Rechtsanwalt Dr. Udo Knackstedt
Die persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter
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Die Attraktivität einer GmbH liegt u.a. darin, dass gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG eine Trennung zwischen dem Vermögen der GmbH und dem Vermögen der Gesellschafter gezogen wird. Das bedeutet, dass Gesellschafter nach dieser gesetzlichen Grundkonzeption nicht für Verbindlichkeiten der GmbH in Haftung genommen werden können. Dieses Privileg ist aber vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung an einigen wichtigen Stellen durchbrochen worden.
Überblick:
1. Haftung in der Gründungsphase
• Vorgründungsgesellschaft
• Vorgesellschaft
• Vorbelastungshaftung
• Verschleierte Sacheinlage und Haftung für Fehlbeträge
• Hin- und Herzahlen
2. §§ 30, 31 GmbHG – Die handelsrechtlich verdeckte Gewinnausschüttung
3. Existenzvernichtungshaftung
• Tatbestandsvoraussetzungen
• Einzelfälle
4. Haftung wegen Insolvenzverschleppung
• Musterformulierungen für einen qualifizierten Rangrücktritt
5. Durchgriffsfälle
• Vermögensvermischung
• Unterkapitalisierung
6. Zusammenfassung