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Dr. Roland M. Bäcker
Gleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführergehalt an GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
BFH diskriminiert das Nebeneinander von Gehalt und Firmenrente
Es gibt in wachsendem Umfang Gründe dafür, dass ein Geschäftsführer trotz Erreichen des Pensionsalters weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist oder nach einem Ausscheiden wieder reaktiviert werden muss. So kann es sein, dass das besondere Fachwissen und die Berufserfahrung eines Geschäftsführers dazu führen, dass dieser nach der Pensionierung für die Gesellschaft unverzichtbar ist und deshalb seine Geschäftsführertätigkeit fortsetzt. Entsprechende Vereinbarungen sind zivilrechtlich ohne Probleme gestaltbar. Steuerrechtlich können sich aber dann Probleme ergeben, wenn es sich zum einen um einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelt und zum anderen diesem ab dem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt und darüber hinaus für seine aktive Tätigkeit als Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt gezahlt werden. Insoweit hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt, wenn das Geschäftsführergehalt nicht auf die Versorgungsleistung der GmbH angerechnet wird. Ein aktuelles Urteil des BFH vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19) gibt nunmehr Anlass, sich mit dieser Problematik nachfolgend noch einmal auseinanderzusetzen und auf mögliche Vermeidungsstrategien hinzuweisen
Überblick:
1. Vorliegen einer vGA
2. Reduzierung der Arbeitszeit und des Geschäftsführergehalts
3. Der vGA-Begriff in der BFH-Rechtsprechung
4. Konkrete Begründung des BFH für eine vGA
5. Von der Rechtsprechung gebilligtes Alternativverhalten
6. Kritik an der Auffassung des BFH
7. Alternativgestaltungen
8. Zusammenfassung
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