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Halbeinkünfteverfahren, Übergangsregelung: PDF Drucken E-Mail

BVerfG: Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren verfassungswidrig


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 verfassungswidrig sind.


Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 17.11.2009, Az. 1 BvR 2192/05) ist es nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass die Übergangsregelungen (§§ 36 – 40 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000) bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führen, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen vermieden werden könnte. Das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Hinweis:
Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber auf, eine Neuregelung spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren zu treffen. Die Neuregelung muss den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotentials gleichheitsgerecht sicherstellen. Vgl. zur Thematik auch das gerade ergangene BFH-Urteil vom 11.11.2009 (Az. IX R 57/08). Darin hat sich der BFH zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens wie folgt geäußert: Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren. Die maßgebliche Übergangsregel des § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG nimmt nicht auf die Veräußerung, sondern auf den daraus fließenden Ertrag Bezug.

 

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