| Solidaritätszuschlag : |
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Ist die Erhebung noch verfassungsgemäß? Einkommensteuerbescheide setzen die Finanzämter hinsichtlich des Solidaritätszuschlags seit Ende Dezember 2009 ab dem Veranlagungszeitraum 2005 automatisch nur vorläufig fest. Damit bleiben sie in diesem Punkt so lange offen, bis das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob der „Soli“ 20 Jahre nach der Wiedervereinigung immer noch erhoben und der Finanzierungsbedarf durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden darf.
Sie brauchen in dieser Frage keinen Einspruch mehr zur Offenhaltung des Steuerfalls einzulegen. Liegen bereits Bescheide über den Solidaritätszuschlag vor, kann der Vorläufigkeitsvermerk in offenen Fällen nachgeholt werden. Das gelingt auf Antrag per Einspruch, wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine andere Möglichkeit besteht, wenn Bescheide aus anderen Gründen offen sind, wenn sie beispielsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind oder über einen bereits eingelegten Einspruch noch nicht entschieden worden ist. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sofern sich die Höhe ändert, hat das automatisch Auswirkungen auf die Ergänzungsabgabe. Hierüber gibt es vom Finanzamt einen neuen Bescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen können. Dieser wirkt aber nur, soweit die Änderung reicht. Erhöht sich z.B. der für 2006 festgesetzte Solidaritätszuschlag von 400 Euro jetzt auf 450 Euro, bleibt die Festsetzung nur im Hinblick auf die Differenz von 50 Euro offen.
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