| Geschäftswert, Begriff: |
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Kundenstamm und Know-how Der BFH hat sich im Urteil vom 26.11.2009 (Az. III R 40/07) zum Begriff des Geschäftswerts und zur Übertragung von Kundenstamm und Know-how von einem Einzelunternehmer auf eine neu gegründete GmbH geäußert. Der Auffassung des BFH zufolge ist der Geschäftswert Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs für den Erfolg unbedeutend sind. Verpachtet ein Einzelunternehmer „Kundestamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten“ an eine neu gegründete GmbH, welche die Geschäfte fortführt, kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich bei Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmers, die selbstständig übertragen werden können. Hinweis: Die o.a. Grundsätze gelten aber nur, wenn es sich um eine Betriebsaufgabe des Einzelunternehmers handelt; dass greift auch die Tarifbegünstigung als Aufgabegewinn. Ist das nicht der Fall, läge ggf. eine Betriebsaufspaltung vor. Dann wäre von einem laufenden Gewinn aus der Entnahme des Geschäftswerts auszugehen, der voll zu versteuern ist.
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