| Zuwendungen über Mittelspersonen: |
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Geschenke auf Umwegen sparen Steuern Gelangen Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart das oft Erbschaftsteuer. Denn dann sind hohe Freibeträge nutzbar, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen. Die Höhe von Freibeträgen richtet sich stets danach, wie der Empfänger mit dem Schenker verwandt ist. Je näher der Verwandtschaftsgrad beider Personen ist, umso großzügiger fallen die steuerfreien Grenzen aus. So beträgt der Freibetrag pro Kind 400.000 und beim Ehegatten 500.000 Euro. Nicht besonders hoch mit 20.000 Euro ist jedoch die Begünstigung für Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten oder nichteheliche Paare. Hinzu kommen noch deutlich höhere Steuersätze bis 50 Prozent bei entfernter oder fehlender Verwandtschaft. Bei dieser steuerlichen Regelung ist es nicht verwunderlich, dass Familien oftmals Mittelspersonen einschalten, um eine Schenkung Abgaben schonend durchführen zu können. Dieses Sparmodell hat seit 2009 weiter zugenommen, da die Erbschaftsteuerreform drastisch anziehende Freibeträge für den engen Familienkreis, für die übrigen Angehörigen hingegen höhere Tarife vorsieht. Ein klassischer Fall sind Geschenke an den Lebensgefährten, die über das gemeinsame Kind laufen. Ein Partner gibt dem Nachwuchs Geld, das dieser anschließend seinem anderen Elternteil schenkt. Da hier verwandtschaftliche Verbindungen bestehen, kommen hohe Freibeträge zum Einsatz, die steuerlich ungünstige direkte Übergabe an den Lebensgefährten kann vermieden werden. Beliebt ist auch die Schenkung an ein Schwiegerkind, die über den eigenen Nachwuchs abgewickelt wird. Da die Übergabe an Sohn oder Tochter und von diesen anschließend an den Ehepartner mit hohen Freibeträgen ausgestattet ist, kann diese Gestaltung je nach Höhe des Vermögens einige tausend Euro Steuern sparen. Diese Dreieckskonstruktion ist grundsätzlich zulässig. Sofern durch eine solche Gestaltung allerdings nur Steuern gespart werden sollen, geht das Finanzamt von einem unzulässigen Gestaltungsmissbrauch aus. Schädlich ist hierbei, wenn die Mittelsperson keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat, was sie mit dem erhaltenen Vermögen anstellt. Nur wenn es der Dritte zumindest auf dem Papier selbst in der Hand hat, eine weitere Schenkung ausführen zu können, akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übertragung und geht dann oft leer aus. So liegt Gestaltungsmissbrauch vor, wenn hierüber lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen und es ansonsten keinen Grund für diesen komplizierten Umweg gibt. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Grundsatzfrage sind die Ausgestaltung der Verträge sowie die hiermit erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Eindeutige Umgehungen werden aufgedeckt, wenn etwa beide Verträge aufeinander abgestimmt sind und der gesamte Vorgang schriftlich dokumentiert ist. Der Umweg hat dann keine wirtschaftliche Bedeutung und besteuert wird nur der steuerungünstige Transfer an die Zielperson. Doch die Parteien können auch geschickter vorgehen, sodass ihnen vom Finanzamt kein Missbrauch vorgeworfen werden kann. Hilfreich ist sowohl eine vertragliche als auch eine zeitliche Komponente. Wird der Mittelsperson Vermögen zugewendet, das diese erst nach Wochen oder gar Monaten an den Endempfänger verschenkt, kann eher von einer eigenen Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Liegen keine offiziellen schriftlichen Verpflichtungen – etwa per Notarvertrag – vor, wonach Geld oder Immobilien zwingend weiterzugeben sind, hat das Finanzamt wenige Anhaltspunkte, um Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. Gelangt Vermögen beispielsweise erst nach einem Vierteljahr über das gemeinsame Kind beim Lebensgefährten an, ist den Parteien eine zielgerichtete Umgehung kaum nachzuweisen, wenn dieser zweite Schritt nicht dokumentiert ist.
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