| Immobilienerbschaft: |
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Vorweggenommene Baumaßnahme des Nachkommens wird nicht besteuert Macht der Nachkomme im Vorgriff auf die erwartete Erbschaft bereits umfangreiche Baumaßnahmen an der Immobilie, die er später einmal erhalten soll, muss er diesen Wertzuwachs später nicht der Erbschaftsteuer unterwerfen. Das Finanzamt berechnet also die Erbschaftsteuer nicht vom modernisierten Haus, sondern von der Ausstattung vor der Baumaßnahme. Sofern ein solcher Vorgang jedoch im Rahmen einer Schenkung erfolgt, wurde bislang anders gerechnet. Hier stellten die selbst bezahlten Mittel für die Baumaßnahme eine Gegenleistung an den Ex-Besitzer dar, sodass es zu einer sogenannten gemischten Schenkung kam. Dies wurde dann so behandelt, als hätte der neue Hausbesitzer dem Schenker für die übertragene Wohnung etwas bezahlt. Die Finanzverwaltung lenkt nun ein und behandelt die Schenkung jetzt genauso wie den Erbfall. Tätigt der Nachkomme also im Vorgriff auf die erwartete Schenkung bereits umfangreiche Baumaßnahmen an der Immobilie, muss er diesen Wertzuwachs nicht mehr der Steuer unterwerfen. Wertsteigernde Aufwendungen des Begünstigten gehören ab sofort nicht mehr zur steuerlichen Bereicherung. Damit kommt es beim Fiskus zu einem Gleichklang zwischen Erbschaft und Schenkung. Bemessungsgrundlage ist also in beiden Fällen nicht die modernisierte oder frisch erbaute Immobilie, sondern der Wert vor Beginn der Bau- oder Renovierungsmaßnahmen. Hat der Begünstigte beispielsweise auf dem unbebauten Grundstück der Eltern ein Gebäude errichtet, erhält er steuerlich gesehen später lediglich den bloßen Grund und Boden.
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