| Aufteilungsverbot gekippt: |
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Der Fiskus beteiligt sich jetzt an den Urlaubskosten Werden Freizeitaktivitäten mit einer Dienstreise verbunden oder an einen Fachkongress einfach ein paar freie Tage zur Entspannung drangehängt, lassen sich die Aufwendungen zum Teil als Werbungskosten absetzen. Dies ergibt sich aus einer erfreulichen Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, wonach eine Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich veranlasst möglich ist (Az. GrS 1/06). Dieser Tenor erlaubt es Arbeitnehmern nun, das Finanzamt an den Kosten des Urlaubs zu beteiligen. Bislang konnten sie zwar die Ausgaben für die Teilnahme an der Messe oder Fachtagung sowie die Hotelübernachtung für diese Tage beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen, aber nur soweit sie berufliche Termine wahrgenommen hatten. Denn der Fiskus weigerte sich, Flug- oder Fahrtkosten anzuerkennen, wenn der Aufenthalt aus privaten Gründen verlängert wurde. Aufgrund des sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbots sollte keine Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich möglich sein und solche gemischten Aufwendungen waren insgesamt nicht abzugsfähig. Nach Einschätzung der Richter gibt es dieses von den Finanzbeamten verwendete Alles-oder-nichts-Prinzip aber überhaupt nicht, sodass gemischte Kosten durchaus aufgeteilt werden dürfen. Allerdings darf der berufliche Anteil der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Wer also drei Wochen im Florida-Urlaub ist und in Miami an einem Nachmittag einen Geschäftspartner oder eine Messe besucht, kann auch weiterhin keine Kosten für den Flug in die USA anteilig absetzen. Arbeitnehmer haben zudem gegenüber dem Finanzamt eine Nachweispflicht. Nur wenn sie den beruflichen Zeitanteil innerhalb der gesamten Reise glaubhaft dokumentiert haben, gelingt der Werbungskostenabzug.
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