| Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft |
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Gebot des Ausscheidens aus der Gesellschaft?Ist die Mehrheit der Gesellschafter bereit, ihre Gesellschaft zu sanieren, indem sie ihr weitere finanzielle Mittel zuführen, ist es diesen Gesellschaftern nicht zumutbar, den erwarteten Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern zu teilen, die dazu nicht finanziell beitragen wollen. In solchen Fällen gebietet es die Treuepflicht den zahlungsunwilligen Gesellschaftern aus der Gesellschaft auszuscheiden und die damit verbundenen Folgen – sofortiger Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens – zu tragen. Die Klägerin, ein Immobilienfonds in Form einer GmbH & Co OHG, geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Für die mit den Gläubigerbanken zu schließende Sanierungsvereinbarung war auf Seiten der Klägerin u.a. erforderlich, dass ihre Gesellschafter neues Kapital aufbrachten. Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung mit der nötigen ¾-Mehrheit, die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das Kapital „herabgesetzt“ und jedem Gesellschafter freigestellt wird, eine neue Beitragspflicht einzugehen („Kapitalerhöhung“). Zusätzlich beschloss die Gesellschafterversammlung, dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden muss. Die Klägerin ist der Ansicht, die sanierungsunwilligen Beklagten seien Ende 2003 als Gesellschafter ausgeschieden und verlangt von ihnen Zahlung des auf diesen Stichtag ermittelten, sog. negativen Auseinandersetzungsguthabens, also Begleichung des auf sie jeweils entfallenden Verlustanteils. Die Klage war erfolgreich. Auch gegenüber denjenigen Gesellschaftern, die den Beschlüssen nicht zugestimmt haben, war der Beschluss mit der Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft wirksam, weil sie in der Sanierungssituation aus Treuepflicht zur Zustimmung zu der Regelung über das Ausscheiden als Gesellschafter im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung verpflichtet waren. Zwar kann grundsätzlich kein Gesellschafter, der seinen nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag geleistet hat, gegen seinen Willen zu weiteren finanziellen Beiträgen zum Erreichen des Gesellschaftszwecks gezwungen werden. Andererseits hätte die Klägerin zwingend liquidiert werden müssen, wenn sich nicht der überwiegende Teil der Gesellschafter bereiterklärt hätte, weitere Gelder an die Gesellschaft zu zahlen. Für den Fall des Erfolgs dieses Sanierungsplans hätten die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter hiervon ohne eigenen finanziellen Aufwand und damit auf Kosten der risikobereiten Gesellschafter profitiert. Ein derartig unausgewogenes Verhältnis ist den finanzierenden Gesellschaftern nicht zumutbar. ■ BGH, Urteil vom 19.10.2009, Az. II ZR 240/08
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