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- Zusätzliche Informationen: GmbH-Stpr. Heft 8/2018
Jürgen Pradl
Verfassungsmäßigkeit des § 6a EStG: Ein Update
Gesetzgeber gerät immer mehr unter Druck
3 DIN A4 Seiten
Der starre Rechnungszinsfuß des § 6a EStG, der seit 1982 unverändert mit 6% festgeschrieben ist und der eine marktorientierte
Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung
schlichtweg verhindert, steht seit Jahren unter starkem Beschuss. Während sich Wirtschaft und Beraterschaft
im Schulterschluss gegen die fortgesetzte Besteuerung von Scheingewinnen zur Wehr setzen, lehnt die Bundesregierung
unter Hinweis auf haushaltspolitische Erwägungen eine Modifizierung des § 6a EStG kategorisch ab.
Auch die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) hat Ende April 2018 die Initiative ergriffen und
ein Projekt zur Reformierung des § 6a EStG gestartet. Fast zeitgleich hat sich der IX. Senat des BFH mittelbar der Front
angeschlossen, indem er hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen für den VZ 2015 schwerwiegende
verfassungsrechtliche Zweifel äußerte (BFH, Beschluss vom 25.4.2018).
Überblick:
- Der Vorlagebeschluss des FG Köln zu § 6a EStG an das BVerfG
- Der BFH-Beschluss vom 25.4.2018 zu den Nachzahlungszinsen
- Die Initiative der aba zur Reformierung des § 6a EStG
- Realitätsnahe Gestaltung des Rechnungszinses
- Abkehr vom Teilwertverfahren
- Abschaffung des Nachholverbots
- Wechsel vom Schriftformgebot auf die Textform
- Zusammenfassung