Umfrage BBE-Studie


Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern
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Aktuelles
Neue Verjährungsfrist? PDF Drucken E-Mail
Zur unterlassenen Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen durch GmbH-Geschäftsführer

Das Gesellschaftsvermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals nach dem GmbHG nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf und somit gebunden ist, ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen. Dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts stets zu passivieren.

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Vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge PDF Drucken E-Mail

Geschäftsführer steht nicht für Säumniszuschläge ein

Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadenersatzpflichtig, haftet er dennoch nicht für die Säumniszuschläge. Die entsprechende Vorschrift, die die Festsetzung von Säumniszuschlägen eigenständig regelt, ist kein Schutzgesetz, weil sie bloß die Haftungsfolgen bzw. die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers bei verspäteten Beitragszahlungen enthält.

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Beweislast der Gesellschaft PDF Drucken E-Mail

Angemessenheit der eigenmächtigen Gehaltserhöhung des Geschäftsführers

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner Stimme von bestimmten Gesellschafterbeschlüssen ausgeschlossen  z.B. für eine rückwirkende Erhöhung der Geschäftsführervergütung  und veräußert er seinen Anteil, gilt das Stimmverbot für den Erwerber nur, wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots diente.

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Anmietung von Gewerberäumen PDF Drucken E-Mail

Starre Fristen für Schönheitsreparaturen unwirksam

Überträgt der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen an dem Mietobjekt durch einen Formular-Mietvertrag auf den Mieter und werden für die Durchführung der Schönheitsreparaturen starre Fristen vereinbart, ist die entsprechende Klausel unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch bei der Anmietung von gewerblichen Räumen.

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Restschuldbefreiung PDF Drucken E-Mail

Neues Insolvenzverfahren im bereits bestehenden Insolvenzverfahren unzulässig

Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein neuer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen als unzulässig abzuweisen. Das gilt für alle Anträge, gleichgültig, ob sie vom Gläubiger oder dem Schuldner selbst gestellt worden sind. Darunter fallen auch Anträge, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch vor einem unzuständigen Gericht gestellt worden sind.

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