| Verdeckte Gewinnausschüttungen an Angehörige: |
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Überhöhte Vergütungen können schenkungsteuerlich unliebsame Folgen haben Im Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 7.11.2007 entschied, hatte eine GmbH der mitarbeitenden Ehefrau eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine überhöhte Vergütung gezahlt. Ertragsteuerlich lag unstreitig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Dann kam allerdings eine zweite Hiobs-Boschaft vom Finanzamt: Die überhöhte Vergütung sei eine verdeckte Zuwendung des Gesellschafters an seine Ehefrau und damit schenkungsteuerpflichtig. Der BFH war zwar anderer Ansicht. Eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Geschäftsführers liege nicht vor, weil im Schenkungsteuerrecht die körperschaftsteuerliche Fiktion einer Angehörigen-Zuwendung nicht zum Zuge komme (siehe Hintergrund-Info). Doch könne eine sog. gemischte Schenkung der GmbH an die Ehefrau vorliegen. Bei einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung der GmbH an Angehörige von Gesellschaftern wäre von besonderem Übel, dass hier – anders als bei direkten Zuwendungen des Gesellschafters – nicht die hohen persönlichen Freibeträge zum Ansatz kommen. Die GmbH und der Angehörige sind schließlich nicht miteinander verwandt. Welche Folgewirkungen die BFH-Entscheidung vom 7.11.2007 in der Praxis haben wird, lässt sich zurzeit noch nicht in seinen Details absehen. Denn die obersten Finanzrichter haben die Schenkungsteuerproblematik von vGA – da im Streitfall nicht entscheidungserheblich – nur kurz angesprochen. Leider ist zu befürchten, dass bei Angehörigen-vGA die Finanzämter zunehmend auch Schenkungsteuer-Aspekte mit ins Spiel bringen werden und dafür das vorliegende BFH-Urteil als „Einfalls-Tor“ nutzen wollten. BFH, Urteil vom 7.11.2007 (Az. II R 28/06)
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