Rechtsanwalt Ferdinand Ballof und Dr. Hagen Prühs
Die Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern
Anwendungsbereich, Vermeidungsstrategien, verfassungsrechtliche Würdigung
11 DIN A4 Seiten
Bei beherrschenden Gesellschaftern steht der Zuflusszeitpunkt von Leistungen ihrer GmbH immer wieder im Fokus der Betriebsprüfer. Zwar gelten Geldbeträge normalerweise dann zeitlich als zugeflossen, wenn sie entweder bar vereinnahmt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. Handelt es sich jedoch bei dem Empfänger um einen beherrschenden Gesellschafter, gilt die Geldzahlung bereits dann als zugeflossen, wenn er wirtschaftlich darüber verfügen kann – also auch ohne tatsächlichen Zufluss. Doch dieser Grundsatz ist nicht unumstößlich. Welche Ausnahmeregelungen gibt es und wie kann die Fiktion vermieden werden? Darüber informiert der Beitrag.
Überblick:
1. Das gesetzliche Zuflussprinzip und sein Anwendungsbereich
2. Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern
• Beherrschender Gesellschafter
• Die Zuflussfiktion im Einzelnen
3. Abweichender Zuflusszeitpunkt einer Tantieme
• Keine Vorverlegung der Fälligkeit ohne Feststellung des Jahresabschlusses
• Keine Fiktion des Zuflusses bei Fälligkeitsvereinbarung in der Satzung
4. Grenzen des fiktiven Zuflusses
5. Gehaltsverzicht
6. Übertragung einer Pensionszusage
7. Mittelstandsfeindliche Auswirkungen der Zuflussfiktion
8. Vermeidungsstrategien
9. Verfassungsrechtliche Würdigung der Zuflussfiktion
10. Fazit