Umfrage BBE-Studie


Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern
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Arbeitsrecht
Haftung für Lohnsteuer: PDF Drucken E-Mail

Für Beginn der Festsetzungsfrist Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers maßgeblich

Wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Steuer gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder die Steueranmeldung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

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Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: PDF Drucken E-Mail

Außerordentliche Kündigung des Betriebsrats wird erschwert

Wird einem Betriebsratsmitglied außerordentlich, also ohne Einhaltung einer Frist gekündigt, ist es für die Rechtmäßigkeit der Kündigung entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht zu der Kündigung sonstiger Beschäftigter. Darauf, wann die Amtszeit des Betriebsratsmitglieds endet, kommt es bei der Beurteilung nicht an.

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Schwarzarbeit: PDF Drucken E-Mail

Unternehmer haften 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge

Beschäftigt ein Unternehmer Schwarzarbeiter, kann es für ihn im Ernstfall richtig teuer werden. Denn in einem solchen Fall handelt der Unternehmer grundsätzlich vorsätzlich und kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung weder auf Nachlässigkeit noch auf ein Versehen berufen.

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Persönlichkeitsverletzung: PDF Drucken E-Mail

Keine Haftung bei Einholung eines Gutachtens ohne Einwilligung des Arbeitnehmers

Es stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn der Arbeitgeber ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, um zu prüfen, ob Beschwerdeschreiben von einem bestimmten Arbeitnehmer stammen, ohne dass dieser hiervon etwas weiß. Ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch des betreffenden Mitarbeiters scheidet dementsprechend aus.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: PDF Drucken E-Mail

Kein Entschädigungsanspruch bei nicht ernst gemeinten Bewerbungen

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer gezielt nur auf Stellenanzeigen, in denen Bewerber bis zu einem bestimmten Alter gesucht werden, obwohl er das dort angegebene Alter überschritten hat, kann davon ausgegangen werden, dass es dem Bewerber gar nicht um die Arbeitsstelle, sondern nur darum geht, gegenüber dem Arbeitgeber Entschädigungsansprüche aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.

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