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Umsatzsteuerpflicht, Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderung: PDF Drucken E-Mail

Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen steuerpflichtig?

Der BFH hat Zweifel, ob der Verkauf einem zahlungsgestörter Darlehensforderungen (sog. „non-performing loans“) eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer nach sich zieht.

Im konkreten Fall hatte eine GmbH von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus gekündigten und fällig gestellten Darlehensforderungen erworben. Der BFH hat den Fall dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Käufer mit dem Erwerb von non-performing loans eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer (vorliegend: Bank) erbringt (BFH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. V R 18/08). Zum Stichtag belief sich der Nennwert der verkauften Forderungen auf etwa rund 15,5 Mio. EUR. Beide Seiten gingen allerdings davon aus, dass der „voraussichtlich realisierbare Teil der Forderungen aufgrund der erheblichen Zahlungsstörungen deutlich unter dem Nennwert liegt und etwa 8,9 Mio. € beträgt“. Der Kaufpreis betrug letztlich rund 8,03 Mio. EUR. Der BFH äußert ernsthafte Zweifel, ob die Grundsätze der sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Zwar ziehe der Erwerber – wie beim Factoring – Forderungen ein. Daher könne eine steuerpflichtige Inkassoleistung anzunehmen sein. Ob dies allerdings als entgeltliche Leistung zu qualifizieren sei, sei im Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme fraglich. Ebenso könnte „nicht steuerbare“ oder „steuerfreie“ Tätigkeit des Forderungserwerbers anzunehmen sein. Selbst wenn dieser Vorgang steuerpflichtig sein sollte, sei unklar, wie das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist.

Hinweis:
Auf die Entscheidung des EuGH wartet die Praxis mit Spannung, denn gerade in jüngster Zeit haben Banken zahlungsgestörte Darlehensforderungen verkauft. Sollte der EuGH die Steuerpflicht bejahen, ergibt sich ggf. eine für die Bank unliebsame Folge: Hat sie die Kredite – wie im Regelfall – umsatzsteuerfrei vergeben, wäre sie aus der für die Leistung des Forderungserwerbers entstehenden Umsatzsteuer nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

 

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