anforderungen einzuhalten.Überblick:1. Voraussetzungen der Steuerfreiheit2. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Inflationsausgleichsprämie• Gleichbehandlungsgrundsatz und GmbH-Geschäftsführer• Risiko: Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter3. Spannungsverhältnis zwischen Steuer- und Arbeitsrecht• Risiken bei Bemessung nach Kriterien der Arbeitsleistung und bei Verstoß gegen das Zusätzlichkeitserfordernis• Gestaltungen ohne Steuerrisiko4. Weitere typische Problemfälle aus der Praxis• Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn• Aspekte der betrieblichen Übung• Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit• Bindungsklauseln• Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit• Ruhender Entgeltanspruch5. Mitbestimmung6. Abschließende Betrachtung
6 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerOnline-Gründungen und -anmeldungen im GmbH-RechtAblauf einer GmbH-Gründung per Video-KonferenzBestimmte Gesellschaftsgründungen und Handelsregisteranmeldungen können seit dem 1.8.2022 im Wege eines notariellen Online-Verfahrens vorgenommen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Europäische Digitalisierungsrichtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DIRUG; siehe BGBl. I 2021, S. 3338) in das deutsche Gesellschaftsrecht eingearbeitet. Nachfolgend sollen der Anwendungsbereich dieses Online-Verfahrens, die Zuständigkeit und die Durchführung solcher digitalen Verfahren näher erläutert werden.Darüber hinaus ergeben sich weitere Anwendungsfälle der „Video-Beurkundung“ ab dem 1.8.2023. Auch darauf wird nachfolgend eingegangen.Überblick:1. Einleitung2. Zuständigkeit des Notars3. Anwendungsbereich der Online-Beurkundung4. Technische Voraussetzungen der Online-Beurkundung5. Erforderliche Identifizierung der Beteiligten6. Mitwirkung von Vertretern7. Ablauf des Online-Verfahrens8. Ablauf eines gemischten Online-Verfahrens9. Die Unterzeichnung der elektronischen Niederschrift10. Die Online-Beglaubigung11. Kosten12. Informationsblatt der Bundesnotarkammer13. Zusammenfassung
7 DIN A4 SeitenDipl.-Volkswirt Alfred MertensÄnderungen bei der steuerlichen Außenprüfung ab 1.1.2023 und 1.1.2025Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie zur Beschleunigung und Modernisierung der AußenprüfungenDer Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie zugestimmt. Im Folgenden werden die wesentlichen verfahrensrechtlichen Änderungen dargestellt, die in erster Linie den Bereich der steuerlichen Außenprüfung betreffen.Überblick:1. Die Zielsetzungen2. Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen (§ 171 Abs. 4 AO)3. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)4. Vereinbarung von Rahmenbedingungen für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen (§ 199 AO)5. Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld (§ 200a AO)6. Teilabschlussbescheid bei Außenprüfungen (§ 180 Abs. 1a AO)7. Teilprüfungsbericht bei Außenprüfungen (§ 202 Abs. 3 AO)8. Verbindliche Zusage (§ 204 Abs. 2 AO)9. Weitere verfahrensrechtliche Gesetzesänderungen• Vorlage von Aufzeichnungen (§ 90 Abs. 3 und 4 AO)• Kontenabrufmöglichkeit bei der EU-Amtshilfe (§ 93 Abs. 7 AO)• Verlagerung der elektronischen Buchführung und Datenzugriff (§ 146 AO)• Anzeigepflicht nach § 153 AO• Beweiskraft der Buchführung (§ 158 AO)• Erprobung von Prüfungserleichterungen bei Einsatz eines internen Kontrollsystems10. Fazit und kritisch
