| Änderung der Rechtsform: |
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Umwandlung der Gesellschaft kein Wechsel des PächtersWird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Pächterin in eine OHG und diese später in eine GmbH umgewandelt, bedeutet dies keine Überlassung der verpachteten Sache an einen Dritten. Daher kann die Kündigung des Pachtvertrags nicht auf einen Wechsel in der Person des bisherigen Nutzers gestützt werden. Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die sie für die Zeit vom 1.10.2004 bis zum 30.9.2016 an die Beklagte zu 1) verpachteten, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren. Im August 2006 meldeten die Beklagten zu 2) und 3) die M-OHG zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte darauf.Mit Schreiben vom 22.11.2006 kündigten die Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3), gestützt auf die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung der Flächen an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte zu 1) widersprach der Kündigung mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem Gesellschafterwechsel gekommen sei. Im November 2006 erklärten die Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter der M-OHG deren Umwandlung in die M-GmbH (Beklagte zu 4), deren Eintragung in das Handelsregister wenig später erfolgte. Zugleich wurde die M-OHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4) waren die Beklagten zu 2) und 3). Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen. Zu Unrecht, soweit sie sich auf eine außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtvertrags stützen. Denn die Flächen wurden nicht vertragswidrig an Dritte überlassen. Die Beklagte zu 1) – die GbR – wurde zunächst unter Wahrung ihrer Identität in die M-OHG umgewandelt. Sie hat damit lediglich ihre Rechtsform geändert mit der Folge, dass das Pachtverhältnis mit der Beklagten zu 1) ohne Weiteres ein Pachtverhältnis mit der M-OHG wurde. Anschließend wurde die M-OHG formwechselnd und identitätswahrend in die Beklagte zu 4) – die M-GmbH – umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass sie in der Rechtsform einer GmbH weiter besteht. Ein Pächterwechsel und ein Wechsel in der Person des bisherigen Nutzers der Flächen waren mit diesen Umwandlungen nicht verbunden. ■ BGH, Urteil vom 27.11.2009, Az. LwZR 15/09
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