Rechtsanwalt Ferdinand Ballof
Die gemeinnützige GmbH im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung
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Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist keine gesellschaftsrechtliche Sonderform. Vielmehr sind die allgemeinen Regeln des GmbH-Rechts uneingeschränkt anwendbar. Die gGmbH ist die Bezeichnung einer GmbH, die nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist. Der Gesetzgeber honoriert die Gemeinnützigkeit u.a. mit der Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Allerdings stehen gemeinnützige Körperschaften seit geraumer Zeit im Visier der Finanzverwaltung. Diese schöpft recht schnell den Verdacht, ein gemeinnütziges Unternehmen könnte gegen eine der zahlreichen Regelungen der Gemeinnützigkeit verstoßen. Das kann zur Aberkennung dieses Status führen. Aktuell sind mehrere Urteile ergangen, bei denen der Verlust der Gemeinnützigkeit zur Entscheidung anstand bzw. nach denen weitere Einschränkungen für gemeinnützige Gesellschaften zu beachten sind.
Überblick:
1. Überhöhte Geschäftsführergehälter
2. Unentgeltliche Leistungen an den Geschäftsführer
3. Zweckbetriebsschädliche Gewinnerzielungsabsicht
4. Fehlende Selbstlosigkeit
5. Weder Förderung der Allgemeinheit noch Verfolgung mildtätiger Zwecke
6. Steuerfreiheit der Vergütung für nebenberufliche Fahrer
7. Keine Jagdsteuer für gGmbH
8. Bezeichnung „gUG (haftungsbeschränkt)“ unzulässig?