6 DIN A4 SeitenStB Wilhelm KrudewigGmbH-Jahresabschluss für 2022 nach Handels- und Steuerrecht (bilanzrechtliche Neuerungen)Gewinngestaltung durch BilanzpolitikBFH-Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und umfangreiche gesetzliche Neuregelungen müssen beim Jahresabschluss für 2022 beachtet werden. Zudem können steuerliche Sonderregelungen zur Minderung der Steuerbelastung nicht ohne Weiteres in die Handelsbilanz übernommen werden, wie z.B. steuerfreie Rücklagen, der Investitionsabzugsbetrag und die 20%-ige Sonderabschreibung. Eine GmbH ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, der den handelsrechtlichen Regelungen entspricht. Die Werte aus der Handelsbilanz sind für Zwecke der Besteuerung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Ausweis in der Handelsbilanz ist für steuerliche Zwecke zu übernehmen, wenn keine eigenständigen steuerlichen Regelungen vorhanden sind, die einen abweichenden Ansatz erforderlich machen. Umgekehrt dürfen nicht alle steuerlichen Regelungen handelsrechtlich übernommen werden. Wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit, entwickeln sich Handels- und Steuerbilanz immer weiter auseinander.Überblick:1. Degressive Abschreibung2. Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter 3. Teilwertabschreibungen4. Reinvestitionsrücklage5. Investitionsabzugsbetrag6. Sonderabschreibung7. Rücklage für Ersatzbeschaffung8. Rechnungsabgrenzung: Neue Billigkeitsgrenze9. Abzinsung von zinslosen Verbindlichkeiten 10. Coronahilfen: Unberechtigt gezahlte Corona-Finanzhilfen• Ein Rückforderungsbescheid liegt vor• Ein Rückforderungsbescheid liegt noch nicht vor11. Ausblick: Berichterstattung über Nachhaltigkeit (Sustainability) im Lagebericht
5 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Jochen Blöse, MBAHaftungsbeschränkung im Steuerberatungsvertrag mit der GmbHAnforderungen und Grenzen einer HaftungsbeschränkungIn den vorhergehenden Beiträgen zum Thema Steuerberaterhaftung (vgl. GmbH-Stpr 2022, S. 225 ff., 317 ff., 2021, S. 297 ff.) wurde dargestellt, in welchen Konstellationen und unter welchen Voraussetzungen es zu einer Haftungssituation für einen Steuerberater kommen kann. Liegt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters vor und sind die weiteren Haftungsvoraussetzungen erfüllt, so führt dies grundsätzlich dazu, dass der dem Mandanten entstandene Schaden durch den Berater auszugleichen ist. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn eine wirksame Vereinbarung zwischen Berater und Mandanten getroffen wurde, die die Beraterhaftung beschränkt. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine solche wirksame Haftungsbeschränkung.Überblick:1. Rechtliche Rahmenbedingungen2. Einzelne Inhalte von Haftungsbeschränkungen• Keine Verbindlichkeit von telefonischen Auskünften• Ausländisches Recht• Keine Prüfungspflicht hinsichtlich arglistiger Handlungen• Nachträgliche Änderung der Rechtsprechung3. Zusammenfassung
4 DIN A4 SeitenBetriebswirt Axel-Friedrich FoersterElektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger Pflicht zur Teilnahme für alle GmbHs seit dem 1.1.2023 Die Digitalisierung im Bereich der Entgeltabrechnung schreitet seit Beginn des Jahres 2023 weiter voran. Wichtige Verfahren in der Sozialversicherung sollen effektiver gestaltet und im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung verbessert werden. Im Mittelpunkt steht der elektronische Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung (z.B. Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung). Die Einführung und verpflichtende Teilnahme an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) der Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs. 6a SGB IV) ab dem 1.1.2023 ist ein weiterer Schritt in Richtung digitales Lohnbüro.Überblick:1. Hintergrund und Zielsetzung2. Prüfmöglichkeiten durch Einsatz moderner Prüfsoftware3. Technisches Verfahren und prüfungsrelevante Daten• Daten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen• Daten aus Finanzbuchhaltungssystemen4. Befreiung von der euBP5. Ablauf der euBP6. Pflicht zu elektronisch zu führenden Entgeltunterlagen
