| Eigenkapitalersetzende Bürgschaft |
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Gesellschafter zur Freistellung der GmbH verdonnertNimmt eine GmbH ein Bankdarlehen auf in einer Phase, in der die Gesellschafter ihr Eigenkapital hätten zuführen müssen, und übernimmt einer der Gesellschafter für das Darlehen eine – eigenkapitalersetzende – Bürgschaft, ist er verpflichtet, die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. In Fällen, in denen eine von der Gesellschaft für die Darlehensrückzahlung gestellte Sicherheit verwertet und der Gesellschafter dadurch von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter gleich – auch wenn dieser selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft die Gesellschaftssicherheit erwirbt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GmbH. Die Beklagte zu 2) war unmittelbar, der Beklagte zu 1) mittelbar an der S-GmbH beteiligt. Die S-GmbH nahm bei der B-Bank Darlehen über rund 1 Mio. DM zur Finanzierung einer sog. Calling-Card-Plattform auf, die sie der Bank zur Sicherheit übereignete. Die Beklagten hatten sich selbstschuldnerisch für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bank gegen die S-GmbH verbürgt. Nachdem die B-Bank die gewährten Darlehen aus wichtigem Grund gekündigt hatte, veräußerte sie anhand eines Kauf- und Abtretungsvertrags die Calling-Card-Plattform an die A-GmbH & Co. KG, an der der Beklagte zu 1) alle Kapitalanteile hält. Der Kläger verlangte von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung der in mehreren Teilbeträgen an die B-Bank bereits gezahlten rund 150.000 €. Die Klage war erfolgreich. Ein Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gestellt hat, ist verpflichtet, die GmbH von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. Soweit stattdessen eine von der GmbH gestellte Sicherheit verwertet und der Gesellschafter durch die Anrechnung des Verwertungserlöses von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter gleich. Insofern hätte der Beklagte zu 1) die S-GmbH vor der Inanspruchnahme durch die Bank bewahren und selbst die Mittel zur Rückführung des Kredits bereitstellen müssen. ■ BGH, Urteil vom 20.7.2009, Az. II ZR 36/08
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