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Verfügungen des Alleingesellschafters : PDF Drucken E-Mail

Wann tritt die Pflicht zum Schadenersatz ein?

Verfügt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über deren Vermögen, macht er sich nur dann gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig, wenn er mit der Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, das nicht durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung umgangen werden kann.

Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagenden GmbH. Am 28.10.2005 veräußerte er seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 2.1.2006 an D. Außerdem verkaufte er ihm am 28.10.2005 unter dem Datum 26.10.2005 für 75.000 Euro einen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens. Der Kaufpreis sollte ebenfalls am 2.1.2006 fällig werden. In dem Kauf- und Abtretungsvertrag heißt es: „Der Veräußerer hat der GmbH ein Darlehen gewährt, das mit Stichtag zum 26.10.2005 i.H.v. 200.000 Euro valutiert.“ Tatsächlich valutierte das Darlehen am 26.10.2005 zu mehr als 240.000 Euro.

Der Beklagte hatte eine Überweisung i.H.v. 40.000 Euro an sich veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe „Rückführung Gesellschafterdarlehen“ enthielt. Die Überweisung wurde von der Bank am 28.10.2005 ausgeführt. Die GmbH verlangt von dem ehemaligen Alleingesellschafter die Rückzahlung von 40.000 Euro.

Die Klage war erfolglos.

Ein Schadenersatzanspruch der GmbH war schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war. An einer Pflichtverletzung fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem später beanstandeten Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten – etwa aus §§ 30, 64 GmbHG – verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft gegenüber nicht. Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.

Der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil erst mit Wirkung zum 2.1.2006 auf M übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Die Teilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche Verhaltenspflicht bzw. gegen ein gesetzliches Auszahlungsverbot. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darlehen Eigenkapital ersetzt worden wäre.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung der 40.000 Euro an den Beklagten erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Vielmehr lag ihr ein wirksamer Darlehensvertrag zu Grunde. Der Beklagte hat auf den Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht – teilweise – verzichtet.

■ BGH, Urteil vom 26.10.2009, Az. II ZR 222/08

 
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