5 DIN A4 SeitenDr. Deniz Hoffmann/Gregor KüblerDie Übertragung virtueller und „echter“ Geschäftsanteile auf Mitarbeiter einer GmbH – Teil 2Mitarbeiterbeteiligungen aus gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Sicht Durch Mitarbeiterbeteiligungen partizipieren die für eine GmbH tätigen Personen am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und werden so langfristig an diese gebunden. Die grundsätzlichen rechtlichen Unterschiede zwischen virtuellen und „echten“ Geschäftsanteilen wurden bereits im ersten Teil dieses Aufsatzes (GmbH-Stpr 2023, S. 71) erläutert. Dies gilt auch für die Grundlagen der Besteuerung einer Gewährung von „echten“ Geschäftsanteilen an Mitarbeiter einer GmbH sowie für die Grundzüge der in diesem Zusammenhang notwendigen Bewertung der zugeteilten Geschäftsanteile. Teil 2 behandelt im Einzelnen die Mitarbeiterbeteiligung nach § 19a EStG in Zusammenhang mit dem Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG und unter Berücksichtigung virtueller Beteiligungen.Überblick (Teil 2):3. Steuerstundung nach § 19a EStG• Funktionsweise des § 19a EStG• Abgrenzung zum Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG• Sonderfall: Halten über Kapitalgesellschaft 4. Besteuerung bei Gewährung virtueller Geschäftsanteile• Grundlagen• Zuflussbesteuerung5. Zusammenfassung
6 DIN A4 SeitenDr. Deniz Hoffmann/Gregor KüblerDie Übertragung virtueller und „echter“ Geschäftsanteile auf Mitarbeiter einer GmbH – Teil 1Mitarbeiterbeteiligungen aus gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Sicht Mitarbeiterbeteiligungen erfreuen sich insbesondere in der Startup-Szene großer Beliebtheit, da sie zu einem Interessengleichlauf zwischen Unternehmen und Mitarbeitern führen. Durch die Aussicht auf eine zukünftige wirtschaftliche Beteiligung am Wertzuwachs ihres Arbeitgebers können Mitarbeiter in hohem Maße motiviert werden, zum Erfolg des Unternehmens beizutragen. Insbesondere in der Gründungsphase eines Unternehmens dienen Mitarbeiterbeteiligungen auch als Kompensation für eine niedrigere Vergütung der Mitarbeiter. Bei der konkreten Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sind neben zahlreichen (gesellschafts-)rechtlichen Aspekten auch die jeweiligen steuerlichen Implikationen für die Mitarbeiter zu beachten.Überblick:1. Rechtliche Unterschiede zwischen virtuellen und „echten“ Geschäftsanteilen einer GmbH• Vorteile virtueller Beteiligungsprogramme aus Unternehmenssicht• Gemeinsamkeiten virtueller und ,,echter" Beteiligungsprogramme• Unterschiedliche Übertragungszeitpunkte2. Besteuerung bei Gewährung von „echten“ Geschäftsanteilen• Grundlagen• Bewertung der Geschäftsanteile• Sonderfall: Zuwendung durch Dritte• Sonderfall: Zuwendung an Holding des Arbeitnehmers• Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG)Teil 23. Steuerstundung nach § 19a EStG• Funktionsweise des § 19a EStG• Abgrenzung zu Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG• Sonderfall: Halten über Kapitalgesellschaft 4. Besteuerung bei Gewährung virtueller Geschäftsanteile• Grundlagen• Sonderfälle5. Zusammenfassung
7 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans OttSperrfristbehaftete Anteile nach steuerneutraler Einbringung von Betriebsvermögen in eine GmbHWorauf der Einbringende als Anteilsinhaber und eventueller Rechtsnachfolger aus steuerlicher Sicht achten mussNach § 20 UmwStG besteht die Möglichkeit, auf Antrag Betriebsvermögen zu Buchwerten und damit steuerneutral gegen Gewährung neuer Anteile bei einer Neugründung oder einer Kapitalerhöhung in eine GmbH einzubringen. Die bei der Einbringung erhaltenen Anteile sind für die Dauer von sieben Jahren sperrfristbehaftet, weil § 22 Abs. 1 Umw-StG eine rückwirkende Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Einbringung vorsieht, wenn die erhaltenen Anteile veräußert werden oder ein Ersatztatbestand nach § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG realisiert wird. Lediglich die unentgeltliche Weiter-Übertragung der sperrfristbehafteten Anteile ist grundsätzlich steuerlich unschädlich. