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Verkehrssicherungspflicht |
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Geschäftsführer haftet persönlich aus Delikt
Sorgt der Geschäftstführer einer Gesellschaft nicht in ausreichendem Maße dafür, dass notwendige organisatorische Maßnahmen in den betrieblichen Abläufen getroffen werden, damit Dritte keinen Schaden erleiden, kann er persönlich in Haftung genommen werden.
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Insolvenzeröffnungsverfahren |
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Wer kann den Insolvenzantrag zurücknehmen, wenn der Geschäftsführer abberufen wird?
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Wird bei einer GmbH einer von mehreren Geschäftsführern abberufen und hat dieser vor seiner Abberufung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt, kann der verbliebene Geschäftsführer diesen Antrag zurücknehmen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sich die Rücknahme nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.
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Geschäftsführer muss vor unternehmerischen Entscheidungen sorgfältig ermitteln
Zwar wird dem GmbH-Geschäftsführer bei Fragen rund um die GmbH ein sog. unternehmerisches Ermessen zugebilligt. Allerdings greift diese Haftungsprivilegierung erst dann, wenn das unternehmerische Handeln des Geschäftsführers auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht.
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Existenzvernichtender Eingriff |
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Keine Haftung des Gesellschafters bei Rettungsversuchen
Zieht ein Gesellschafter Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte auf sein eigenes Konto ein, fehlt es dann an einem existenzvernichtenden Eingriff des Gesellschafters in das Vermögen der Gesellschaft, wenn mit den auf das eigene Konto eingezogenen Mitteln Schulden der Gesellschaft beglichen werden und der Gesellschafter in beträchtlichem Umfang aus seinem eigenen Vermögen weitere Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllt.
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Haftung der Gesellschafter |
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Unterkapitalisierung der GmbH führt nicht zum Durchgriff
Wenn eine GmbH ihre Schulden nicht bezahlen kann, ist es für Gläubiger der Gesellschaft nahezu unmöglich, an das private Vermögen der Gesellschafter heranzukommen. Die Rechtsprechung hat zwar einige begrenzte Ausnahmefälle geschaffen, in denen sie den Gläubigern eine persönliche Haftung der Gesellschafter und damit eine Durchgriffshaftung zubilligt. Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil gegen die Schaffung eines neuen Ausnahmefalls ausgesprochen.
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