Umsatzsteuer: PDF Drucken E-Mail

Stromlieferung gehört zur steuerfreien Vermietung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang des Jahres entschieden, dass sich die Umsatzsteuerbefreiung für die langfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom durch den Vermieter erstreckt. Begründet wurde dies von den Richtern damit, dass die Stromlieferung lediglich eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Dauercampingplatzes darstellt (Az. V R 91/07).

 

 

Dieses Urteil erkennt der Fiskus jetzt nicht nur für den Fall des Campings, sondern allgemein an. Daher bezieht sich die Steuerfreiheit generell auf die langfristige Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Hier stellt auch die Lieferung von elektrischem Strom durch den Vermieter eine Nebenleistung zu der steuerfreien Vermietung und Verpachtung dar. Die anders lautende Verwaltungsauffassung in den Umsatzsteuerrichtlinien ist insoweit nicht mehr anwendbar. Dort wird die Lieferung von elektrischem Strom noch als selbstständige Hauptleistung angesehen, die dann steuerpflichtig ist.

Nach Ansicht des BFH gehören die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen als steuerfreie Nebenleistung noch zur Wohnraumvermietung. Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer steuerfreien Standplatzvermietung den Händlern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird. In all diesen Fällen handelt es sich lediglich um unselbstständige Nebenleistungen. Für bis zum 30. September 2009 ausgeführte Umsätze wird es jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit einer steuerfreien Grundstücksvermietung wie bisher als selbstständige, steuerpflichtige Leistung betrachtet wird. Das hat den Vorteil, dass der Vermieter insoweit die Vorsteuer abziehen kann und alte Fälle nicht korrigieren muss.

 

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