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind aber auch hier steuerliche Fallstricke zu beachten.Überblick:1. Steuerneutrale Einbringung in eine GmbH nach § 20 UmwStG2. Sperrfristbehaftete Anteile nach steuerneutraler Einbringung3. Mitverstrickung nach § 22 Abs. 7 UmwStG4. Unentgeltliche Übertragung sperrfristbehafteter Anteile• Übertragung auf natürliche Personen• Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft5. Sperrfristverletzung durch den Rechtsnachfolger6. Wegzug des Einbringenden oder des Rechtsnachfolgers7. Zusammenfassung
8 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Roland M. BäckerGmbH-Vertrags-CheckZur Notwendigkeit einer sporadischen Überprüfung rechtlicher Vereinbarungen rund um die GmbHRechtliche Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander, mit ihrer GmbH und mit deren Geschäftspartnern sind häufig von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Geschäftsmodells der Gesellschaft. Das beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) und reicht über Vollmachten und Allgemeine Geschäftsbedingungen bis hin zu letztwilligen Verfügungen der Gesellschafter. Doch die einmal getroffenen Vereinbarungen können, bedingt durch neue Gesetze, geänderte Rechtsvorschriften in bestehenden Gesetzen sowie durch die Rechtsprechung, „veralten“. Sie passen nicht mehr, weil sich die Verhältnisse der Gesellschaft oder der Gesellschafter geändert haben. Deshalb ist eine sporadische Überprüfung aller rechtlichen Vereinbarungen rund um eine GmbH empfehlenswert. Der Beitrag erläutert, worauf dabei geachtet werden sollte.Überblick:1. Einführung• Fehlende Gestaltung• Fehlende Anpassung• Regelmäßige Überprüfung2. Überprüfungsbedürftige Punkte des Gesellschaftsvertrags• Kapitalumstellung• Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis• Ladungen zu Gesellschafterversammlungen• Fassung von Gesellschafterbeschlüssen• Folgen des Ablebens eines Gesellschafters• Veränderung der Verhältnisse der GmbH3. Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister4. Meldung der Gesellschaft zum Transparenzregister5. Vollmachten6. Letztwillige Verfügungen7. Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln8. Überprüfung schuldrechtlicher Verträge9. Zusammenfassung
8 DIN A4 SeitenDr. Hagen Prühs/Dipl.-Kffr. Ute SchiefelbeinGmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2023 – Neue Orientierungswerte für Gesellschafter und GeschäftsführerWichtige Zahlen aus der neuen BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung – Argumentationshilfen für die steuerliche AngemessenheitsprüfungAlljährlich befragt BBE media GmbH-Geschäftsführer deutschlandweit nach ihrem Gehalt und allen Vergütungsbestandteilen. Das Ergebnis wirft nicht nur ein interessantes Schlaglicht auf die Wirtschaftskraft unterschiedlicher Branchen. Die BBE-Studie ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um die Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung geht. Der Beitrag basiert auf der aktuellen Untersuchung „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2023“ der BBE media und informiert über die aktuellen Vergütungstrends beim Gesamtgehalt und die interessantesten Entwicklungen bei einzelnen Vergütungsbestandteilen.Überblick:1. Der Nutzen von Gehaltsstudien2. Die BBE-Vergütungsstudie 2023• Neue Zahlen und Daten über „übliche“ GmbH-Geschäftsführergehälter• Geschäftsführer-Gesamtbezüge nach Wirtschaftszweigen• Geschäftsführer-Festgehälter nach Wirtschaftszweigen und Branchen• Tantiemen nach Wirtschaftszweigen und Branchen• Weitere gehaltsbildende Faktoren: Geschäftsführerstatus, Unternehmensgröße und Geschäftserfolg• Multiplikatoren für den betriebsinternen Gehaltsvergleich• Häufige Gehaltsextras neben Festgehalt und Tantieme3. Neuere Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zur Geschäftsführervergütung in ABC-Form
