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Verlustabzug, ausländische Tochtergesellschaft: PDF Drucken E-Mail

Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei einer deutschen Muttergesellschaft

Das Niedersächsische FG hat sich zu der Frage geäußert, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer in anderen EU-Staaten ansässigen Tochtergesellschaften von ihrem eigenen Einkommen abziehen können.

Nach Auffassung des Niedersächsischen FG können deutsche Muttergesellschaften nach § 14 KStG Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer sog. Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen Gewinnen verrechnen (Urteil vom 11.2.2010, Az. 6 K 406/08). Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten fallen seiner Meinung nach nicht unter diese Regelung. Das könnte insofern gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen (Art. 43, 48 EGV) als nach § 14 KStG wohl auch sog. „definitive“ Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden. Zwar habe der EuGH im Urteil vom 13.12.2005 (Az. Rs C-446/03, „Marks & Spencer“) entschieden, dass die EU-Staaten Verlustverrechnungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften beschränken können, weil dies im Grundsatz spiegelbildlich der Besteuerung der jeweiligen Gewinne entspreche. Könnten Verluste der Tochtergesellschaften in deren Ansässigkeitsstaat aber infolge eines wirtschaftlichen Misserfolgs (z. B. nach Liquidation oder Verkauf der Tochtergesellschaft) steuerlich gar nicht mehr geltend gemacht werden, müsse der Staat der Muttergesellschaft derartige „definitive“ Verluste zum Abzug zulassen, falls er einen entsprechenden Verlustabzug bei vergleichbaren Verlusten inländischer Tochtergesellschaften erlaubt. Das Niedersächsische FG hält den Abzug „definitiver“ Verluste ausländischer Tochtergesellschaften durch deutsche Muttergesellschaften allerdings nur dann für möglich, wenn sie sich im Voraus vertraglich bindend zur Übernahme der Verluste verpflichtet haben. Denn § 14 Abs. 1 S. 1 KStG setze für inländische Sachverhalte einen Gewinnabführungsvertrag voraus. Der Gewinnabführungsvertrag sei aktienrechtlich zwingend mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme verbunden. Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen nicht vor, da sich die Klägerin nicht zur Übernahme der Verluste ihrer italienischen Tochtergesellschaften verpflichtet hatte. Vielmehr hatte sie diesen Gesellschaften – ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung – „freiwillig“ Kapital in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Aktenzeichen des BFH wird noch mitgeteilt.

 

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