| Haftung für Lohnsteuer: |
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Für Beginn der Festsetzungsfrist Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers maßgeblich Wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Steuer gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder die Steueranmeldung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Demnach ist der Beginn des Anlaufs die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, wie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung noch nicht eingereicht worden sind. Ergeht allerdings gegenüber dem Arbeitgeber ein Haftungsbescheid hinsichtlich nicht abgeführter Lohnsteuer, ist für den Beginn der Festsetzungsfrist für dessen Erlass nicht darauf abzustellen, ob eine Einkommensteuererklärung vom Arbeitnehmer abzugeben war. Entscheidend ist vielmehr, ob und wann der betroffene Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung für die betroffenen Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume abgegeben hat. Im November 1994 führte das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin für das Streitjahr 1990 durch. Dabei stellte es fest, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum überwiegend niederländische und deutsche Arbeitnehmer beschäftigte. Diese wurden sowohl auf niederländischen als auch auf deutschen Baustellen eingesetzt. Lohnsteuerliche Konsequenzen zog die Klägerin aber nur für die Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Tätigkeit im Inland. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin im März 1995 einen Haftungsbescheid über die Lohnsteuer 1990. Die Revision der Beklagten hiergegen hatte keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Festsetzungsfrist für den angegriffenen Haftungsbescheid vom März 1995 hinsichtlich der Lohnsteuer 1990 nicht vor dessen Erlass abgelaufen. Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4 1.HS AO nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer. Bei der Bestimmung der steuerlichen Festsetzungsfrist ist hierbei aber auf die Steuer abzustellen, für welche die Klägerin in Haftung genommen werden soll. Die streitige Haftung bezieht sich auf die Lohnsteuer und nicht auf die Einkommensteuer. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist. Denn sowohl die Lohnsteuer- als auch die Einkommensteuerschuld entstehen und verjähren nicht gleichzeitig und decken sich auch nicht betragsmäßig. Ob der Arbeitnehmer überhaupt Einkommensteuer schuldet, hängt nicht von einer etwaigen Lohnsteuerschuld ab. Deshalb ist im Zusammenhang mit der Lohnsteuer und dem damit zusammenhängenden Haftungsbescheid auch nicht von Bedeutung, ob und wann der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat oder tatsächlich abgibt. BFH, Urteil vom 6.3.2008 (Az. VI R 5/05)
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