3 DIN A4 SeitenDr. Hagen PrühsDie Inflationsausgleichsprämie – eine NachleseErläuterungen in der FAQ-Liste der Finanzverwaltung In Heft 12/2022 dieser Zeitschrift haben wir über die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 € berichtet, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zahlen können. Es wurde u.a. erläutert, unter welchen Voraussetzungen auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und einer GmbH & Co. KG von der Prämie profitieren können. Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Datum vom 7.12.2022 eine FAQ-Liste zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG veröffentlicht, die Anlass zu einer Nachlese gibt. Überblick:1. Gesellschafter-Geschäftsführer als Begünstigte 2. Zahlung der Prämie in Teilleistungen3. Arbeitsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen 4. Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen 5. Prämie anstelle einer Sonderzahlung 6. Nachweis der Prämienzahlung
4 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Jochen Blöse, MBAGeschäftsführerhaftung bei Verletzung von Compliance-Anforderungen Wie Schadenersatzverpflichtungen aufgrund eines Organisationsverschuldens vermieden werden könnenAuch das Gesellschaftsrecht ist dem Zeitgeist unterworfen – oder weniger kritisch formuliert: Auch das Gesellschaftsrecht reagiert auf neue Herausforderungen. Mitunter zeigt sich dabei jedoch, dass gar nicht die Herausforderungen neu sind, sondern dass altbekannte Themen schlicht einen neuen – gerne anglizistisch angehauchten – Namen bekommen haben. So bedeutet Compliance zunächst nichts anderes als die Anforderung an ein Unternehmen, sich regelgerecht zu verhalten, d.h. die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, aber auch Regeln, die selbstauferlegt oder anerkannt sind, zu beachten.Eigentlich also eine Selbstverständlichkeit. Festzustellen ist aber, dass in der unternehmensinternen Umsetzung diese Selbstverständlichkeit keine Banalität ist. Die ständig zunehmende Regelungsdichte, d.h. das Bestreben des Gesetzgebers, jeden Lebens- und Wirtschaftsbereich normativ zu erfassen, stellt für Unternehmensleiter eine ernsthafte Herausforderung dabei dar, die Regeltreue zu gewährleisten. Sind GmbH-Geschäftsführer dieser Herausforderung nicht gewachsen, so bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Organisationsverschuldens, Schadenersatzverpflichtungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies gilt für Unternehmen jeder Größenordnung, also im Grundsatz auch für kleine und kleinste, wie eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30.3.2022 (Az. 12 U 1520/19) zeigt.Überblick:1. Allgemeines zur Geschäftsführerhaftung2. Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG3. Das Haftungsthema Compliance4. Zusammenfassung
7 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans Ott, StB/vBPSteuerliche Fallstricke im Zusammenhang mit dem steuerlichen EinlagekontoEinlagen der Gesellschafter und ihre Rückgewähr aus steuerlicher Sicht Erhält eine GmbH außerhalb der Einzahlung des Stammkapitals eine Einlage des Gesellschafters, so unterliegt diese bei der GmbH nicht der Besteuerung. Solche Einlagen sind in dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG zu erfassen, damit bei einer späteren Ausschüttung eine steuerfreie Einlagenrückgewähr von einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung unterschieden werden kann. In der Praxis werden solche Einlagen vielfach in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG