Steueränderungen 2010 : PDF Drucken E-Mail

Entlastungen in letzter Minute für Unternehmen

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wurden die ersten Punkte des Koalitionsvertrags der neuen Bundesregierung umgesetzt. Hierdurch kommt es für Ihre GmbH zu einigen Verbesserungen, indem Vorschriften aus dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und der Erbschaftsteuerreform 2009 wieder entschärft worden sind.  

                                                           

Sofern Ihre GmbH aktiv ist oder kurzfristige Beherbergungen in Gaststätten, Pensionen, Fremdenzimmern, Campingplätzen und vergleichbaren Einrichtungen anbietet, reduziert sich der Umsatzsteuertarif bei Übernachtungen seit Neujahr 2010 von 19 auf jetzt 7 Prozent. Die Branche ist nicht verpflichtet, die Preise entsprechend zu senken. Die Tarifsenkung führt dazu, dass die Preise zum 1.1.2010 um rund 10 Prozent (12/119) fallen können. Rein rechnerisch müsste ein Bruttoübernachtungspreis von 100 Euro auf 89,92 Euro sinken. Lässt Ihre GmbH es als Hotelier hingegen beim alten Preis, kann sie die rund zehn Euro zulasten des Fiskus als Gewinn einstreichen.

Für Gaststätten gilt hingegen ab 2010 weiter der normale Satz, sofern es sich um die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle handelt. Sofern der Hotelgast also z.B. auch noch ein Frühstück bekommt oder etwas aus der Mini-Bar entnimmt, muss die Gesamtrechnung zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen ausweisen.

Bei der Gewerbesteuer mussten bislang 65 Prozent der als Betriebsausgaben abgesetzten Mieten und Pachten für Immobilien dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Dieser Satz ist für 2010 auf 50 Prozent gesunken. Das entlastet insbesondere Unternehmen mit vielen angemieteten Grundstücken und Gebäuden. Im Idealfall kann das dazu führen, dass der Freibetrag von 100.000 Euro unterschritten wird und es überhaupt nicht zu einer Hinzurechnung kommt.

Ein weiterer Punkt betrifft die Zinsschranke, wonach Refinanzierungskosten nur bis zu 30 Prozent des um Zinsen und Abschreibung erhöhten Gewinns abgesetzt werden dürfen. Hier wurde für mittelständische Unternehmen eine jährliche Freigrenze von 1 Million Euro eingeführt, die befristet bis Ende 2009 auf 3 Millionen Euro angehoben wurde. Die höhere Schwelle gilt nun auch für Geschäftsjahre ab 2010 und begünstigt ein Kreditvolumen von rund 60 Millionen Euro. Das reicht, um einen Großteil der mittelständischen Unternehmen von der Zinsschranke auszunehmen. Erreicht oder überschreitet der Nettozinsaufwand die Freigrenze, wird die Zinsschranke auf den kompletten Finanzierungsaufwand angewendet und nicht nur auf den Betrag, der die Grenze übersteigt.

 

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