| Gewinnzuschlag beim Firmenwagen: |
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Betriebs-Pkw wird nicht immer privat genutzt Für das betriebliche Kfz müssen Unternehmer oder Freiberufler in der Regel einen Gewinnzuschlag für die Privatfahrten versteuern, ähnlich dem geldwerten Vorteil bei Arbeitnehmern mit einem Firmenwagen. Dieser Aufschlag lässt sich einfach und pauschal mit monatlich einem Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs inklusive Extras ermitteln. Doch die Hinzurechnung muss nicht sein, wenn der selbstständige den Fiskus vom Gegenteil überzeugt. So musste in einem aktuell entschiedenen Fall ein Unternehmer für den in der Bilanz ausgewiesenen Porsche 911 keinen Gewinnzuschlag vornehmen, sodass sämtliche Kfz-Kosten unter die Betriebsausgaben fielen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt kommt es nämlich auch darauf an, ob im Privatvermögen weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen (Az. 2 K 442/02). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Personengesellschafter privat noch einen Porsche 928 und seine Ehefrau fuhr mit ihrem Mercedes-Geländewagen. Die zum Haushalt gehörenden Kinder waren alle minderjährig, sodass für sie kein zusätzlicher Wagen notwendig war. Bei dieser Konstellation darf das Finanzamt nicht einfach eine Privatnutzung unterstellen, wenn einem Unternehmer, Freiberufler oder Beteiligten an einer Personengesellschaft im Privatvermögen in etwa gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben. Dann wird der als Betriebsvermögen ausgewiesene betriebliche Porsche 911 ausschließlich beruflich genutzt und die Kfz-Kosten lassen sich mangels Eigenverbrauchs voll als Betriebsausgaben absetzen. Nach Auffassung der Richter wäre das Halten der beiden etwa vergleichbaren privaten Fahrzeuge wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn der Selbstständige oder seine Ehegattin stattdessen das betriebliche Fahrzeug für private Zwecke genutzt hätte. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber präzise darlegt, welche gleichwertigen Privatfahrzeuge für welchen Zeitraum zur Verfügung gestanden haben. Dann haben die Beamten die strikte Zweiteilung in Privat und Betrieb zu glauben, sofern sie keine gegenteiligen Beweise vorbringen können.
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