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Betriebsbedingte Kündigungen: |
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Austausch von Arbeitnehmern durch Subunternehmer möglich
Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 KSchG betriebsbedingt kündigen, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb reorganisiert und im Zuge dieser Reorganisierung Tätigkeitsfelder wegfallen. Derartige Umstrukturierungen können als freie Unternehmerentscheidungen von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt sind.
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Geschäftsführer sind verantwortlich
Zu den Pflichten von Führungskräften gehört es auch, sexuelle Belästigung von Mitarbeitern zu unterbinden. Daher müssen Geschäftsführer u.a. gegen eine sexuelle Belästigung von Angestellten durch einen Mitgeschäftsführer einschreiten. Unternimmt der Geschäftsführer in einem solchen Fall nichts, stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar. Die Gesellschaft ist in diesem Fall zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses berechtigt, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: |
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Ablehnung eines Bewerbers wegen mangelnder Deutschkenntnisse
Arbeitgeber, die einen ausländischen Stellenbewerber wegen schlechter deutscher Sprachkenntnisse ablehnen, verstoßen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn der Grund für die Ablehnung ist nicht die ausländische Staatsangehörigkeit, die fremde Muttersprache oder der ausländische Akzent des Bewerbers, sondern allein das mangelhafte Beherrschen der deutschen Sprache.
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Klageverzicht des Arbeitnehmers unwirksam
Unterschreibt ein Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ein ihm vom Arbeitgeber vorgelegtes Formular, in dem er auf sein Klagerecht verzichtet, so ist diese Erklärung regelmäßig unwirksam. Denn darin liegt eine unzulässige und unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB, weil der Arbeitnehmer keine Gegenleistung erhält.
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Kündigung per SMS ist unwirksam
Arbeitsverträge können nicht per SMS (short message service) gekündigt werden, da in diesem Fall die gemäß § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform fehlt.
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