versehentlich nicht als Zugang erfasst. Die daraufhin ergehenden fehlerhaften Feststellungsbescheide werden bestandskräftig, ohne dass die „vergessene“ Einlage auffällt. Die Folge ist, dass der steuerliche Berater für die fehlerhafte Steuererklärung in Regress genommen werden kann (instruktiv dazu vgl. Freitag/Veddeler/Meixner, DStR 2022, S. 2170). Zusätzlich stellt sich die Frage, ob der versehentlich vergessene Zugang noch geheilt werden kann. Nach einer kurzen Darstellung der Grundlagen geht der nachfolgende Beitrag auf diese Problematik sowie auf andere Fallstricke ein.Überblick:1. Gesonderte Feststellung des Einlagekontos2. Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto3. Einlagenrückgewähr 4. Steuerfalle: „Versehentliche“ Nichterfassung von Einlagen• Korrekturmöglichkeiten durch Kapitalherabsetzung oder Liquidation • Verfahrensrechtliche Möglichkeiten nach dem BFH-Urteil vom 8.12.2021• Praktische Bedeutung des BFH-Urteils vom 8.12.2021 5. Haftungsgefahren durch unzutreffende oder unterlassene Bescheinigungen• Zu niedrig bescheinigte Einlagenrückgewähr• Zu hoch bescheinigte Einlagenrückgewähr• Nicht erteilte Steuerbescheinigung bei Ausschüttungen aus der Kapitalrücklage 6. Zusammenfassung
6 DIN A4 SeitenBetriebswirt Axel-Friedrich FoersterNeuerungen im Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht 2023Was sich Anfang 2023 für alle GmbHs ändert Zu Beginn des Jahres 2023 sind zahlreiche lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen in Kraft getreten, die von den Verantwortlichen in einer GmbH zu beachten sind. Eine der weitreichendsten Neuerungen der letzten Jahre gibt es im Bereich der Sozialversicherung. Ab dem 1.1.2023 wird für alle GmbHs die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zur Pflicht. Die GmbH erhält die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter von den Krankenkassen nur noch elektronisch. Das eigentlich zur Entlastung für Unternehmen gedachte eAU-Verfahren, wird bei allen GmbHs zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen, da jede AU-Bescheinigung einzeln bei der jeweiligen Krankenkasse elektronisch angefragt und abgerufen werden muss.
Überblick:1. Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen ab 2023• Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)• Erneute Anhebung der Verdientsgrenze für Teilzeit-beschäftigte im Übergangsbereich• Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)• Pflicht zur elektronischen Führung von Entgeltunterlagen• Geänderte Umlagebeiträge (U1/U2) für Minijobs• Ablösung des Sozialversicherungsausweises• Hinzuverdienstgrenzen bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten• Verlängerung der Sonderreglungen zum Kurzarbeitergeld• Arbeitsbescheinigung online übermitteln (BEA-Verfahren)• Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz2. Änderungen im Lohnsteuerrecht 2023• Lohnsteuerentlastungen durch neuen Lohn- und Einkommensteuertarif• Verbesserungen bei Homeoffice-Pauschale und häuslichem Arbeitszimmer• Inflationsausgleichsprämie von 3.000 €• Pauschalbesteuerung kurzfristig Beschäftigter• Überarbeitung der Lohnsteuerrichtlinien 2023• Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2023• Klarstellung zur 0,03%-Regelung bei Nutzung von Firmenfahrzeugen
