Umfrage BBE-Studie


Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern
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Arbeitsrecht
Betriebsteilübergang: PDF Drucken E-Mail
Ordnungsgemäße Unterrichtung über Verkauf erforderlich

Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren.

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Annahmeverzug – Beschäftigungsmöglichkeit: PDF Drucken E-Mail
Vergütungsanspruch nach sechs Wochen?

Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts.

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Vergütungspflicht: PDF Drucken E-Mail

Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen

Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

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Darlegungs- und Beweislast: PDF Drucken E-Mail

Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Nach § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedürfen ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u.a. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist.

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Wegfall des Arbeitsplatzes: PDF Drucken E-Mail

Wirksamkeit der Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende - nicht notwendige - Änderungen vornehmen will.
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