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Abfindungsvereinbarung
Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann nicht von der Regelung des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), nach der der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, abgewichen werden. Diese Norm dient dem Zweck einzelvertragliche Abreden zu verhindern, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Nimmt ein Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung aber nicht in Anspruch, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, so kann er wirksam darauf verzichten, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. Mai 2013 (Az. 9 AZR 844/11).
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