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Anerkennung der Organschaft |
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Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags
Ein Gewinnabführungsvertrag muss nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999 auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein, damit er im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer anerkannt werden kann. Bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf diese Dauer abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden.
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Beurkundung von Kapitalerhöhungsbeschlüssen |
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Notar kann bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Gesellschafter schadenersatzpflichtig sein
Die Praxis zeigt, dass im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungsbeschlüssen bereits vor dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss Vorauszahlungen auf die Stammeinlage geleistet werden. Werden diese Vorauszahlungen auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto überwiesen, kommt denen jedoch keine schuldtilgende Wirkung hinsichtlich der Stammeinlage zu, sodass eine solche Vorausleistung unzulässig ist.
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Verdeckte Gewinnausschüttung, wenn GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer bis zur Altersgrenze nicht ordentlich kündigen kann
Es führt regelmäßig zur verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu höherer Körperschaftsteuer, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen seiner Altersgrenze von der GmbH nicht ordentlich gekündigt werden kann und darüber hinaus auch keine Probezeit vorsieht. Eine solche Anstellungsvereinbarung kann dem Fremdvergleich nicht standhalten, da sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter darauf nicht einlassen würde.
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Beschränkung der Übertragung von Geschäftsanteilen |
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Nachträgliche Satzungsänderung kann von der Zustimmung betroffener Gesellschafter abhängig sein
Ist in der Satzung einer GmbH die Veräußerung eines Geschäftsteils an einen Mitgesellschafter nicht von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig, kann für die nachträgliche Streichung dieser Ausnahmeregelung die Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter erforderlich sein. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Satzung im Übrigen vorsieht, dass eine Verfügung über die Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft möglich ist.
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Fristlose Kündigung des Geschäftsführers |
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Beteiligungsverkauf ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht immer ein Kündigungsgrund
Veräußern Geschäftsführer einer GmbH Anteile der Gesellschaft, ohne zuvor eine nach der Satzung erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, so rechtfertigt dies nicht gleich eine fristlose Kündigung der Anstellungsverhältnisse aus wichtigem Grund. Hierbei müssen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, die eine Verletzung der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung durch Geschäftsführer in einem milderen Licht erscheinen lassen.
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