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Markus Keller
Abfindung von Pensionszusagen von Gesellschafter-
Geschäftsführern
Wo verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage drohen – ein Überblick
Gerade für von der Sozialversicherungspflicht befreite Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bietet eine Pensionszusage (auch Direktzusage genannt), wonach dem GGF von der GmbH finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden, eine willkommene und zudem steuerlich attraktive Vorsorgemöglichkeit. Pensionszusagen sind daher in sehr vielen GmbHs anzutreffen. Oft verändern sich jedoch im Zeitverlauf die Rahmenbedingungen, da z.B. die Gesellschaft verkauft, liquidiert oder unbelastet an die nachfolgende Generation übergeben werden soll. Dann steht sehr schnell die Frage im Raum, ob man denn nicht einfach die Pensionszusage durch Zahlung eines Einmalbeitrags abfinden könnte, um dem GGF den Gegenwert der Zusage zukommen zu lassen und die Gesellschaft vollständig von der Verpflichtung zu befreien. Wenig überraschend stehen einer solchen Abfindung aber ggf. steuerliche Hürden im Weg, auf die es – je nach Fallgestaltung – zu achten gilt.
Überblick:
1. Welche Fallgestaltungen gibt es in der Praxis?
• Definition einer „Abfindung“
• Beherrschende und nicht beherrschende GGF
• Zeitpunkt der Abfindung und Regelung in der Pensionszusage
2. Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis
• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis
• Spontanabfindung im laufenden Arbeitsverhältnis
3. Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden
• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden
• Spontanabfindung bei vorzeitigem Ausscheiden
4. Abfindung bei Rentenbeginn (Kapitaloption) oder während des Rentenbezugs
5. Wertgleicher Abfindungsbetrag
6. Zusammenfassung
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