Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
Cash Circle: Gesellschafter-Einlagen zur Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung
Anforderungen der Rechtsprechung an die steuerliche
Anerkennung
4 DIN A4 Seiten
Einzahlungen in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH mit anschließender Tilgung von Gesellschafter-Verbindlichkeiten oder zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme (sogenannter Cash Circle) stehen immer wieder unter steuerlichem Missbrauchsverdacht, weil nach Ansicht der Finanzverwaltung ein solches Vorgehen nur dem Ziel dient, die oftmals nachteiligen steuerlichen Folgen bei einem Forderungsverzicht oder beim Ausfall einer im Wert geminderten Darlehensforderung des Gesellschafters zu vermeiden. Mit Urteil vom 22.12.2021 hat das FG Düsseldorf bei einem Cash Circle, der lediglich in einem konzerninternen Verrechnungskontensystem abgebildet wurde, einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO angenommen. Andererseits hatte der BFH mit Urteil vom 20.7.2018 die sogenannte „Einlage in letzter Minute“ als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG anerkannt und einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO verneint. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden die Rechtsprechung analysiert und untersucht, in welchen Fällen ein Cash-Circle anerkannt worden ist bzw. unter welchen Voraussetzungen er anerkannt werden kann.
Überblick:
1. Urteil des FG Düsseldorf vom 22.12.2021
2. Zweck beim Cash Circle
3. Weitere finanzgerichtliche Entscheidungen
4. „Einlagen in letzter Minute“
5. Zusammenfassung