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Doppelte Haushaltsführung. PDF Drucken E-Mail

Fiskus akzeptiert Werbungskosten beim Privatumzug

Der Bundesfinanzhof hatte im Frühjahr 2009 entschieden, dass es für den steuerlichen Abzug einer doppelten Haushaltsführung keine Rolle spielt, ob die Zweitwohnung aus beruflichen oder privaten Gründen bezogen wird. Daher lassen sich die Kosten eines Geschäftsführers für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung in der Nähe der Firma auch dann absetzen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird.

Allein entscheidend ist nämlich, dass der zweite Wohnsitz dazu genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz am Sitz der GmbH schneller oder bequemer erreichen zu können und sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernten Hauptwohnung befindet. Das Bundesfinanzministerium weist als Reaktion auf die Urteile darauf hin, dass dieser für Berufspendler günstige Tenor in allen offenen Fällen angewendet wird und die gegenteiligen Anweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien nicht mehr gelten (Az. IV C 5 – S 2352/0). Das lässt sich insbesondere bei der anstehenden Einkommensteuererklärung 2009 nutzen. Allerdings ist die veränderte Rechtslage kein Freibrief für Angestellte mit einer Berufstätigkeit fern der Heimat. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt nämlich weiterhin nur vor, wenn die Verlegung des Lebensmittelpunkts weg vom Firmensitz voraussichtlich auf Dauer erfolgen soll und kein Rückumzug geplant ist. Daher wird es nicht akzeptiert, wenn Berufstätige ihren Lebensmittelpunkt nur für die Sommermonate oder während eines Urlaubs in eine Ferienwohnung verlegen und die Wohnung am Sitz der GmbH nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. Dann lässt sich nur die Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte geltend machen.

 

 

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