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Inhaftierung des Geschäftsführers |
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Zustellungen an GmbHs
Wird der Geschäftsführer einer GmbH inhaftiert, hat dies allein nicht zur Folge, dass der Geschäftsort der Gesellschaft verlagert wird. Muss dann ein gerichtliches Schriftstück � z.B. ein Urteil � der GmbH zugestellt werden, ist es regelmäßig ausreichend, wenn es in den Briefkasten der Geschäftsräume eingeworfen wird.
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Unangemessene Betriebsausgaben |
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Porsche als Firmenwagen?
Wann Aufwendungen für ein Fahrzeug der Luxusklasse noch angemessen sind und daher als Betriebsausgaben abgezogen werden können, damit musste sich das Finanzgericht (FG) Nürnberg auseinandersetzen.
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Umsatzsteuerbarkeit einer unentgeltlichen Lieferung |
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Zielgerichtete Übertragung eines Gegenstands mit Begünstigungscharakter ist steuerpflichtig
Für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist es nicht ausreichend, dass die Lieferung unentgeltlich erfolgt. Vielmehr ist es darüber hinaus erforderlich, dass der die Leistung Zuwendende dem Leistungsempfänger gezielt einen Vermögensvorteil verschafft.
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Faktischer Geschäftsführer |
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Verfügungsgewalt über das Gesellschaftskonto nach Abberufung für Inanspruchnahme nicht ausreichend
Wenn der Alleingesellschafter einer GmbH seine Anteile unter der Bedingung abtritt, dass der Kaufpreis an den Veräußerer gezahlt wird und der Erwerber hierbei verpflichtet wird, als Neugesellschafter einen Geschäftsführerwechsel zu beschließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Veräußerers umzudeuten. Die Tatsache allein, dass der Veräußerer die Verfügungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, reicht für seine Einordnung als �faktischer Geschäftsführer� nicht aus.
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Keine Verwerfung des Fahrtenbuchs bei kleineren Mängeln
Zur Ermittlung des privaten Anteils der Nutzung eines Dienstwagens müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen aber nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
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