8 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Roland M. BäckerProbleme und Gestaltungsbedarf beim Tod eines GmbH-Gesellschafters (Teil 2)Gesellschaftsrecht – Erbrecht – Steuerrecht Im zweiten Teil des Beitrags geht es um die letztwilligen Verfügungen des Gesellschafters und ihre Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag der GmbH. Abschließend werden die erbschaft- und ertragsteuerlichen Aspekte der Einziehung bzw. Abtretung des GmbH-Anteils angesprochen und die besonderen Probleme des Erbfalls bei Bestehen einer Betriebsaufspaltung aufgezeigt. Überblick (Teil 2):14. Letztwillige Regelungen des Gesellschafters• Erbeinsetzung• Teilungsanordnung• Vermächtnis• Bestimmung des Vermächtnisnehmers• Supervermächtnis• Vorausvermächtnis15. Vollzug der Teilungsanordnung/Vermächtniserfüllung• Übertragung des Geschäftsanteils• Teilung des Geschäftsanteils• Vorbeugende Regelungen im Gesellschaftsvertrag• Zwangsabtretung bei fehlender Zustimmungsfähigkeit16. Gesellschaftsvertragliche Regelungen• Übernahmeberechtigung• Änderungen des Inhalts des Geschäftsanteils• Grenzen der Regelungen17. Anordnung von Testamentsvollstreckung18. Formen der letztwilligen Regelung des Gesellschafters19. Steuerfolgen des Anteilserwerbs• Steuerpflicht des Erben• Wertermittlung• Steuerliche Folgen der Einziehung/Abtretung• Sonderfälle der Betriebsaufspaltung20. Zusammenfassung
8 DIN A4 SeitenRechtsanwalt Dr. Roland M. BäckerProbleme und Gestaltungsbedarf beim Tod eines GmbH-Gesellschafters (Teil 1)Gesellschaftsrecht – Erbrecht – Steuerrecht Wenn ein GmbH-Gesellschafter die Augen für immer schließt, stellen sich vielfältige Fragen hinsichtlich seines Geschäftsanteils. Wer soll den Anteil erben? Kann die Gesellschaft ihn einziehen? Wenn ja, wie hoch ist dann die an den Erben zu zahlende Abfindung? Diese und andere mit dem Tod des Gesellschafters verbundene Fragen beantwortet der Autor in einem Fortsetzungsbeitrag unter Berücksichtigung der Verzahnung von Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht.Überblick:1. Vererblichkeit des GmbH-Geschäftsanteils2. Ermittlung der Erben3. Erforderlichkeit eines notariellen Testaments4. Mehrzahl von Erben5. Gesellschaftsrechtliche Legitimation des Erben6. Kein Ausschluss der Vererblichkeit eines Geschäftsanteils7. Keine automatische Einziehung eines Geschäftsanteils8. Einziehungsklauseln im GmbH-Gesellschaftsvertrag9. Abtretungsverpflichtungen10. Regelungen zur Abfindung des ausscheidenden Erben11. Wertbemessung der Abfindung12. Bestimmung des Unternehmenswerts, Schiedsklauseln13. Lebzeitige NachfolgeregelungTeil 2 (im nächsten Heft)14. Letztwillige Regelungen des Gesellschafters• Erbeinsetzung• Teilungsanordnung• Vermächtnis• Bestimmung des Vermächtnisnehmers• Supervermächtnis• Vorausvermächtnis15. Vollzug der Teilungsanordnung/Vermächtniserfüllung• Übertragung des Geschäftsanteils• Teilung des Geschäftsanteils• Vorbeugende Regelungen im Gesellschaftsvertrag• Zwangsabtretung bei fehlender Zustimmungsfähigkeit16. Gesellschaftsvertragliche Regelungen• Übernahmeberechtigung• Änderungen des Inhalts des Geschäftsanteils• Grenzen der Regelungen17. Anordnung von Testamentsvollstreckung18. Formen der letztwilligen Regelung des Gesellschafters19. Steuerfolgen des Anteilserwerbs• Steuerpflicht des Erben• Wertermittlung• Steuerliche Folgen der Einziehung/Abtretung• Sonderfälle der Betriebsaufspaltung20. Zusammenfassung
5 DIN A4 SeitenRechtsanwältin Claudia KnuthVertrauensarbeitszeit weiterhin möglich?Auswirkungen der BAG-Rechtsprechung zur verpflichtenden ArbeitszeiterfassungMit Urteil vom 13.9.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das BAG entschieden, dass sich aus dem Arbeitsschutzgesetz eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten ergibt. Dies hat viele Arbeitgeber verunsichert und Fragen bezüglich bewährter Modelle wie Vertrauensarbeitszeit aufgeworfen. Daher soll dieser Beitrag über den Umfang der Zeiterfassungspflicht informieren und Arbeitgebern Hinweise zur Umsetzung geben. Insbesondere soll der Beitrag darüber informieren, wie Vertrauensarbeitszeit in Zukunft gestaltet werden kann.Überblick:1. Einleitung2. Anforderungen an Zeiterfassungssysteme3. Umfang der Zeiterfassungspflicht4. Vertrauensarbeitszeit5. Weitere Konsequenzen?6. Fazit
16,05 €*
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