Rechtsanwältin Dr. Maren Henseler
Aktuelle Probleme bei der Arbeitszeiterfassung
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Im Zuge der Corona-Krise sahen sich viele Unternehmen gezwungen, ihre Angestellten vollständig oder zeitweise nach Hause zu schicken. Grund dafür war entweder die kurzfristige Vereinbarung von Telearbeit/Homeoffice, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, die Einführung von – wegen erheblichen Arbeitsausfalls – notwendiger Kurzarbeit oder eine Kombination aus beiden Instrumenten. Manch ein Betrieb sah sich in diesem Zusammenhang erstmals mit der Notwendigkeit konfrontiert, die tatsächlich bzw. normalerweise geleisteten Arbeitsstunden ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Sei es, weil diese plötzlich nicht mehr physisch im Betrieb anwesend waren, sei es, um die genaue Anzahl der Ausfallstunden dokumentieren und an die Agentur für Arbeit übermitteln zu können. Dabei bestand auch vorher schon die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – allein deren Umfang und konkrete Ausgestaltung sind weiterhin ungeklärt.
Überblick:
1. Einleitung
2. Die Urteile des EuGH vom 14.5.2019 und des ArbG Emden vom 20.2.2020
3. Anforderungen an ein geeignetes Arbeitszeiterfassungssystem: objektiv, verlässlich, zugänglich
4. Umsetzung und Herausforderungen in der betrieblichen Praxis
5. Zusammenfassung