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Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die Arbeitnehmer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs informieren, § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB. Zu den notwendigen Informationen gehört auch die Unterrichtung darüber, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebs, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt.
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Keine generelle Auskunftspflicht über eingestellte Person
Abgelehnte Bewerber haben gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem sie sich vorgestellt haben, keinen generellen Anspruch darauf, Auskunft über die eingestellte Kraft zu erhalten. Anderenfalls liefen Arbeitgeber Gefahr, abgewiesenen Bewerbern ohne Anhaltspunkte für eine Benachteiligung die zur Schlüssigkeit ihres Begehrens möglicherweise erst erforderlichen Informationen zu erteilen.
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Krankheitsbedingte Kündigung in kleinen Betrieben
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz darf dem Mitarbeiter eines Kleinbetriebs dann gekündigt werden, wenn fest steht, dass dieser voraussichtlich mehrere Wochen hintereinander ausfällt. In kleinen Betrieben (in der Regel weniger als elf Mitarbeiter; § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG) findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Eine Kündigung ist in diesem Fall nur unwirksam, wenn sie willkürlich ist.
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Arbeitgeber haften 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
Schwarzarbeit: Arbeitgeber haften 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, um Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge zu „sparen“, muss auch 30 Jahre später noch damit rechnen, zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Hinterziehen der Lohnsteuer und das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge ist eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Daher verjährt der Anspruch auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erst nach 30 Jahren. Außerdem muss der Arbeitgeber mit erheblichen Säumniszuschlägen rechnen.
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Abgeltungsanspruch darf nicht wegen Krankheit verfallen
Arbeitnehmer müssen einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten. Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommenen werden, darf er nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums (31.3. des Folgejahres) verfallen, sondern ist zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Eine durchgängige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen lassen.
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