Sachliche Differenzierungen zwischen den Gesellschaftern sind möglich
Wird ein Gesellschafter aus der GmbH wegen fehlender Einzahlung auf die übernommene Stammeinlage ausgeschlossen, ist zwar im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Doch eine sachliche Differenzierung zwischen den Gesellschaftern ist erlaubt.
Wenn der Austritt aus der GmbH noch der Umsetzung bedarf …
Enthält die Satzung einer GmbH eine Regelung, wonach der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter nach seiner Austrittserklärung bis zu der erforderlichen Umsetzung – beispielsweise einer Abfindungsregelung – seine Gesellschafterstellung.
Umwandlung der Gesellschaft kein Wechsel des Pächters
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Pächterin in eine OHG und diese später in eine GmbH umgewandelt, bedeutet dies keine Überlassung der verpachteten Sache an einen Dritten. Daher kann die Kündigung des Pachtvertrags nicht auf einen Wechsel in der Person des bisherigen Nutzers gestützt werden.
Verfügt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über deren Vermögen, macht er sich nur dann gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig, wenn er mit der Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, das nicht durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung umgangen werden kann.
Ist die Mehrheit der Gesellschafter bereit, ihre Gesellschaft zu sanieren, indem sie ihr weitere finanzielle Mittel zuführen, ist es diesen Gesellschaftern nicht zumutbar, den erwarteten Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern zu teilen, die dazu nicht finanziell beitragen wollen.