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Zuwendungen über Mittelspersonen: |
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Geschenke auf Umwegen sparen Steuern
Gelangen Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart das oft Erbschaftsteuer. Denn dann sind hohe Freibeträge nutzbar, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen. Die Höhe von Freibeträgen richtet sich stets danach, wie der Empfänger mit dem Schenker verwandt ist. Je näher der Verwandtschaftsgrad beider Personen ist, umso großzügiger fallen die steuerfreien Grenzen aus. So beträgt der Freibetrag pro Kind 400.000 und beim Ehegatten 500.000 Euro. Nicht besonders hoch mit 20.000 Euro ist jedoch die Begünstigung für Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten oder nichteheliche Paare. Hinzu kommen noch deutlich höhere Steuersätze bis 50 Prozent bei entfernter oder fehlender Verwandtschaft.
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Doppelte Haushaltsführung. |
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Fiskus akzeptiert Werbungskosten beim Privatumzug
Der Bundesfinanzhof hatte im Frühjahr 2009 entschieden, dass es für den steuerlichen Abzug einer doppelten Haushaltsführung keine Rolle spielt, ob die Zweitwohnung aus beruflichen oder privaten Gründen bezogen wird. Daher lassen sich die Kosten eines Geschäftsführers für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung in der Nähe der Firma auch dann absetzen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird.
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Aufteilungsverbot gekippt: |
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Der Fiskus beteiligt sich jetzt an den Urlaubskosten
Werden Freizeitaktivitäten mit einer Dienstreise verbunden oder an einen Fachkongress einfach ein paar freie Tage zur Entspannung drangehängt, lassen sich die Aufwendungen zum Teil als Werbungskosten absetzen. Dies ergibt sich aus einer erfreulichen Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, wonach eine Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich veranlasst möglich ist (Az. GrS 1/06). Dieser Tenor erlaubt es Arbeitnehmern nun, das Finanzamt an den Kosten des Urlaubs zu beteiligen.
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Wann Rentner ihre Steuererklärung abgeben müssen
Viele Ruheständler schieben sie auf die lange Bank, andere haben es besonders eilig und wiederum ein Teil der Rentner kümmert sich gar nicht um die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr. Grundsätzlich müssen sie ihre Einkommensteuererklärung für 2009 bis zum 31. Mai 2010 bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt eingereicht haben. Das gilt aber nur, wenn Abgabepflicht aufgrund der Höhe des gesamten Einkommens besteht.
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Vorweggenommene Baumaßnahme des Nachkommens wird nicht besteuert
Macht der Nachkomme im Vorgriff auf die erwartete Erbschaft bereits umfangreiche Baumaßnahmen an der Immobilie, die er später einmal erhalten soll, muss er diesen Wertzuwachs später nicht der Erbschaftsteuer unterwerfen. Das Finanzamt berechnet also die Erbschaftsteuer nicht vom modernisierten Haus, sondern von der Ausstattung vor der Baumaßnahme.
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