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Rechtsanwalt Dr. Jochen Blöse, MBA
Geschäftsführerhaftung bei Verletzung von Compliance-Anforderungen
Wie Schadenersatzverpflichtungen aufgrund eines Organisationsverschuldens vermieden werden können
Auch das Gesellschaftsrecht ist dem Zeitgeist unterworfen – oder weniger kritisch formuliert: Auch das Gesellschaftsrecht reagiert auf neue Herausforderungen. Mitunter zeigt sich dabei jedoch, dass gar nicht die Herausforderungen neu sind, sondern dass altbekannte Themen schlicht einen neuen – gerne anglizistisch angehauchten – Namen bekommen haben. So bedeutet Compliance zunächst nichts anderes als die Anforderung an ein Unternehmen, sich regelgerecht zu verhalten, d.h. die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, aber auch Regeln, die selbstauferlegt oder anerkannt sind, zu beachten.
Eigentlich also eine Selbstverständlichkeit. Festzustellen ist aber, dass in der unternehmensinternen Umsetzung diese Selbstverständlichkeit keine Banalität ist. Die ständig zunehmende Regelungsdichte, d.h. das Bestreben des Gesetzgebers, jeden Lebens- und Wirtschaftsbereich normativ zu erfassen, stellt für Unternehmensleiter eine ernsthafte Herausforderung dabei dar, die Regeltreue zu gewährleisten. Sind GmbH-Geschäftsführer dieser Herausforderung nicht gewachsen, so bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Organisationsverschuldens, Schadenersatzverpflichtungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies gilt für Unternehmen jeder Größenordnung, also im Grundsatz auch für kleine und kleinste, wie eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30.3.2022 (Az. 12 U 1520/19) zeigt.
Überblick:
1. Allgemeines zur Geschäftsführerhaftung
2. Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
3. Das Haftungsthema Compliance
4. Zusammenfassung
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