| Verrechnung von Kapitalanlageverlusten: |
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Fiskus streicht das Privileg für Discountzertifikate Erhält der Anleger bei Fälligkeit seiner Discountzertifikate statt den Nennwert die unter den Schwellenkurs gefallenen Aktien ins Depot gebucht, kann er diesen Umtauschverlust ab diesem Jahr steuerlich nicht mehr geltend machen. Damit stehen Anleger bei Verlusten deutlich schlechter da. Diese Einschränkung sieht der jetzt veröffentlichte Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 vor. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium diese ungünstige Auffassung bereits im Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer Ende 2009 vertreten, doch hiergegen hätten Sparer noch vor Gericht kämpfen können. Mit einer gesetzlichen Regelung zerplatzt nun diese Option der Gegenwehr. Nach der geplanten neuen Vorschrift bucht die Depotbank den höheren ehemaligen Kaufpreis der Zertifikate auf die erhaltenen billigeren Aktien um, ohne dass es zu steuerlich verrechenbaren Verlusten kommt. In 2009 konnte das Umtauschminus noch mit Zinsen, Dividenden oder Börsengewinnen verrechnet werden, sodass insoweit keine Abgeltungsteuer anfiel. Nunmehr müssen Anleger ihre übrigen Kapitaleinnahmen dem Pauschalsatz von 25 Prozent selbst dann unterwerfen, wenn diese in Summe unter dem Verlust aus dem Umtausch liegen und wirtschaftlich betrachtet ein negatives Jahresergebnis entsteht. Investoren können ihr Minus erst dann geltend machen, wenn sie die erhaltenen Aktien anschließend verkaufen. Sofern sich der Kurs zwischen Einlieferung und Veräußerung nicht merklich erholt hat, ergibt dies ein steuerliches Verlustgeschäft. Denn dem Verkaufspreis werden die hohen Anschaffungskosten der Discountzertifikate gegenübergestellt. Da ein realisiertes Minus mit Aktien aber nur Gewinne mit Aktien ausgleichen darf, lässt es sich nur sehr schwer verrechnen. Sofern der Sparer keine anderen Aktien im Depot hat, bleibt er daher auf seinem Steuerminus dauerhaft sitzen. Um diesem Manko aus dem Weg zu gehen, lohnt sich mit Blick auf den Fiskus, die Zertifikate kurz vor Fälligkeit noch schnell zu verkaufen, wenn sich die Lieferung der im Kurs gefallenen Aktien abzeichnet. Denn diesen Verlust darf die Bank weiterhin mit allen anderen positiven Kapitaleinnahmen verrechnen.
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