Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP
Inkongruente Gewinnausschüttungen als Instrument der Steuergestaltung
Rechtsprechung und Finanzverwaltung zur Zulässigkeit von der Beteiligungsquote abweichender Ausschüttungen
9 DIN A4 Seiten
Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer GmbH haben nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, also quotal bzw. kongruent, zu erfolgen. In der Praxis stellt sich aber immer wieder die Frage, ob auch quotenabweichende bzw. inkongruente Gewinnausschüttungen vorgenommen werden dürfen. Zivilrechtlich ist dies zu bejahen, wobei die zivilrechtliche Wirksamkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG voraussetzt, dass im Gesellschaftsvertrag ein vom Gesetz abweichender Maßstab festgesetzt worden ist. Die Finanzverwaltung steht inkongruenten Gewinnausschüttungen regelmäßig kritisch gegenüber und versucht, diesen mit dem Hinweis auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO zu begegnen. Ein neueres Urteil des FG Münster vom 30.6.2021 (Az. 13 K 272/19 G, F) ist dieser Ansicht in erfreulicher Klarheit entgegengetreten und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen auch aus steuerlicher Sicht grundsätzlich an. Die Anlässe für solche inkongruenten Gewinnausschüttungen sowie die zivil- und steuerrechtlichen Voraussetzungen werden nachfolgend diskutiert.
Überblick:
1. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
2. Anlässe für inkongruente Gewinnausschüttungen
3. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
4. Zeitlich disquotale und spätere inkongruente Gewinnausschüttung
5. Inkongruente Gewinnausschüttung und Anteilsverkauf
6. Inkongruente Gewinnausschüttungen und Schenkungsteuer
7. Zusammenfassung